Amtsgericht Nürnberg Beschluss, 10. Juni 2015 - UR III 26/15

published on 10/06/2015 00:00
Amtsgericht Nürnberg Beschluss, 10. Juni 2015 - UR III 26/15
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Tenor

Gemäß § 49 des Personenstandsgesetzes wird nach Anhörung der Beteiligten und nach Äußerung der Stadtverwaltung – Standesamtsaufsicht – Fürth gebührenfrei angeordnet:

Die von den Betroffenen am 25.03.2015 gegenüber dem Standesamt Fürth erklärte Rechtswahl libanesischen Rechts für die Namensführung in der Ehe ist wirksam. Die erklärte Namensbestimmung vom selben Tage ist gültig.

Gründe

I.

Die Betroffenen haben am ... 2005 die Ehe geschlossenen. Der Ehemann ist und war libanesischer Staatsangehöriger, die Ehefrau deutsche Staatsangehörige. Gegenüber dem Standesamt Fürth wurde am 01.07.2005 eine Erklärung dahingehend abgegeben, dass der Ehename „Sch.“ lauten solle. Eine Erklärung zur Rechtswahl wurde nicht abgegeben. Der Ehemann war zum damaligen Zeitpunkt Flüchtling und nicht im Besitz eines seine Staatsbürgerschaft bestätigenden Reisepasses. Das am ... 2007 geborene Kind der Betroffenen führt den Geburtsnahmen „Sch.“. Am 23.05.2015 haben die Betroffenen nunmehr gegenüber dem Standesamt Fürth erklärt, dass künftig libanesisches Eherecht gelten solle. Sie erklärten, dass nach libanesischem Recht die Eheleute in Zukunft wieder ihre Geburtsnamen als Namen führen sollen.

Das Standesamt und die Standesamtsaufsicht sprechen sich gegen die gewünschte Namensänderung aus, da sie der Unwiderruflichkeit des Ehenamens entgegenstehe.

II.

Das Amtsgericht Nürnberg ist für die Berichtigung sachlich und örtlich zuständig §§ 48 ff PStG.

Die von den Betroffenen am 25.03.2015 gegenüber dem Standesamt Fürth erklärte Rechtswahl libanesischen Rechts für die Namensführung in der Ehe ist wirksam. Dies ergibt sich aus Art. 10 EGBGB. Eine Rechtswahl fand bislang nicht statt. Aus der bei der Eheschliessung abgegebenen Namenswahl kann auch keine konkludente Rechtswahl gefolgert werden. Die Betroffenen hatten zum damaligen Zeitpunkt keine tatsächliche Wahlmöglichkeit, da die Staatsangehörigkeit des Ehemannes zum damaligen Zeitpunkt ungeklärt war.

In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch die erklärte Namensbestimmung vom selben Tage ist gültig (vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.2001 – XII ZB 83/99, Fam-RZ 2001, 903). Der BGH führt dazu aus, dass diese Auslegung dem Grundsatz der namensrechtlichen Selbstbestimmung der Ehegatten weit gehend Rechnung trägt; mit dieser Auslegung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass mit dem Statutenwechsel vielfach ein Wechsel der Lebenssituation der Ehegatten einhergeht. Im vom BGH entschiedenen Falle hatten die Ehegatten bereits im Ausland einen Ehenamen bestimmt und bestimmten nach Statutenwechsel nun neu nach deutschem Recht. Nichts anderes kann jedoch gelten, wenn zunächst nach § 1355 Abs. 2 BGB ein Ehename nach deutschem Recht bestimmt wird und dann nach Statutenwechsel neu nach ausländischem Recht gewählt bzw. bestimmt wird.

Die vom BGH angeführte geänderte Lebenssituation trifft auch auf die Betroffenen zu. Der Wunsch nach Namensänderung beruht auf dem Wunsch das gemeinsame Kind auch vom Heimatland des Ehemannes registrieren zu lassen, was auf Grund der bisherigen Namenswahl nicht möglich wäre.

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(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach d

(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden. (2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des G

(1) Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen. (2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das S
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published on 21/03/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 83/99 vom 21. März 2001 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB § 1355 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; EGBGB Art. 10 Ehegatten, die unter dem für ihre Namensführung zuvor maßgebenden ausländischen
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Annotations

(1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewiesen werden.

(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.

(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.

(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.

(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.

(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.