Amtsgericht Nürnberg Beschluss, 10. Nov. 2017 - 9 K 197/17

published on 10/11/2017 00:00
Amtsgericht Nürnberg Beschluss, 10. Nov. 2017 - 9 K 197/17
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Landgericht Nürnberg-Fürth, 11 T 7967/17, 12/01/2018

Gericht

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Tenor

Der Antrag der Antragsgegnerin vom 10.10.2017 auf einstweilige Einstellung des von dem Antragsteller aus dem Beschlagnahmebeschluss vom 28.09.2017 betriebenen Verfahrens wird nach § 180 ZVG und nach § 765 a ZPO zurückgewiesen.

Gründe

Mit Beschluss vom 28.09.2017 wurde die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft des im Eigentum des Antragstellers und der Antragsgegnerin stehenden, eingangs genannten Grundbesitzes angeordnet.

Der Anordnungsbeschluss wurde an die Antragsgegnerseite mit einer Belehrung über die rechtlichen Möglichkeiten des § 180 Abs. II und Abs. III ZVG, die Frist und den Fristbeginn für die Stellung dieses Antrags und dem Hinweis auf die Folgen eines fruchtlosen Fristablaufs am 30.09.2017 zugestellt.

Mit Schreiben vom 10.10.2017, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, ersuchte die Antragsgegnerin durch ihre anwaltliche Vertretung um einstweilige Einstellung des Verfahrens. Als Begründung wurde im wesentlichen vorgebracht, dass

A) bezüglich des Versteigerungsobjekts eine gütliche Vermögensauseinandersetzung zwischen beiden Seiten vor allem auch an den stark divergierenden Objektwertvorstellungen scheitere

B) ein Verfahrensfortgang das Wohl der gemeinsamen vier Kinder, die mit der Antragsgegnerin im Objekt leben, beeinträchtigen würde. Unter Umständen drohe der alleinerziehenden Mutter mit den vier minderjährigen Kindern die Obdachlosigkeit, da für diese Art von Wohnungssuchenden nur sehr eingeschränkt Ersatzwohnraum zur Verfügung stünde. In diesem Zusammenhang wurden für drei der vier Kinder dann auch ärztliche Atteste vom 10.10.2017 vorgelegt, in denen je wegen „ADHS“ bzw. Morbus Crohn „eine Änderung der Umgebung, welche nach einer Zwangsversteigerung und mit einem Umzug in eine an - dere Wohngegend verbunden wäre, für nicht sinnvoll und absolut nicht empfehlenswert“ erachtet wird.

Der Antragssteller widersetzte sich - bei Anhörung durch das Gericht - durch seine anwaltliche Vertretung mit Schriftsatz vom 30.10.2017 dem Einstellungsantrag; dabei wurde argumentiert, dass

  • -eine Einigung tatsächlich aktuell scheitere. „Ohne Einholung eines neutralen Sachverstständigengutachtens sieht sich der Antragsteller nicht in der Lage, einen Preis für seine Miteigentumshälfte zu nennen“.

  • -eine „gesundheitliche Beeinträchtigung für die Kinder ... mit dem Teilungsversteigerungsverfahren nicht verbunden“ sei. Dadurch würde vielmehr ja die Vermögensausandersetzung beschleunigt und damit aus der Blickweise der Kinder das Konfliktpotential zwischen ihren Eltern schneller reduziert werden.

  • -man den Einstellungsantrag insgesamt eher als inakzeptablen Verzögerungsversuch einstuft, da hierbei gleichzeitig nicht erläutert werde, welcher Bonus daraus nach dem Einstellungszeitraum gewonnen sein könnte.

Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Schreiben Bezug genommen - Abschriften haben die Parteien bereits erhalten, bzw. sind diesem Beschluss als Anlage beigefügt.

Für eine gerichtliche Verfahrenseinstelllung dürften nur in Betracht kommen:

I. §§ 180 Abs. II, III ZVG oder

II. § 765 a ZPO, bei Prüfung beider Vorschriften wird der Einstellungsantrag jedoch hiermit zurückgewiesen.

Zu I.)

Der Antrag ist auf dem Weg über § 180 ZVG zwar fristgerecht und damit zulässig gestellt, jedoch als unbegründet zurückzuweisen:

Nach § 180 Abs. II ZVG könnte/müsste das Vollstreckungsgericht die einstweilige Einstellung anordnen, wenn „dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint“.

Hierbei ist zunächst zu bedenken, dass - da eine Einstellung faktisch das in § 749 BGB grundsätzlich verankerte Recht eines jeden Eigentümers, die Auseinandersetzung zu verlangen, beeinträchtigt - ganz besondere Umstände vorliegen müssen, die einen befristeten Aufschub im Sinne von § 180 ZVG angemessen erscheinen lassen. Nur dann könnte dann ausnahmsweise eine Einstellung befürwortet werden.

Diese besonderen Umstände müssen insbesondere in sechs, höchstens in 12 Monaten, voraussichtlich behebbar, sein (vgl. Stöber, Kommentar zum ZVG, 19. Aufl. 2009, § 180 Rn. 12.1 und 12.2). Die Einstellung soll nach dem Grundgedanken dieser Vorschrift verhindern, dass ein wirtschaftlich Stärkerer unter Ausnutzung vorübergehender Umstände die Versteigerung zur „Unzeit“ betreibt, um einen wirtschaftlich Schwächeren zu ungünstigen Bedingungen aus dem Grundbesitz zu drängen. Diese besonderen Umstände sind dann von der Antragsgegnerin vorzutragen und unter den Voraussetzungen des § 30 b Abs. 2 S. 3 ZVG glaubhaft zu machen.

Derartige Einstellungsvoraussetzungen liegen nicht vor; die beiderseitigen Vorstellungen erscheinen dem Gericht vielmehr derart verkrustet, dass sich eine Einstellung für maximal zwölf Monaten nicht - wie gefordert - als Fortschritt hin zu einer doch einvernehmlichen Lösung erweisen wird.

Vielmehr erscheint im Gegenteil eher sogar der Verfahrensfortgang zweckmäßiger als weitere Hilfe zu einer gütichen Einigung zu sein:

Jedes Versteigerungsverfahren ist kein automatisierter Selbstläufer, sondern vielmehr ein Antragsverfahren: Sobald der Antragsteller seine Antrag zurücknimmt (was bei einer Verfahrensdauer von mindestens noch acht Monaten bis zum ersten Versteigerungstermin sogar dort noch nach Ende der Bietzeit bei der vorgeschriebenen Anhörung nach § 74 ZVG vor der Zuschlagserteilung und somit also noch lange möglich wäre), wird das Verfahren bei Gericht sofort beendet. Somit besteht grundsätzlich auch ohne eine Verfahrenseinstellung sowieso automatisch noch ein mehrmonatiger Zeitraum für eine Einigung zur Verfügung.

Im Hinblick auf die anfallenden Verfahrenskosten, die Veröffentlichung des Versteigerungstermins des Objekts im Internet sowie einer auch jetzt faktisch nicht sicher aufzustellenden Prognose zum Versteigerungsergebnis werden die zwingend zuerst (damit demnächst) im Verfahrensverlauf ermittelten Eckdaten wie der nach Einschaltung eines vom Gericht ausgewählten Sachverständigen festgesetzte Verkehrswert des Grundstücks eventuell doch noch einen gemeinsameren Nenner für vertragliche Verhandlungen innerhalb der Eigentümergemeinschaft bilden sowie hierfür dann eine höhere Flexibillal hervorrufen ...

Im Falle einer Einstellung nach § 180 Abs. III ZVG müsste die „Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes“ angeführt und belegt sein.

Dies ist im vorliegenden Fall aber auch nicht erkennbar: Von der Rechtsprechung bejaht wird die Einstellungsmöglichkeit über diese Vorschrift nur, wenn

„besondere Umstände eine begründete gegenwärtige Besorgnis der Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Kindeswohls nahelegen. Dies könnte der Falls ein,

  • -wenn die anderweitige Unterbringung einer kinderreichen Familie mit zumutbaren Aufwand nicht möglich erscheint,

  • -wenn das Haus nach den Bedürfnissen eines behinderten Kindes gebaut ist,

  • -wenn noch Ungewissheit über den späteren Aufenthalt eines ... Kindes besteht, weil die Eltern über die die elterliche Sorge streiten und wiederholter Wechsel der ihm anvertrauten Umgebung seine gedeihliche Entwicklung stören könnte“

(zitiert aus Stöber: ZVG-Kommetar - 19. Auflage - Anm. 13.4 zu § 180 ZVG).

Derartig intensive Befürchtungen wurden nicht vorgebracht; auch aus den ärztlichen Attesten ist keine extrem gravierende und deshalb aktuell unbedingt zu vermeidende Gefahr aus einem Umzug, den die Eltern oder zumindest ein Elternteil fürsorglich und langfristig vorbereitet, für ein Kind erkennbar.

Außerdem ist der Denkansatz, die Antragsgegnerin könne das Objekt selbst ersteigern oder in den nächsten Monaten aus ihrem Bekannten- oder Verwandtenkreis jemanden zu gewinnen, der das Objekt ersteigert und ihr (z.B. auch als Mieterin) überlässt, hier auch tatsächlich für die Antragsgegnerin als Option zu verstehen - sie hat ja zum Beispiel auch in ihrem Mail vom 13.11.2016 selbst die Möglichkeit einer finalen Lösung nur durch Zwangsversteigerung erwähnt.

Im Rahmen der gerichtlichen Hinweispflicht wird daher auch dringend empfohlen, die dort getroffene Aussage „weder meine Eltern noch ich ziehen die Ersteigerung des Hauses in Erwägung“ nochmals zu überdenken - entsprechende finanzielle Mittel sind auch im Hinblick auf die Übernahme der Grundschuld als bei Zuschlag bestehenbleibendem Recht i.H.v. 185.000,00 € nach §§ 182, 44, 45, 52 ZVG offenbar vorhanden!

Zu II.)

Auch die Prüfung von § 765 a ZPO - der in der Teilungsversteigerung als „zwangsvollstreckungsähnliches“ Verfahren durchaus auch anwendbar wäre - fuhrt hier nicht zu einer Verfahrenseinstellung durch das Vollstreckungsgericht diese Vorschrift ermoglicht dies nämlich nur dann, wenn die Fortführung der Vollstreckungsmaßnahme „eine Harte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist“. Der Ausnahmecharakter dieser Vorschrift gestattet nur in ganz speziellen Sonderfällen, in denen das geschriebene Recht auch unter Würdigung des Schutzbedürfnisses der Antragstellerseite zu einem aus Sicht der Allgemeinheit absolut untragbaren Ergebnis führen würde, die für solche Konstellationen, im Schuldnerschutz vorhandenen Lücken adäquat zu schließen.

Im vorliegenden Fall wurden die hierfür erforderlichen besonderen Umstände weder von der Antragsgegnerseite vorgetragen noch sind sie aus dem bisherigen Akteninhalt ersichtlich.

- Die gezeigte Laufzeit des Versteigerungsverfahrens verbietet es - da ja nach dem Gesetzestext auch die Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers stattzufinden hat - das Verfahren bereits jetzt in dieser Einleitungsphase zu unterbrechen. Später im Verfahren steht das für die Begründetheit geforderte, aus Sicht der Allgemeinheit absolut untragbare Ergebnis wie der Miteigentums- oder der Wohnraumverlust evtl. sehr viel akuter bevor, weswegen dann bei einem neuem Antrag die Sittenwidrigkeit unter anderem Blickwinkel neu betrachtet werden kann und muss.

Um hier einer falschen Prognose vorzubeugen, wird verwiesen auf

die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.2007 (Az. 1 BvR 501/07): Demnach ist im Rahmen von Einstellungsanträgen nach § 765 a ZPO, die in Zwangsversteigerungsverfahren... abgegeben werden, auch relevant, wodurch konkret das befürchtete und deswegen evtl. zu vermeidende Gesundheitsrisiko auftreten wird:

„In der Regel wird zwar die bloße Geltendmachung einer ... Gefährdung, auch wenn sie ärztlich attestiert ist, nicht zu einer Aussetzung des Zuschlagsverfahren zwingen. Eine solche ... Gefahr, die schon auf die Zuschlagserteilung selbst und nicht erst auf eine sich dann anschließende etwaige Räumungsvollstreckung zurückzuführen ist, erscheint grundsätzlich eher unwahrscheinlich. Denn von dem Verlust der Rechtsposition des Eigentümers geht naturgemäß zumeist kein so gewichtiger Einschnitt für die Lebensführung ... aus, wie das bei dem bevorstehenden Verlust der Wohnung der Fall ist.“

- „Härten bringt jede Vollstreckung mit sich, dies muss der Schuldner in Kauf nahmen ....

Härten und Verluste lassen sich bei einer Zwangsversteigerung so wenig ausschließen wie sie bei einem freihändigen Verkauf vermeidbar sind, wenn sich der Eigentümer in einer Zwangslage befindet und nur durch Veräußerung ... befreien kann.“ - vgl. Anm. 54.1 in der „Einleitung“ zu Stöber: ZVG-Kommentar (21. Auflage)

Die Einstellungsvoraussetzungen liegen nach Prüfung aller rechtlichen Einstellungsmöglichkeiten somit nicht vor; der Antrag ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

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(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. (2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wic

Annotations

(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.

(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.

(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.

(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.

(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.

(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.

(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.

Nach dem Schlusse der Versteigerung sind die anwesenden Beteiligten über den Zuschlag zu hören.

(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.

(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.

(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.

(1) Bei der Feststellung des geringsten Gebots sind die den Anteil des Antragstellers belastenden oder mitbelastenden Rechte an dem Grundstück sowie alle Rechte zu berücksichtigen, die einem dieser Rechte vorgehen oder gleichstehen.

(2) Ist hiernach bei einem Anteil ein größerer Betrag zu berücksichtigen als bei einem anderen Anteil, so erhöht sich das geringste Gebot um den zur Ausgleichung unter den Miteigentümern erforderlichen Betrag.

(3) (weggefallen)

(1) Bei der Versteigerung wird nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches die dem Anspruch des Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserlös zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt werden (geringstes Gebot).

(2) Wird das Verfahren wegen mehrerer Ansprüche von verschiedenem Rang betrieben, so darf der vorgehende Anspruch der Feststellung des geringsten Gebots nur dann zugrunde gelegt werden, wenn der wegen dieses Anspruchs ergangene Beschluß dem Schuldner vier Wochen vor dem Versteigerungstermin zugestellt ist.

(1) Ein Recht ist bei der Feststellung des geringsten Gebots insoweit, als es zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch ersichtlich war, nach dem Inhalt des Grundbuchs, im übrigen nur dann zu berücksichtigen, wenn es rechtzeitig angemeldet und, falls der Gläubiger widerspricht, glaubhaft gemacht wird.

(2) Von wiederkehrenden Leistungen, die nach dem Inhalt des Grundbuchs zu entrichten sind, brauchen die laufenden Beträge nicht angemeldet, die rückständigen nicht glaubhaft gemacht zu werden.

(3) Ansprüche nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 sind bei der Anmeldung durch einen entsprechenden Titel oder durch die Niederschrift der Beschlüsse einschließlich ihrer Anlagen oder in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Aus dem Vorbringen müssen sich die Zahlungspflicht, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit ergeben.

(1) Ein Recht bleibt insoweit bestehen, als es bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist. Im übrigen erlöschen die Rechte.

(2) Das Recht auf eine der in den §§ 912 bis 917 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Renten bleibt auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf

a)
den Erbbauzins, wenn nach § 9 Abs. 3 des Erbbaurechtsgesetzes das Bestehenbleiben des Erbbauzinses als Inhalt der Reallast vereinbart worden ist;
b)
Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die auf dem Grundstück als Ganzem lasten, wenn in ein Wohnungseigentum mit dem Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 vollstreckt wird und diesen kein anderes Recht der Rangklasse 4 vorgeht, aus dem die Versteigerung betrieben werden kann.