Amtsgericht Regensburg Grundurteil, 14. März 2018 - 10 C 2535/17

bei uns veröffentlicht am14.03.2018

Gericht

Amtsgericht Regensburg

Tenor

Die Beklagte schuldet dem Kläger dem Grunde nach Ersatz von 100% des Schadens, welcher dem Kläger aufgrund des streitgegenständlichen Vorfalls vom 02.12.2016 entstanden ist.

Tatbestand

Am 02.12.2016 war das Kraftrad Triumph Street Triple R, amtl.Kz.: F in Regensburg. Am Protzenweiher auf Höhe des Anwesens Nr. 1 gegenüber dem Torbogen Stadtamhof abgestellt. Hier befindet sich ein ausgewiesener Parkplatz für Krafträder.

Herr ... befuhr mit dem lettischen Lastzug, amtl.lett.Kz.: ... die Straße „Stadtamhof“ und wollte nach dem Torbogen rechts abbiegen.

Nach oder beim Abbiegevorgang fiel das Kraftrad um, wobei Schäden verursacht wurden.

Herr ... stellte das Kraftrad wieder auf, und fuhr sodann mit seinem Lastzug weiter. 

Von der Staatsanwaltschaft wurde sodann unter dem Az.: 129 UJs 60270/17 ein Verfahren gegen unbekannt wegen Verdachts des unerlaubten Entfernens vom Unfallort eingeleitet, welches zuletzt eingestellt wurde.

Der Beklagte ist für Ansprüche, welche gegen im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge gegen die dortigen Fahrzeugversicherer bestehen im Inland einstandspflichtig.

Der Kläger erholte zunächst einen Kostenvoranschlag, für welchen 49,90 € berechnet wurden. Aufgrund der hier ermittelten Reparaturkosten wurde zur Absicherung, ob ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten sei, sodann ein Schadensgutachten beauftragt. Dieses bestätigte, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliege, und setzte einen Wiederbeschaffungswert von 5.500.-€ und einen Restwert von 1.820.- € an. Für das Gutachten wurden 803,25 € berechnet.

Der Kläger hat von dem Beklagten Ersatz des so ermittelten Wiederbeschaffungsaufwand (3.680.- €), der Gutachterkosten, der Kosten des Kostenvoranschlags wie 25.- € Unkostenpauschale gefordert, somit gesamt 4.558,15.€. Der Beklagte hat keine Zahlung geleistet.

Der Kläger behauptet, der Fahrzeugführer ... sei beim Abbiegen aus vermeidbarer Unachtsamkeit gegen das Kraftrad gefahren, welches hierdurch umgefallen sei. Er sei Eigentümer des Kraftrades.

Hierdurch seien alle die im Schadensgutachten festgehaltenen Schäden verursacht worden, und die im Schadensgutachten ermittelten Werte seien zutreffend.

Der Kläger beantragt zu erkennen:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.558,15 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.02.2017 wie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 534,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2017 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung

Der Beklagte behauptet, das Kraftrad sei verkehrswidrig behindernd abgestellt gewesen, weshalb der Fahrer ... dieses zur Seite geschoben habe. Als ... weiterfahren wollte, habe er im Rückspiegel gesehen, dass das Kraftrad aus unbekannten Gründen umgefallen sei. Aus diesem Grunde sei er ausgestiegen, und habe es wieder aufgerichtet.

Das Gericht hat die Ermittlungsakte 129 UJs 60270/17 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Der Kläger hat dem Grunde nach Anspruch gegen den Beklagten aus §§ 6.I AusIPflVG, 115 VVG, 7,18 StVG auf Ersatz von 100% des ihm aufgrund des Vorfalls entstandenen Schadens:

Von der Beklagten ist mit Nichtwissen bestritten worden, dass der Kläger Eigentümer des Kraftrades sei, und es sind keinerlei Indizien dafür vorgetragen, dass eine Dritte Person Eigentümer sei.

(1) Der Kläger ist in der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft als Geschädigter ermittelt und geführt worden, hat im Rahmen der Anhörung im Termin sein Eigentum bestätigt (insoweit nicht ins Protokoll aufgenommen) und ist erkennbar der Besitzer (welcher das Kraftrad zur Erstellung des Kostenvoranschlags wie des Gutachtens vorgeführt hat) so dass aus § 1006 BGB die Vermutung für das Eigentum spricht. Bei dieser Konstellation konnte von einer förmlichen Parteieinvernahme des Klägers zum Eigentum abgesehen werden, weil es bereits aufgrund der unstreitigen Tatsachen und vorliegenden Unterlagen keine vernünftigen Zweifel hieran gibt.

(2) Das Umstürzen des Kraftrades ist in jedem Fall auf den Betrieb des lettischen Autotransporters, amtl.lett. ... zurückzuführen, unabhängig davon, ob insoweit die Version der Klagepartei oder die des Beklagten zugrundegelegt wird:

Selbstverständlich liegt bei der Version der Klagepartei (welche sich zwanglos mit der in der Ermittlungsakte festgehaltenen Angabe des Zeugen E. in Einklang bringen lässt) eine Schädigung des Kraftrades bei Betrieb des Lkw vor, weil hier mit dem Lkw gegen ein abgestelltes Fahrzeug gefahren worden wäre.

Auch bei der Version des Beklagten ist das Umfallen (mit der Konsequenz der hieraus erfolgenden Beschädigung) des Kraftrades auf den Betrieb des Lkw zurückzuführen. Nach der Version des Beklagten hat der Fahrer das abgestellte Kraftrad zur Seite geschoben, weil es das Abbiegen des Autotransporters erschwert hat. Kurz nach dem Versetzen ist das Kraftrad sodann umgefallen. Insoweit ist das Umfallen auf das Versetzen zurückzuführen, und muss damit erklärt werden, dass es nicht sicher genug abgestellt wurde. Das Versetzen erfolgte durch den Fahrer, um das Abbiegen zu erleichtern. Damit besteht der unmittelbare Zusammenhang mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs, auch wenn das Kraftrad bei dieser Konstellation nicht durch einen direkten Anstoß des Lkw umgefallen ist.

Somit ist in jedem Fall eine Haftung des Beklagten aus §§ 6 AusIPflVG, 115 VVG, 7 StVG begründet.

(3) Eine Mithaftung des Klägers besteht nicht:

Dem Lichtbild. 3 auf Seite 11 der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ist zu entnehmen, dass am Abstellort des Kraftrades eine ausgewiesene Stellfläche für Krafträder ist.

Es ist unstreitig, dass das Kraftrad abgestellt war.

Soweit von Beklagtenseite vorgetragen wird, das Kraftrad sei „verkehrswidrig behindernd“ abgestellt worden liegt bereits kein konkreter und der Überprüfung zugänglicher Sachvortrag vor, da gerade nicht konkret angegeben ist, wo und wie genau das Kraftrad abgestellt war. Erst bei Vorliegen einer konkreten Angabe zum genauen Abstellort könnte eine juristische Überprüfung der getroffenen Wertung „verkehrswidrig“ erfolgen, und soweit erforderlich Beweis über die Richtigkeit der Behauptung zum tatsächlichen Abstellort erhoben werden. Es handelt sich weiter gerichtsbekannt (und im übrigen auch aus den in der Ermittlungsakte befindlichen Lichtbildern und der Luftbildaufnahme erkennbar) bei der Straße „Am Protzenweiher“ nicht um eine Einbahn Straße. Hiernach wäre selbst ein gewisses Hineinragen des abgestellten Kraftrades in die Fahrspur des Gegenverkehrs des Beklagtenfahrzeugs noch kein relevanter Gesichtspunkt, welcher eine Mitberücksichtigung der Betriebsgefahr eines abgestellten Kraftrades rechtfertigen würde.

(4) Hinsichtlich der Schadenshöhe wäre Sachverständigengutachten zu erholen. Aufgrund des Umstandes, dass der Beklagte erkennbar davon ausgeht, dass in der von ihm vorgetragenen Version keine Haftung des Fahrzeughalters aus Betriebsgefahr besteht, erschien es sachgerecht, vor Auslösung erheblicher weiterer Kosten diesbezüglich eine Überprüfung durch Erlass eines Grundurteils (§ 304 ZPO) zu ermöglichen.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 304 Zwischenurteil über den Grund


(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden. (2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt is

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1006 Eigentumsvermutung für Besitzer


(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei

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(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.

(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.