Amtsgericht Schwabach Beschluss, 04. Jan. 2017 - 9 C 772/15 WEG
Gericht
Tenor
1. Die Erinnerung der Kläger vom 20.10.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.10.2016 wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Erinnerungsverfahren.
Gründe
Die Erinnerung ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren hat zu Recht entschieden, dass die Reise- und Abwesenheitskosten des Klägervertreters in Höhe von 83,30 € nicht erstattungsfähig sind, da ihre Entstehung i. S. d. § 91 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO nicht notwendig war. Die Entscheidung des Rechtspflegers entspricht der nach wie vor geltenden Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2003, 901; BGH NJW-RR 2012, 698). Danach gilt, dass es sich in dem Fall, in dem eine Partei, die im eigenen Gerichtsstand verklagt wird und mit ihrer Vertretung einen auswärtigen Rechtsanwalt an einem dritten Ort beauftragt, bei dem dadurch anfallenden Mehraufwand regelmäßig nicht um Kosten handelt, die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig sind. Zwar ist richtig, dass es inzwischen abweichende Meinungen in der Rechtsprechung dazu gibt, so OLG Köln
Dieser Ansicht schließt sich das hiesige Gericht an. Auch im vorliegenden Fall ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Kläger von ihrem Prozessbevollmächtigten auf eine höhere Kostenlast infolge seiner Mandatierung hingewiesen wurden. Darüber hinaus ist auch nicht etwa vorgetragen, es gebe im Gerichtsbezirk der Kläger keinen Rechtsanwalt, der die für das vorliegende Verfahren erforderlichen Spezialkenntnisse habe.
Die Erinnerung kann daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegen diese Entscheidung findet kein Rechtsmittel statt.
Annotations
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)