Amtsgericht Nürnberg Beschluss, 10. Nov. 2017 - 9 K 197/17
Gericht
Tenor
Der Antrag der Antragsgegnerin vom 10.10.2017 auf einstweilige Einstellung des von dem Antragsteller aus dem Beschlagnahmebeschluss vom 28.09.2017 betriebenen Verfahrens wird nach § 180 ZVG und nach § 765 a ZPO zurückgewiesen.
Gründe
A) bezüglich des Versteigerungsobjekts eine gütliche Vermögensauseinandersetzung zwischen beiden Seiten vor allem auch an den stark divergierenden Objektwertvorstellungen scheitere
B) ein Verfahrensfortgang das Wohl der gemeinsamen vier Kinder, die mit der Antragsgegnerin im Objekt leben, beeinträchtigen würde. Unter Umständen drohe der alleinerziehenden Mutter mit den vier minderjährigen Kindern die Obdachlosigkeit, da für diese Art von Wohnungssuchenden nur sehr eingeschränkt Ersatzwohnraum zur Verfügung stünde. In diesem Zusammenhang wurden für drei der vier Kinder dann auch ärztliche Atteste vom 10.10.2017 vorgelegt, in denen je wegen „ADHS“ bzw. Morbus Crohn „eine Änderung der Umgebung, welche nach einer Zwangsversteigerung und mit einem Umzug in eine an - dere Wohngegend verbunden wäre, für nicht sinnvoll und absolut nicht empfehlenswert“ erachtet wird.
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-eine Einigung tatsächlich aktuell scheitere. „Ohne Einholung eines neutralen Sachverstständigengutachtens sieht sich der Antragsteller nicht in der Lage, einen Preis für seine Miteigentumshälfte zu nennen“.
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-eine „gesundheitliche Beeinträchtigung für die Kinder ... mit dem Teilungsversteigerungsverfahren nicht verbunden“ sei. Dadurch würde vielmehr ja die Vermögensausandersetzung beschleunigt und damit aus der Blickweise der Kinder das Konfliktpotential zwischen ihren Eltern schneller reduziert werden.
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-man den Einstellungsantrag insgesamt eher als inakzeptablen Verzögerungsversuch einstuft, da hierbei gleichzeitig nicht erläutert werde, welcher Bonus daraus nach dem Einstellungszeitraum gewonnen sein könnte.
I. §§ 180 Abs. II, III ZVG oder
II. § 765 a ZPO, bei Prüfung beider Vorschriften wird der Einstellungsantrag jedoch hiermit zurückgewiesen.
Zu I.)
„besondere Umstände eine begründete gegenwärtige Besorgnis der Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Kindeswohls nahelegen. Dies könnte der Falls ein,
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-wenn die anderweitige Unterbringung einer kinderreichen Familie mit zumutbaren Aufwand nicht möglich erscheint,
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-wenn das Haus nach den Bedürfnissen eines behinderten Kindes gebaut ist,
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-wenn noch Ungewissheit über den späteren Aufenthalt eines ... Kindes besteht, weil die Eltern über die die elterliche Sorge streiten und wiederholter Wechsel der ihm anvertrauten Umgebung seine gedeihliche Entwicklung stören könnte“
(zitiert aus Stöber: ZVG-Kommetar - 19. Auflage - Anm. 13.4 zu § 180 ZVG).
Zu II.)
- Die gezeigte Laufzeit des Versteigerungsverfahrens verbietet es - da ja nach dem Gesetzestext auch die Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers stattzufinden hat - das Verfahren bereits jetzt in dieser Einleitungsphase zu unterbrechen. Später im Verfahren steht das für die Begründetheit geforderte, aus Sicht der Allgemeinheit absolut untragbare Ergebnis wie der Miteigentums- oder der Wohnraumverlust evtl. sehr viel akuter bevor, weswegen dann bei einem neuem Antrag die Sittenwidrigkeit unter anderem Blickwinkel neu betrachtet werden kann und muss.
die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.2007 (Az. 1 BvR 501/07): Demnach ist im Rahmen von Einstellungsanträgen nach § 765 a ZPO, die in Zwangsversteigerungsverfahren... abgegeben werden, auch relevant, wodurch konkret das befürchtete und deswegen evtl. zu vermeidende Gesundheitsrisiko auftreten wird:
„In der Regel wird zwar die bloße Geltendmachung einer ... Gefährdung, auch wenn sie ärztlich attestiert ist, nicht zu einer Aussetzung des Zuschlagsverfahren zwingen. Eine solche ... Gefahr, die schon auf die Zuschlagserteilung selbst und nicht erst auf eine sich dann anschließende etwaige Räumungsvollstreckung zurückzuführen ist, erscheint grundsätzlich eher unwahrscheinlich. Denn von dem Verlust der Rechtsposition des Eigentümers geht naturgemäß zumeist kein so gewichtiger Einschnitt für die Lebensführung ... aus, wie das bei dem bevorstehenden Verlust der Wohnung der Fall ist.“
- „Härten bringt jede Vollstreckung mit sich, dies muss der Schuldner in Kauf nahmen ....
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(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.
(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.
(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.
(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.
(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.
(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.
(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.
(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.
Nach dem Schlusse der Versteigerung sind die anwesenden Beteiligten über den Zuschlag zu hören.
(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.
(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.
(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.
(1) Bei der Feststellung des geringsten Gebots sind die den Anteil des Antragstellers belastenden oder mitbelastenden Rechte an dem Grundstück sowie alle Rechte zu berücksichtigen, die einem dieser Rechte vorgehen oder gleichstehen.
(2) Ist hiernach bei einem Anteil ein größerer Betrag zu berücksichtigen als bei einem anderen Anteil, so erhöht sich das geringste Gebot um den zur Ausgleichung unter den Miteigentümern erforderlichen Betrag.
(3) (weggefallen)
(1) Bei der Versteigerung wird nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches die dem Anspruch des Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserlös zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt werden (geringstes Gebot).
(2) Wird das Verfahren wegen mehrerer Ansprüche von verschiedenem Rang betrieben, so darf der vorgehende Anspruch der Feststellung des geringsten Gebots nur dann zugrunde gelegt werden, wenn der wegen dieses Anspruchs ergangene Beschluß dem Schuldner vier Wochen vor dem Versteigerungstermin zugestellt ist.
(1) Ein Recht ist bei der Feststellung des geringsten Gebots insoweit, als es zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch ersichtlich war, nach dem Inhalt des Grundbuchs, im übrigen nur dann zu berücksichtigen, wenn es rechtzeitig angemeldet und, falls der Gläubiger widerspricht, glaubhaft gemacht wird.
(2) Von wiederkehrenden Leistungen, die nach dem Inhalt des Grundbuchs zu entrichten sind, brauchen die laufenden Beträge nicht angemeldet, die rückständigen nicht glaubhaft gemacht zu werden.
(3) Ansprüche nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 sind bei der Anmeldung durch einen entsprechenden Titel oder durch die Niederschrift der Beschlüsse einschließlich ihrer Anlagen oder in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Aus dem Vorbringen müssen sich die Zahlungspflicht, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit ergeben.
(1) Ein Recht bleibt insoweit bestehen, als es bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist. Im übrigen erlöschen die Rechte.
(2) Das Recht auf eine der in den §§ 912 bis 917 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Renten bleibt auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf
- a)
den Erbbauzins, wenn nach § 9 Abs. 3 des Erbbaurechtsgesetzes das Bestehenbleiben des Erbbauzinses als Inhalt der Reallast vereinbart worden ist; - b)
Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die auf dem Grundstück als Ganzem lasten, wenn in ein Wohnungseigentum mit dem Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 vollstreckt wird und diesen kein anderes Recht der Rangklasse 4 vorgeht, aus dem die Versteigerung betrieben werden kann.