Amtsgericht Neu-Ulm Beschluss, 21. Aug. 2017 - 14 M 2157/17

published on 21/08/2017 00:00
Amtsgericht Neu-Ulm Beschluss, 21. Aug. 2017 - 14 M 2157/17
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Gericht

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Tenor

1. Die Erinnerung der Gläubigerin ... vom 28.06.2017 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.

Gründe

Die zulässige Erinnerung ist unbegründet.

Nach § 815 Abs. 3 ZPO gilt die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht nach Absatz 2 oder nach § 720 die Hinterlegung zu erfolgen hat. Die Zahlung durch den Schuldner wird durch diese Vorschrift fingiert und stellt in der überwiegenden Rechtsprechung und Literatur eine Regelung der Gefahrtragung dar. Kommt das Geld demnach vor seiner Ablieferung abhanden, trägt der Gläubiger die Gefahr; er kann den Schuldner nicht nochmals in Anspruch nehmen. Der Schuldner wird von seiner Leistungspflicht befreit (vgl. Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 815 Rdnr. 2 m.w.N.). Daraus folgt aber auch, dass ein Zahlungsverzug des Schuldners nach vollzogener Zwangsvollstreckung nicht mehr fortbestehen kann (so auch BGH, Urteil vom 24.06.1981 in NJW81, 2244).

Nach Auffassung des Gerichts befindet sich der Schuldner daher ab Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher nicht (mehr) in Verzug. Der Gerichtsvollzieher wird im Auftrag des Gläubigers tätig. Er durfte das Geld in Empfang nehmen; dies muss sich der Gläubiger als Erfüllung zurechnen lassen. Geldschulden sind grundsätzlich Schickschulden, d.h. der (bereits bestehende) Verzug ist beendet, wenn der Schuldner das Geld auf den Weg zum Gläubiger gebracht hat. Der Schuldner hat damit das seinerseits Erforderliche getan, wenn das Geld beim Gerichtsvollzieher und tatsächlich auch in der Folgezeit beim Gläubiger ankommt. Etwas anderes kann auch nicht für die Wegnahme durch den Gerichtsvollzieher gelten.

Ein Anspruch des Gläubigers auf Verzinsung gem. § 288 BGB für den Zeitraum zwischen der Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher und dem Eingang des Geldes beim Gläubiger besteht daher nicht.

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(1) Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern. (2) Wird dem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht, dass an gepfändetem Geld ein die Veräußerung hinderndes Recht eines Dritten bestehe, so ist das Geld zu hinterlegen. Die Zwangsvollstreckung is
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published on 27/10/2017 00:00

Tenor I. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 01.09.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Neu-Ulm – Abteilung für Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen – vom 21.08.2017 (Az.: 14 M 2157/17)
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Annotations

(1) Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern.

(2) Wird dem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht, dass an gepfändetem Geld ein die Veräußerung hinderndes Recht eines Dritten bestehe, so ist das Geld zu hinterlegen. Die Zwangsvollstreckung ist fortzusetzen, wenn nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit dem Tag der Pfändung eine Entscheidung des nach § 771 Abs. 1 zuständigen Gerichts über die Einstellung der Zwangsvollstreckung beigebracht wird.

(3) Die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht nach Absatz 2 oder nach § 720 die Hinterlegung zu erfolgen hat.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.