Amtsgericht Nürnberg Endurteil, 23. Jan. 2018 - 15 C 5458/17

bei uns veröffentlicht am23.01.2018

Gericht

Amtsgericht Nürnberg

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Forderung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 4.316,21 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Rückzahlungsansprüche nach erfolgtem Widerspruch einer im Policenmodell abgeschlossenen Fonds-Lebensversicherung.

Der Kläger beantragte am 28.07.2000 bei der Beklagten den Abschluss einer Fonds-Lebensversicherung (Anlage K 1 Blatt 37/42 der Akten). Der streitgegenständliche Versicherungsvertrag wurde nach dem sogenannten „Policenmodell“ abgeschlossen.

Der Vertrag wurde mit der Nummer L ...2 am 09.08.2000 policiert (Anlage K 2 Blatt 43/46 der Akten). Beginn der Versicherung war der 01.09.2000. Die Beitragszahlung sollte im Erlebensfall längstens 5 Jahre bis zum 01.09.2005 erfolgen. Für den Beginn war die Zahlung eines monatlichen Beitrages in Höhe von 163,00 DM (= 83,34 EUR) vereinbart.

Frühestens ab dem 01.09.2012 konnte der Kläger die Auszahlung des Deckungskapitals begehren.

Im streitgegenständlichen Versicherungsvertrag war das Todesfallrisiko mit einer Versicherungssumme in Höhe von 5.868,00 DM (= 3.000,26 EUR) mitversichert.

Im Versicherungsschein befand sich auf Seite 3 unmittelbar über der Unterschriftszeile der Klägerin fettgedruckt folgende Widerspruchsbelehrung:

„Dem Abschluss dieses Vertrages können Sie innerhalb von 14 Tagen ab Zugang dieser Unterlagen widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruches.“

Mit Schreiben vom 27.10.2008 erklärte der Versicherungsbetreuer des Klägers unter Anzeige ordnungsgemäßer Bevollmächtigung im Namen des Klägers gegenüber der Beklagten die Kündigung der gegenständlichen Lebensversicherung (Anlage K 4 Blatt 48/50 der Akten).

Die Beklagte rechnete daraufhin die streitgegenständliche Fonds-Lebensversicherung mit Schreiben vom 27.11.2008 zum 01.11.2008 ab, bezifferte den Rückkaufswert auf einen Betrag in Höhe von 4.253,20 EUR und zahlte den Betrag entsprechend an den Kläger aus (Anlage K 5 Blatt 51/52 der Akten).

Mit Schreiben der H. Unternehmensgruppe GmbH vom 17.11.2014 machte diese im Auftrag des Klägers bei der Beklagten vertragliche Nachzahlungsansprüche zum gegenständlichen Versicherungsvertrag für den Kläger geltend, die seitens der Beklagten mit Schreiben vom 20.11.2014 unter Hinweis auf die eingetretene Verjährung zurückgewiesen wurden (Anlagen B 14, B 15).

Mit Schreiben vom 01.10.2015, übermittelt an die Beklagte mit Fax vom 14.10.2015, erklärte der Kläger den Widerruf des Versicherungsvertrages Nr. ...2 (Anlage K 6 Blatt 53 der Akten).

Insgesamt bezahlte der Kläger im Zeitraum vom 01.09.2000 bis 31.08.2005 monatlich 83,34 EUR, insgesamt 5.000,40 EUR an Beiträgen an die Beklagte.

Der Kläger trägt vor, er habe einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von 4.316,21 EUR. Er habe dem Vertrag wirksam gemäß § 5 a VVG a.F. widersprochen, die Widerspruchsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß. Sie sei drucktechnisch nicht hervorgehoben. Die Belehrung sei unvollständig, da die erforderlichen Unterlagen nicht aufgeführt seien. Die Verbraucherinformationen seien nicht übergeben worden. Da mangels ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung die Widerspruchsfrist nicht zu laufen begonnen habe, sei der Widerspruch wirksam und der streitgegenständliche Lebensversicherungsvertrag auf Grund dieses Widerspruches rückabzuwickeln. Dem Kläger stehe ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Beiträge von 5.000,40 EUR zuzüglich Nutzung im Eigenkapital von 3.728,39 EUR abzüglich Risikokosten von 87,00 EUR und abzüglich der Fondsverluste von 72,38 EUR sowie abzüglich des ausgezahlten Rückkaufswertes zu. Es errechne sich dann ein Bereichungsanspruch des Klägers in Höhe von 4.316,21 EUR. Weiter habe er Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 562,87 EUR.

Der Kläger beantragt daher,

  • 1.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.316,21 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.03.2016 zu zahlen und

  • 2.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 562,87 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.03.2016 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet zunächst, dass der Kläger die Klägervertreter erst nach Zurückweisung des Widerspruches am 30.10.2015 mit der Geltendmachung beauftragt habe. Im Übrigen sei der Kläger ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Die Belehrung sei hinreichend deutlich und drucktechnisch hervorgehoben durch Fettdruck, stehe an hervorgehobener Stelle, nämlich unmittelbar über der Unterschriftenzeile der Beklagten und könne nicht vom Kläger übersehen werden. Auch müsse nicht ausdrücklich auf die Schriftform des Widerspruches hingewiesen werden. Der Vertragsschluss sei vor dem 01.08.2001 erfolgt und erst ab 01.08.2001 sei gesetzlich vorgegeben gewesen, dass der Widerspruch in Textform zu erklären sei. Zur Zeit der hier maßgeblichen Gesetzesfassung sei dies noch nicht der Fall gewesen. Zudem habe der Kläger als Bestandteil des Versicherungsscheines vom 09.08.2000 eine vollständige Verbraucherinformation gemäß § 10 a VAG a.F. erhalten. Diese sei unter jedem Aspekt ordnungsgemäß und rechtskonform gewesen. Die Beiträge des Klägers seien daher mit Rechtsgrund geleistet worden. Hilfsweise erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Zudem ist die Beklagte der Meinung, der Kläger habe das Recht, sich auf den Widerspruch zu berufen nach jahrelanger Durchführung des Vertrages verwirkt. Dies gelte im vorliegenden Fall auf Grund des ganz erheblichen Zeitmomentes von 15 Jahren zwischen Vertragsschluss und Widerspruch sowie von 7 Jahren ab vollständiger Beendigung des Vertrages durch die Kündigung des Klägers zum 01.11.2008 auch unabhängig vom Vorliegen einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung. Zur Anspruchshöhe wendet die Beklagte ein, dass Risikoversicherungsbeiträge von 125,97 EUR für den Todesfallschutz (Hauptversicherung) anspruchsmindernd zu berücksichtigen seien, Anschluss- und Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt 737,61 EUR angefallen seien und in Höhe dieses Kostenbetrages die Beklagte entreichert sei. Im Übrigen werde bestritten, dass sich der Sparanteil auf 4.325,58 EUR belaufen haben solle und von der Beklagten Nutzungen in Höhe von 3.728,39 EUR gezogen worden seien. Die Berechnung des Klägers werde insgesamt bestritten.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Rückzahlungs- und Nutzungsersatzanspruch nach § 812 ff BGB zu.

Ob die in dem Versicherungsschein enthaltene Widerspruchsbelehrung entsprechend der zum 09.08.2000 gültigen Fassung des VVG wirksam war, kann dahinstehen. Denn der Anspruch ist jedenfalls verwirkt.

Der Lebensversicherungsvertrag wurde mit Versicherungsbeginn 01.09.2000 geschlossen. Mit Schreiben vom 27.10.2008 hat der Kläger diesen gekündigt und der Rückkaufswert wurde an den Kläger zum 01.11.2008 ausbezahlt. Mit E-Mail vom 17.11.2014 der H. Unternehmensgruppe GmbH - Finanzen und Versicherungen - bat der Kläger um Neuberechnung des Rückkaufswertes und forderte Nachzahlung gemäß § 176 VVG a.F. mindestens der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitales zuzüglich Überschussbeteiligung und fälschlich vorgenommenen Stornoabzuges. Erst danach, nämlich 15 Jahre nach Vertragsschluss und 7 Jahre nach vollständiger Beendigung des streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrages erfolgte am 01.10.2015 die Erklärung des Widerspruches durch den Kläger.

Geht man zu Gunsten des Klägers von einer unwirksamen Widerspruchsbelehrung aus, sind zwar für das für eine Verwirkung erforderliche Umstandsmoment höhere Anforderungen zu stellen, denn der Versicherer hat die Situation durch eine nicht ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung selbst herbeigeführt und kann daher nicht ohne Weiteres ein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014, VI ZR 76/11). Eine Verwirkung tritt aber dann ein, wenn besonders gravierende Umstände vorliegen, die dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Anspruches verwehren (vgl. BGH, Beschuss vom 27.01.2016, VI ZR 130/15). Grundsätzlich ist ein Recht verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde (BGH, Urteil vom 07.05.2014, VI ZR 76/11). Zwischen dem Umstandsmoment und dem erforderlichen Zeitablauf besteht eine Wechselwirkung. Der erforderliche Zeitablauf kann um so kürzer sein, je gravierender die Umstände sind und umgekehrt sind an diese Umstände desto geringere Anforderungen zu stellen, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 22.11.2017, 11 S 5962/17). Vorliegend wurde der Vertrag nur 8 Jahre durchgeführt. Zwischen Kündigung und Widerspruch liegen 15 Jahre. Insbesondere die Wertungen des Gesetzgebers, die mit der zehnjährigen kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 BGB und mit der zehnjährigen Anfechtungsfrist bei arglistiger Täuschung (§ 124 Abs. 3 BGB) zum Ausdruck kommen, zeigen das große Gewicht des Zeitmomentes im konkreten Fall. Zwischen Beendigung des Vertrages und Widerspruchserklärung forderte der Kläger zudem noch im Jahr 2014 und damit 6 Jahre nach Vertragsbeendigung eine Neuberechnung und erklärte trotz fachlicher Beratung durch eine mit Finanzen und Versicherung befasste Unternehmensgruppe, die H. GmbH, nicht den Widerspruch des Versicherungsvertrages, sondern eine Nachberechnung und es wurden Nachforderungen geltend gemacht. Gerade im Hinblick darauf konnte die Beklagte darauf vertrauen, dass ein Widerruf oder Widerspruch nicht mehr erklärt werden würde. Der Kläger hat den Vertrag zudem 8 Jahre lang unbeanstandet erfüllt und durchgeführt und es bestand im rahmen der Risikolebensversicherung auch Versicherungsschutz.

Gerade im konkreten Fall ist die Verwirkung auch nicht mangels Schutzwürdigkeit der Beklagten ausgeschlossen. In der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung des § 5 a VVGa.F. war nicht ausdrücklich geregelt, dass über die Form des Widerspruches zu belehren war. Die Beklagte hat also nicht offensichtlich und ohne Weiteres erkennbar unzureichend belehrt. Dass der Versicherer mit einer Nachbelehrung klare Verhältnisse schaffen hätte können vermindert zwar dessen Schutzwürdigkeit, hebt sie jedoch nicht auf, zumal der Vertrag vorliegend bereits 2008 gekündigt worden war (vgl. LG Nürnberg-Fürth a.a.O.). Auch überzeugt es nicht, den Kläger so zu behandeln, wie wenn er sein Widerspruchsrecht nicht gekannt hätte. Der Kläger hat vorliegend eine drucktechnisch hervorgehobene Widerspruchsbelehrung an hervorgehobener Stelle erhalten. Wäre er in keiner Weise belehrt worden, würde der Verstoß der Beklagten schwerer wiegen, was wiederum die Hürde für Annahme der Verwirkung anheben würde (vgl. LG Nürnberg-Fürth a.a.O.).

Zur Überzeugung des Gerichtes ist daher die Widerspruchserklärung des Beklagten 10 Jahre nach Vertragsschluss und 7 Jahre nach vollständiger Beendigung des streitgegenständlichen Vertrages in der Gesamtschau der Umstände verwirkt.

Die Klage war daher als unbegründet abzuweisen.

Kosten: § 91 ZPO

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.

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Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeitsversicherung entsprechend anzuwenden, soweit die Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenstehen.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.