Amtsgericht Nürnberg Endurteil, 14. Jan. 2016 - 27 C 4750/15

published on 14.01.2016 00:00
Amtsgericht Nürnberg Endurteil, 14. Jan. 2016 - 27 C 4750/15
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Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.07.2015 zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Teilschadensersatz in Höhe von 500,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.07.2015 zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist der Klägerin die Kosten zu ersetzen, die dieser in dem Rechtsstreit Amtsgericht Nürnberg ... entstanden sind oder noch entstehen.

4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch weiteren Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist oder noch entsteht, dass der Beklagte die Datei The.Witcher.2.Assassins.of.Kings-SKIDROW (Hashwert: ECLI:BTH:065f60abe875b3a9d4b9bcac0b1bcc9e0e684584) mit dem Computerspiel der Klägerin „Witcher 2“ Dritten über Filesharingbörsen im Internet zum Download bereitgehalten hat.

5. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 15% und der Beklagte zu 85% zu tragen.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.280,20 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Urheberrechtsverstoß.

Die Klägerin entwickelt und vertreibt Computerspiele. Mit dem offiziellen Verkaufsstart vom 17. Mai 2011 wurde das Computerspiel „The Witcher 2“-Assassins of Kings auf den Markt gebracht. Das Einzelspiel wurde für einen Kaufpreis von etwa 30,00 € bis 40,00 € angeboten.

Nach Sachvortrag der Klägerin befand sich das Computerspiel in den Amazon-Bestsellercharts bereits am 16.05.2012 als meistverkauftes Computerspiel.

Aufgrund der Ermittlungen der Firma ... leitete die Klägerin mit einem entsprechenden Antrag das Auskunftsverfahren beim Landgericht Köln ein. Dort wurde als Inhaber der zugrunde gelegten IP-Adresse ... unter der Anschrift ... ermittelt. Die Klägerin legte dabei folgende Verstöße zugrunde:

am 22.11.2011 um 23:16:21 MEZ unter der IP-Adresse ...

am 26.11.2011 um 20:27:17 MEZ unter der IP-Adresse ...,

am 26.11.2011 um 22:48:28 MEZ unter der IP-Adresse ...,

am 27.11.2011 um 01:44:59 MEZ unter der IP-Adresse ... und

am 27.11.2011 um 03:53:30 MEZ unter der IP-Adresse ...

Die Klägerin schickte an den damaligen Internetanschiussinhaber ... das Abmahnschreiben vom 09.01.2012.

Unter dem Aktenzeichen ... wurde sodann ein Verfahren vor Amtsgericht Nürnberg geführt. Anhand dieses Klageverfahrens wurde mitgeteilt, dass der Internetanschlussinhaben ... nicht selbst die Urheberrechtsverletzung begangen habe, sondern hierfür der hiesige Beklagte verantwortlich sei. Dieser wurde im Verfahren ... im Termin der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2015 als Zeuge vernommen und räumte hier die Urheberrechtsverletzung im Rahmen einer Nutzung einer Torrent-Datei ein.

Hierauf würde durch Endurteil vom 19.03.2015 die Klage hinsichtlich der Klägerin gegen den beteiligten ... abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt. Ein Kostenfestsetzungsverfahren konnte noch nicht durchgeführt werden.

Daraufhin wurde der Beklagte durch die Klägervertreterin mit Schreiben vom 31.03.2015 (K2) abgemahnt, wobei hier als berechtigter Inhaber der Rechte die Firma ... aus ... angegeben wurde. Es wurde auch im Namen der Firma ... aus ... eine Unterlassungerklärung gefordert und vorformuliert mitgeschickt.

Rechteinhaberin ist tatsächlich die Firma ... aus ...

Der Beklagte war zum Tatzeitpunkt 14 Jahre alt.

Die Klägerin trägt vor, dass der Beklagte für die ihr bereits entstandenen Kosten für das Vorverfahren gegen den Anschlussinhaber ... ebenfalls verantwortlich sei, da er diese Kosten dadurch verursacht habe, dass er seine Täterschaft nicht sofort eingeräumt habe. Obwohl der Beteiligte ... sowohl mit dem Abmahnschreiben vom 09.01.2012 über den Urheberrechtsverstoß aufgeklärt wurde und im laufenden Verfahren auch dessen Täterschaft eindeutig bestritten wurde, wurde weiter auch bestritten, dass durch den hiesigen Beklagten ..., bzw. überhaupt durch ein Mitglied der Familie der Urheberrechtsverstoß gegangen worden sei. Erst im Parallelverfahren wurde nach der Anhörung im Termin mit Schreiben vom 29.12.2014 eingeräumt, dass es sich bei dem Täter um ... handelte.

Die Klägerin trägt vor, dass dem Beklagten die Kosten insoweit auch zurechenbar sind, als dieser zum Tatzeitpunkt erst 14 Jahre alt war. Er habe zumindest fahrlässig hinsichtlich des Verstoßes gehandelt, da auch für ein 14-jährigen erkennbar gewesen sei, dass ein Urheberrechtsverstoß, insbesondere ein verbotenes illegales Herunterladen eines kostenpflichtigen Spieles einen Schaden verursachen könnte bzw. entsprechende Folgekosten. Es sei nicht erforderlich, dass er sich über die Höhe dieser Folgekosten bewusst gewesen sei. Hinsichtlich des Abmahnschreibens gegen den Beklagten ... für die Firma „...“ sei diese irrtümlich aufgenommen worden, tatsächlich sei die Klägerin Rechteinhaber.

Die Kläger hätten mit der Klägerin eine Vereinbarung, dass für jeden streitigen Fall vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 500,00 € geltend gemacht würden. Dieser Betrag liege unter den Gebühren des RVG.

Der Feststellungsantrag hinsichtlich der Kosten des Amtsgerichts Nürnberg sei gerechtfertigt, da neben des bisherigen nicht gestellten Kostenanspruchs der Beklagtenvertreterin die Kosten nicht hätten festgesetzt werden können.

Die Klägerin beantragt daher:

  • 1.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 500,00 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 31.07.2015 zu zahlen.

  • 2.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 347,60 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 31.07.2015 zu zahlen.

  • 3.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Teilschadenersatz in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 31.07.2015 zu zahlen.

  • 4.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Kosten zu ersetzen, der dieser in dem Rechtsstreit Ag Nürnberg, Az. ... entstanden sind und noch entstehen.

  • 5.Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist und noch entsteht, dass der Beklagte die Datei The.Witcher.2.Assassins.of.Kings-SKIDROW (Hashwert: BTH: 065f60abe875b3a9d4b9bcac0b1bcc9e0e684584) mit dem Computerspiel der Klägerin „The Witcher 2“ Dritten über Filesharingbörsen im Internet zum Download bereitgehalten hat.

  • 6.Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Umfang der Verletzungshandlung gem. vorstehender Ziffer zu erteilen, geschlüsselt nach Up- und Downloadrate der jeweils verwendeten Internetanschlüsse, Daten und Dauer der Verletzungshandlung.

Hinsichtlich Ziffer 6 wurde von beiden Seiten die Erledigung erklärt.

Hinsichtlich Ziffer 2 wurde die Klage mit Schriftsatz vom 17.12.2015 zurückgenommen, die Beklagtenseite hat der Klagerücknahme nach Zustellung und Belehrung am 23.12.2015 nicht widersprochen.

Der Beklagte beantragt im Übrigen Klageabweisung.

Es werde bestritten, dass überhaupt Abmahngebühren für die Abmahnung entstanden seien. Diese sei jedenfalls der Höhe nach übersetzt und überdies verjährt. Auch der Schadensersatzanspruch in Höhe von 500,00 € sei überhöht. Darüberhinaus verjährt. Der Schaden sei dem Beklagten insgesamt auch nicht zurechenbar. Hinsichtlich des Feststellungsantrages für die Kosten des Amtsgerichts Nürnberg Az. ... ein Feststellungsinteresse nicht gegeben, da der Antrag bezifferbar sei. Hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren der Beklagten könnte die Klägerseite einen Freistellungsanspruch geltend machen.

Weitere Schadensumstände seien nicht ersichtlich, sodass auch der Feststellungsanspruch hinsichtlich weiterer Schäden kein Rechtsschutzbedürfnis habe.

Die Aktivlegitimation werde insgesamt bestritten. Die Ansprüche seien verjährt.

Bezüglich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Gericht hat keine Beweis erhoben.

Die Akten ... wurden beigezogen.

Gründe

Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Zahlunganspruch in Höhe von 1.000,00 € zu. Darüberhinaus muss der Beklagte die Kosten des Verfahrens ... tragen sowie etwaige weitere noch festgestellte Schäden.

I. Die Abmahnkosten gegen den Beteiligten B. P. sind vom Beklagten zu tragen, §§ 19 a, 97 Abs. 1 UrhG, § 249 BGB.

1. Der Internetanschluss des Beteiligten ... wurde korrekt ermittelt da von diesem Anschluss aus Urheberrechtsverstöße im Zeitraum 22.11.2011 bis 27.11.2011 begangen wurden, in diesem Zeitraum lagen Uploadvorgänge für das Spiel „The Witcher 2“ vor. Insgesamt wurden 5 Verstöße festgestellt. Der Beklagte räumte in seiner Anhörung im vorliegenden Verfahren wie auch als Zeuge in dem Vorverfahren ein, dass er über einen gewissen Zeitraum das Spiel The Witcher 2 über eine Torrent-Datei genutzt habe, er habe in verschiedene Taskelemente hineingeschaut und letztlich auch festgestellt, dass man den Upload verhindern könne. Das habe er dann nach einer gewissen Zeit getan. Der Beklagte konnte nicht mehr angeben, ob diese Suche über verschiedene Vorgänge über Stunden oder Tage gelaufen sei, in Hinblick auf die Angaben des Beklagten erscheint ein Zeitraum von etwa 5 Tagen durchaus nachvollziehbar. Die Schilderungen des Beklagten lassen es jedenfalls nachvollziehbar erscheinen, dass dieser nicht nur einmalig kurz einen Uploadvorgang vorgenommen hat, sondern über einen gewissen Zeitraum sich das Spiel angesehen hat, bis er dann feststellte, wie er den Upload verhindern konnte. Insoweit geht das Gericht aufgrund der Einlassung des Beklagten, der äußeren Umständen und der festgestellten Ermittlungen davon aus, dass hier fünf Verstöße in einem Zeitraum von fünf Tagen vorgelegen haben.

2. Aus dem Parallelverfahren geht hervor, dass dem Beteiligten ... tatsächlich eine Abmahnung geschickt wurde, sodass hier eine rechtsanwaltliche Tätigkeit der Klägervertreter vorgelegen hat. Für diese sind dann auch Gebühren entstanden. Das Gericht geht aufgrund seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass der Gegenstandswert für ein Spiel, das immerhin in den Charts als meistverkaufte Spiele aufgenommen wurde und zu einem Einzelkaufpreis von 30,00 € bis 40,00 € verkauft wurde, jedenfalls mit einem Gegenstandswert anzunehmen ist, der über einen Gegenstandswert von 6.500,00 € liegt, der bereits einen Anspruch von 500,00 € begründen würde. Insoweit kann dahinstehen, ob die Kläger möglicherweise einen höheren Gebührenanspruch geltend hätten machen können, wenn nicht die anwaltliche Gebührenvereinbarung über 500,00 € vorgelegen hätte. Auch ist davon auszugehen, dass bei einer möglichen ungültigen Gebührenvereinbarung jedenfalls die gesetzlichen Gebühren angefallen wären. Dies ist in jedem Fall mit mindestens 500,00 € anzusetzen.

3. Grundsätzlich ist dem Beklagten der Folgeprozess und die darin entstandenen Kosten auf die Tätigkeit der Klägervertreter gegenüber dem Anschlussinhabe ... zuzurechnen.

Der Beklagte war zum Tatzeitpunkt zwar erst 14 Jahre alt, sodass insoweit davon auszugehen ist, dass eine Haftung des Beklagten im Schadensrecht nur gemäß § 828 Abs. 3 BGB zuzurechnen ist. Vorliegend war der Beklagte noch nicht 18 Jahre alt, aber älter als 10 Jahre.

Eine Verantwortlichkeit ist dann nicht anzunehmen, wenn er für den Schaden, den er einem Anderen zufügte nicht Verantwortlich war, insbesondere weil er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erförderliche Einsicht hatte.

Bei der Einvernahme des Beklagten sowohl als Zeuge als auch vorliegend als Partei ist festzustellen, dass dieser normal entwickelt ist insoweit jedenfalls keine Rückstände hinsichtlich der üblichen Entwicklung anzunehmen ist. Auch seine Schilderung über die Vorgänge zum Zeitpunkt der Uploadvorgänge zeigen, dass der Beklagte in Computerhinsicht durchaus Kenntnisse hatte, er gab an, dass er zum Zeitpunkt der Uploadvorgänge auch wusste, was ein Filesharing-Programm ist, insgesamt geht das Gericht davon aus, dass ein durchschnittlicher normaler 14-Jähriger jedenfalls in der Lage ist, zu erkennen, dass das Herunterladen von sonst kostenpflichtigen Vorgängen trotz Verbotes der Eltern Schadensersatzansprüche auslösen kann, im vorliegenden Fall geht das Gericht nach der Anhörung des Beklagten davon aus, dass dieser zumindest durchschnittlich oder noch weiter entwickelt war, wenn es hier um die vorliegenden Computerprogramme geht. Ihm war nach dem Vortrag der Eitern auch ausdrücklich bekanntgegeben worden, dass er keine kostenpflichtigen Vorgänge herunterladen dürfte, insoweit war ihm klar, dass dieses Verhalten jedenfalls Verboten war, auch wenn ihm etwaige konkrete rechtliche und computertechnische Kentnisse gefehlt haben sollten. Darüber hinaus ist festzusetzen, dass nicht erforderlich ist, dass dem Beklagten jede Konsequenz hinsichtlich Höhe und Rechtsfolge bekannt war, es reicht aus, dass ihm laienhaft bewusst war. dass hier finanzielle Schadensersatzansprüche auf ihn oder den Anschlussinhaber zukommen könnten.

Dies war vorliegend offensichtlich der Fall.

II.

Hinsichtlich der Abmahnung selbst wurde der Klageantrag zurückgenommen, die Zustimmung gemäß § 269 Abs. 2 S. 4 ZPO liegt vor.

III.

Der Beklagte ist auch zur Zahlung von Schadensersatz hinsichtlich des von ihm durchgenommenen Urheberrechtsverstoßes verpflichtet.

Dass der Beklagte Uploadvorgänge angeboten hat, ist aufgrund seiner eigenen Einlassung unstreitig. Dass das Spiel zum Tatzeitpunkt der Klägerin zuzurechnen ist, steht aufgrund dieser umfangreichen und konkret dargelegten Rechteabfolge durch die Klägervertreter im Schriftsatz vom 29. Sept. 2015 fest, dieser konkrete Sachvortrag wurde seitens des Beklagten auch nicht mehr konkret bestritten. Ein allgemeines Bestreiten reicht nicht aus. wenn hier konkret der Ablauf begründet wurde. Soweit irrtümlich einmal die Firma ... im Abmahnschreiben genannt wurde, entkräftet dies den Sachvortrag nicht, nachdem hier dieser Irrtum offen gelegt wurde.

Aufgrund der allgemeinen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass ohne weiteres bei einem Spiel, das mit ca. 30,00 € bis 40,00 € angeboten wird und das stark in den Medien vertreten ist, nicht davon ausgegangen werden Kann, dass hier kein oder praktisch kein Schaden entstanden ist. Vielmehr wird von der Rechtsprechung allgemein bei einem Werk grundsätzlich etwa das zwanzigfache des Verkaufpreises angenommen, so dass hier ein Schaden im Bereich von etwa 600,00 € bis 800,00 € ohne Weiteres angenommen werden kann. Es handelt sich bereits hier um einen eher im geringeren Bereich angesetzten Schaden, wobei berücksichtigt wird, dass der konkrete Schaden letztlich niemals ermittelt werden kann, sondern geschätzt werden muss. Nachdem Torrent-Dateien grundsätzlich dazu gedacht sind, sich in einer Vielzahl und sehr schnell zu verbreiten, ist hier mit einer nicht unerheblichen Anzahl von Mitnutzem zu rechnen, die wegen der kostenlosen Mitnutzmöglichkeit über die Torrentfunktion auf den Ankauf des Spieles verzichten. Bei der Berechnung des Schadens ist auch nicht von den für den Beklagten günstigsten Fail auszugehen, sondern eine durchschnittliche Situation anzunehmen. Dass das Spiel von vornherein keinerlei Interesse in der Medienwelt fand, widerspricht den Veröffentlichungen, die dem Gericht aufgrund der Vielzahl der Verfahren bekannt ist.

IV. Der Beklagte hat auch die Kosten aus dem Verfahren Amtsgericht Nürnberg ... in Höhe von geschätzten 682,60 € zu tragen, sobald diese durch Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzt und bezifferbar sind.

Ein Feststellungsinteresse liegt vor, da die Klägerin letztlich die Kosten dieses Verfahrens noch nicht konkret beziffern kann, weil ein entsprechendes Kostenfestsetzungsverfahren . noch nicht durchgeführt wurde. Diese Verzögerung ist der Klägerin auch nicht zuzurechnen, da es hier an dem Kostenantrag der Beklagtenvertreterin fehlt. Nachdem die Kosten durch eine Kostenfestsetzung in einem bestimmten Verfahren festgesetzt werden, ist auch nicht davon auszugehen, dass der Klageantrag unbestimmt formuliert wäre, da ein konkreter Kostenansatz sich jedenfalls aus diesem Kostenfestsetzungsbeschluss ergeben wird.

Dem Beklagten sind aus den oben unter Ziffer 1 genannten Gründe auch diese Kosten zuzurechnen, da er durch das zunächst vorliegende Nichteinräumen und Bestreiten der Täterschaft jedenfalls diese Kosten verursacht hat. Das Klageverfahren wäre jedenfalls nicht durchgeführt worden, wenn die Täterschaft des Beklagten von vomerhein nach Erhalt des Abmahnschreibens an die Klägerin genannt worden wäre.

V.

Grundsätzlich könnte ein weiterer Schaden entstanden sein, wobei für das Gericht aufgrund der Einlassung des Beklagten über den Zeitraum der Verstöße und der tatsächlich festgestellten Verstöße die Wahrscheinlichkeit eines weiteren Schadens als äußerst gering anzusetzen ist. Insoweit ist hier von einem Feststellungsinteresse hinsichtlich eines Streitwertbetrages von etwa 50,00 € auszugehen. Das Feststellungsinteresse kann aber nicht deswegen verneint werden, nur weil der Schaden als sehr gering anzusetzen ist.

VI.

Grundsätzlich sind die Ansprüche der Klägerseite noch nicht verjährt, da die Identität des Beklagten als Täter der Klägerseite erst im Jahr 2015 bekannt wurde, sodass hier die Verjährungsfrist noch nicht einmal zu laufen begonnen hat.

VII.

Die Zinsforderung beruht auf §§ 280, 288 BGB.

VIII.

Die Kostenentscheidung erging gemäß §§ 92, 269 III. 91a ZPO, hinsichtlich der Klagerücknahme und der Erledigung wurden die Kosten der Beklagtenseite auferlegt, wobei das Gericht den Streitwert für den Auskunftsanspruch auf 200,00 € festsetzt. Die Entscheidung zur vorläufigen Volistreckbarkeit erging gemäß §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Annotations

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.