Amtsgericht Pfaffenhofen a.d.Ilm Urteil, 25. Juli 2014 - 1 C 159/14

25.07.2014

Gericht

Amtsgericht Pfaffenhofen a.d.Ilm

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.459,67 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht Ansprüche aus zwei Mobilfunkverträgen geltend.

Die Klägerin betreibt und unterhält den Mobilfunkdienst. Sie schaltet ihren Vertragspartnern auf deren Auftrag hin einen Mobilfunkanschluss frei und stellt ihnen eine Rufnummer im X-Netz zur Verfügung. Sie überlässt den Kunden hierfür eine mit der zugeteilten Rufnummer codierte Telecard. Diese enthält Zugangsberechtigung zu Mobilfunkdienste und kann in jedem handelsüblichen Funktelefon, einem sogenannten Handy genutzt werden.

Zu Gunsten des Beklagten bestanden zwei von der Klägerin zur Verfügung gestellte Rufnummern XX und YY

Mit Antrag zur Übernahme eines Mobilfunklaufzeitvertrages vom 11.11.2012 wurde die Übertragung der Mobilfunknummer XX vom Beklagten auf dessen damalige Ehefrau S. beantragt.

Mit Schreiben vom 16.11.2012 teilte die Klägerin mit, dass die Übertragung aufgrund des Fehlens zusätzlicher Angaben nicht möglich sei, u.a. die Unterschrift eines Mitarbeiters oder anderen Händlern, in der dieser die persönlichen Daten des neuen Kunden bestätigt.

Die Rechnungen der Klägerin vom 12.02.2013 über 106,90 €, vom 11.03.2013 über 115,43 €, vom 15.04.2013 über 111,40 €, vom 15.05.2013 über 133,92 € und vom 13.06.2013 über 992,02 € wurden durch den Beklagten nicht beglichen.

Die Klägerin trägt vor, dass zwischen ihr und dem Beklagten ein bis zum 25.10.2014 bzw. 21.06.2014 befristeter Mobilfunkvertrag bestünde bezüglich der oben angegebenen Rufnummern. Darüber hinaus trägt die Klägerin vor, dass die Verträge durch die frühere Ehefrau des Beklagten als Vertreterin mit Vertretungsmacht abgeschlossen worden seien. Im Weiteren ist die Klägerin der Auffassung, dass die frühere Ehefrau des Beklagten und Streitverkündete kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 ZPO haben wegen der Behauptung der Vertretungsmacht, gemäß § 385 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.

Die Klägerin beantragt zuletzt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.459,67 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.07.2013, sowie € 19,00 Nebenkosten zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 156,50 außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt:

Klageabweisung.

Der Beklagte trägt vor, dass er zeitlebens noch keine Mobilfunktelefone besessen habe, insbesondere keinen Mobilfunkvertrag mit der Klägerin abgeschlossen hätte. Im Weiteren führt der Beklagte an, dass ihm trotz Aufforderung von der Klägerin keine Vertragsunterlagen, über einen Vertragsschluss zwischen ihm und der Klägerin vorgelegt worden sei. Des Weiteren erklärt der Beklagte, dass es von seiner Ehefrau getrennt lebt, diese stets Mobiltelefone benutzt habe und die Anschreiben der Klägerin auch stets an die Ehefrau gerichtet seien. Insofern trägt der Beklagte vor, dass er selbst keine Rechnung erhalten habe und bestreitet auch, dass er eine Vertretungsmacht an seine Frau erteilt hätte. Des Weiteren ist der Beklagte der Meinung, dass die Ausnahme vom Zeugnisverweigerungsrecht nicht vorliege, da zunächst die Voraussetzungen der behaupteten Vertretungsmacht nachzuweisen wären.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien, sowie das Protokoll vom 27.06.2014 und die Vernehmung der Zeugin S. Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Forderungen.

Die Klägerin hat insoweit vorgetragen: „Die Vertragsabschlüsse kamen vorliegend wirksam auf den Namen des Beklagten zustande. Die Streitverkündete handelte bei dem Vertragsschluss zum 27.10.10 mit der Rufnummer XX und zum 22.06.11 bezüglich der Rufnummer YY als Vertreter mit Vertretungsmacht.“

Die Streitverkündete, die frühere Ehefrau des Beklagten machte nach Belehrung hinsichtlich ihres Zeugnisverweigerungsrechts von diesem gemäß § 383 Abs.1 Nr. 2 ZPO Gebrauch.

Dieses Zeugnisverweigerungsrecht war insoweit auch nicht gemäß § 385 Abs. 1 Nr. 4 ausgeschlossen.

Zwar behauptet die Klägerin, dass die Streitverkündete und frühere Ehefrau des Beklagten als Vertreterin mit Vertretungsmacht gehandelt habe und insoweit wirksam ein Vertrag auf den Namen des Beklagten zustande gekommen sei.

Diesbezüglich liegt aber eine Ausnahme vom Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne der Vorschrift gerade nicht vor.

Nach dem Münchner Kommentar zur ZPO-Damrau, 4. Auflage 2012 § 385 Rdnr. 5 entfällt zwar das Zeugnisverweigerungsrecht bereits aufgrund der bloßen Behauptung, der Zeuge habe als Vertreter gehandelt, wobei nicht erforderlich sei, dass die Handlung- oder die Vertretereigenschaft zuvor bewiesen wird. Allerdings erfordert dies zumindest einen schlüssigen Vortrag.

Vorliegend führt die Klägerin jedoch lediglich aus, dass die Streitverkündete bei dem Vertragsschluss zum 27.10.10 bzw. zum 22.06.11 als Vertreter mit Vertretungsmacht gehandelt habe, ohne vorzutragen, in welcher Weise dies zu den beiden unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgt war. Insoweit pauschaliert die Klagepartei das Zustandekommen beider Vertragsschlüsse, obwohl hier knapp ein dreiviertel Jahr zwischen beiden Vertragsschlüssen liegt. Zudem führte die Klagepartei gerade nicht aus, das und wie die Streitverkündete den Vertrag abgeschlossen haben soll, beispielsweise schriftlich, mündlich, per Telefax, per E-Mail oder in sonstiger Weise. Außerdem wird nicht angegeben, ob die Streitverkündete im eigenen Namen als Vertreterin für den Beklagten den Vertrag geschlossen hatte. Die Klägerin lässt hierzu lediglich angegeben, dass „die Vertragsabschlüsse ... wirksam auf den Namen des Beklagten“ zustande gekommen seien. Ob die Streitverkündete bei beiden Vertragsschlüssen im Namen des Beklagten gehandelt hat und insbesondere in welcher Weise dies erfolgt sein soll, wird von Klägerseite nicht einmal vorgetragen.

Daher war der Vortrag der Klagepartei nicht in einer Weise schlüssig vorgetragen, dass aufgrund allein des klägerischen Vortrages die tatsächlichen Umstände bereits auf eine solche Vertretung hinweisen.

Zwar war die Klagepartei nicht verpflichtet, die Vertretungsmacht bereits nachzuweisen. Dieser Nachweis sollte ja gerade durch die Zeugenvernehmung der Streitverkündeten erfolgen. An objektiven Anknüpfungstatsachen hatte die Klagepartei jedoch nicht ausreichend vorgetragen, so dass es streitgegenständlich sich lediglich um einen Ausforschungsbeweis handelt.

Im Rahmen des Ausforschungsbeweises aber greift die Vorschrift des § 385 Abs. 1 Nr. 4 ZPO gerade nicht ein; denn die Vorschrift ist eng auszulegen, da sie eine Ausnahme vom Zeugnisverweigerungsrecht darstellt. Zwar sind die einzelnen Begrifflichkeiten hinsichtlich der Nr. 4 weit zu verstehen, dennoch entbindet dies die Klagepartei nicht, zunächst die erforderlichen Anknüpfungstatsachen schlüssig darzulegen.

Dies war streitgegenständlich nicht erfolgt, so dass das Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Nr. 2 ZPO bestand, nachdem sich die Streitverkündete und Zeugin hierauf berufen hatte.

Die Klagepartei konnte daher mit Hilfe der Streitverkündeten einen durch diese erfolgten Vertragsschluss nicht nachweisen.

Weitere andere Beweismittel, insbesondere die Vorlage der entsprechenden Vertragsabschlüsse zum 27.10.10 bzw. 22.06.11, wurden durch die Klagepartei nicht vorgelegt.

Offensichtlich hat die Klägerin die entsprechenden Vertragsabschlüsse nicht archiviert, so dass sie deshalb einen entsprechenden Vertragsschluss nur über die Zeugenvernehmung der früheren Ehefrau und nunmehrigen Streitverkündeten nachweisen kann.

Aufgrund fehlenden Nachweises konnte die Klägerin ein Vertragsverhältnis zwischen ihr und dem Beklagten nicht nachweisen.

Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten bestand somit nicht.

Die Klage war daher als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:1.der Verlobte einer Partei;2.der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;2a.der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;3.diejenigen, di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 385 Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht


(1) In den Fällen des § 383 Nr. 1 bis 3 und des § 384 Nr. 1 darf der Zeuge das Zeugnis nicht verweigern:1.über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen war;2.über Geburten, Verheiratungen oder

Referenzen

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:

1.
der Verlobte einer Partei;
2.
der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren;
4.
Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;
5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt;
6.
Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.

(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.

(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.

(1) In den Fällen des § 383 Nr. 1 bis 3 und des § 384 Nr. 1 darf der Zeuge das Zeugnis nicht verweigern:

1.
über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen war;
2.
über Geburten, Verheiratungen oder Sterbefälle von Familienmitgliedern;
3.
über Tatsachen, welche die durch das Familienverhältnis bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen;
4.
über die auf das streitige Rechtsverhältnis sich beziehenden Handlungen, die von ihm selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen sein sollen.

(2) Die im § 383 Nr. 4, 6 bezeichneten Personen dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:

1.
der Verlobte einer Partei;
2.
der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren;
4.
Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;
5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt;
6.
Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.

(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.

(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.

(1) In den Fällen des § 383 Nr. 1 bis 3 und des § 384 Nr. 1 darf der Zeuge das Zeugnis nicht verweigern:

1.
über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen war;
2.
über Geburten, Verheiratungen oder Sterbefälle von Familienmitgliedern;
3.
über Tatsachen, welche die durch das Familienverhältnis bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen;
4.
über die auf das streitige Rechtsverhältnis sich beziehenden Handlungen, die von ihm selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen sein sollen.

(2) Die im § 383 Nr. 4, 6 bezeichneten Personen dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:

1.
der Verlobte einer Partei;
2.
der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren;
4.
Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;
5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt;
6.
Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.

(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.

(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.