Amtsgericht München Beschluss, 07. Juni 2016 - 60 VI 2556/15

07.06.2016

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen der Erteilung eines Teil-Erbscheins, der die Beteiligte S... als Erbin zu 1/3 ausweist, entsprechend dem Hilfsantrag vom 03.08.2015 vorliegen. Im Übrigen werden die Erbscheinsanträge zurückgewiesen.

2. Die Erbscheinserteilung wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses ausgesetzt.

Gründe

I.

1.) Am ....2015 verstarb F... W... D... geb. ..., zuletzt wohnhaft in München.

Der Verstorbene war deutscher Staatsangehöriger.

Er hatte keine nichtehelichen Kinder und niemanden als Kind angenommen.

In erster Ehe war der Verstorbene verheiratet mit M... D..., geb. H..., verstorben am ... 1995. Die Ehe war kinderlos.

In zweiter Ehe war er verheiratet mit der Beteiligten B.... Auch diese Ehe war kinderlos.

Die Beteiligten S... und S... sind Verwandte der ersten Ehefrau des Erblassers, die Beteiligte v... d... D... ist eine Verwandte des Erblassers.

2.) Der Erblasser errichtete mit seiner ersten Ehefrau am 12.08.1977 ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Nach dem Tod des Überlebenden sollte der gemeinsame Nachlass an die Beteiligten S..., R... S... und v... d... D... übergehen. Dabei setzten die Ehegatten keine Erbquoten fest, sondern bestimmten die Beteiligten zu Empfängern der vorhandenen Immobilien.

Das gemeinschaftliche Testament enthält Streichungen und Einfügungen und ist von beiden Ehegatten unterschrieben.

Am 27.08.2014 errichtete der Erblasser ein notarielles Testament, in dem er die Beteiligte B... zur Alleinerbin einsetzte und Vermächtnisse anordnete.

3.) Die Beteiligte B... hat die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Alleinerbin ausweist. Sie ist der Auffassung, für die Erbfolge sei ausschließlich das notarielle Testament vom 27.08.2014 maßgeblich. Das gemeinschaftliche Testament vom 12.08.1977 enthalte keine Schlusserbeinsetzung, sondern lediglich Vermächtnisanordnungen hinsichtlich des Immobilienbesitzes, jedenfalls aber keine wechselbezügliche Schlusserbeinsetzung, an die der Erblasser nach dem Tod der ersten Ehefrau gebunden gewesen wäre.

Die Beteiligte S... hat die Erteilung eines Teil-Erbscheins beantragt, der sie als Erbin zu 1/2, hilfsweise zu 1/3, ausweist. Sie ist der Ansicht, für die Erbfolge sei das gemeinschaftliche Testament vom 12.08.1977 maßgeblich, soweit sie bedacht worden sei. Die Ehegatten hätten mit diesem Testament über ihren wesentlichen Nachlass verfügt, so dass es tatsächlich eine Schlusserbeinsetzung enthalte, nicht nur Vermächtnisanordnungen. Diese Schlusserbeinsetzung sei auch wechselbezüglich zur gegenseitigen Alleinerbeinsetzung gewesen, so dass der Erblasser sie nach dem Tod der ersten Ehefrau nicht mehr einseitig habe ändern können, soweit mit der Beteiligten S... und der am ....2011 verstorbenen R... S... Verwandte der ersten Ehefrau bedacht worden waren. Nach der vor Eintritt des Schlusserbfalls verstorbenen R... S... sei bei der Beteiligten S... Anwachsung hinsichtlich deren Erbteils eingetreten, so dass die Beteiligte S... Erbin zu 1/2 geworden sei. Hilfsweise sei jedenfalls die Beteiligte S... Erbin zu 1/3 entsprechend der bindenden Schlusserbeinsetzung geworden.

Der Beteiligte Clemens S... hat die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihn und den Beteiligten Christoph S... als Erben zu je 1/2 ausweist. Er ist der Ansicht, für die Erbfolge sei das gemeinschaftliche Testament vom 12.08.1977 maßgeblich. Die vorgenommenen Streichungen und Einfügungen seien jedoch unwirksam, da sie nur vom Erblasser vorgenommen und nicht von beiden Ehegatten gesondert unterzeichnet worden seien. Zugrunde zu legen sei daher der ursprüngliche Testamentstext, wonach R... S... den bei weitem größten Teil des Immobilienvermögens allein erhalten sollte. Die Beteiligten Clemens und Christoph S... seien als Ersatzerben ihrer vorverstorbenen Mutter an deren Stelle getreten.

4.) Hinsichtlich der Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Im Übrigen wird auf die Testamente, den notariellen Erbscheinsantrag der Beteiligten B... vom 03.09.2015 (Bl. 39/42) und die formlosen Erbscheinsanträge der Beteiligten S... vom 03.08.2015 (Bl. 31/35) und des Beteiligten Clemens S... vom 20.01.2016 (Bl. 70/77) Bezug genommen.

II.

Dem Hilfsantrag der Beteiligten S... ist zu entsprechen, die übrigen Erbscheinsanträge sind zurückzuweisen, weil für die Erbfolge das gemeinschaftliche Testament vom 12.08.1977 maßgeblich ist.

Das Testament vom 12.08.1977 enthält zwar keine ausdrückliche Erbeinsetzung für den Schlusserbfall, die Ehegatten haben aber den ganz wesentlichen Teil ihres Vermögens verteilt. Sie haben die Begünstigten jeweils auch als Erben bezeichnet. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass sie lediglich Vermächtnisse hätten anordnen, aber kein Erbeinsetzung vornehmen wollen.

Ausweislich des nach dem Tod der ersten Ehefrau vom Erblasser vorgelegten Vermögensverzeichnisses belief sich der Wert der Immobilien auf insgesamt rund 4,3 Millionen DM, während das Geldvermögen lediglich gut 15.000 DM betrug. Mit der Zuweisung der Immobilien im gemeinschaftlichen Testament haben die Ehegatten daher praktisch ihr gesamtes Vermögen verteilt und damit eine Erbeinsetzung vorgenommen.

Die Schlusserbeinsetzung erweist sich auch als wechselbezüglich zur gegenseitigen Alleinerbeinsetzung der Ehegatten.

Das Immobilienvermögen stammt ausweislich der vorgelegten Grundbuchauszüge im wesentlichen aus der Familie der ersten Ehefrau. Durch die Einsetzung im wesentlichen der Verwandten der Ehefrau, nämlich der Beteiligten S... und der R... S... haben die Ehegatten auch klar zum Ausdruck gebracht, dass die Immobilien in dieser Familie bleiben und nicht auf die Verwandtschaft des Erblassers übergehen sollten. Die Einsetzung der Beteiligten S... und der R... S... als Schlusserben durch den Erblasser ist daher wechselbezüglich zur Alleinerbeinsetzung des Erblassers durch die erste Ehefrau. Sie war daher nach dem Tod der Ehefrau gemäß § 2271 II BGB nicht mehr einseitig änderbar. Das notarielle Testament vom 27.08.2014 ist daher unwirksam, soweit es das Erbrecht der Schlusserben beeinträchtigt.

Die Streichungen und Einfügungen im gemeinschaftlichen Testament sind beiden Ehegatten zuzurechnen. Sie sind zwar nicht gesondert unterschrieben, befinden sich aber über den Unterschriften und sind zur Überzeugung des Gerichts von den Unterschriften gedeckt.

Zwar waren hinsichtlich der Immobilie H...str. 23 die Beteiligten S... und v... d... D... ursprünglich zu gleichen Teilen bedacht, während nach der Streichung und Einfügung die Beteiligte S... insoweit nur noch 1/3 und die Beteiligte v... d... D... 2/3 erhalten sollten, im Hinblick auf die anschließende Änderung der Zuwendung der übrigen Immobilien ist aber davon auszugehen, dass die Änderungen von beiden Ehegatten gemeinsam verfügt wurde.

Das gemeinschaftliche Testament wurde unmittelbar nach dem Tod der ersten Ehefrau bei Gericht abgeliefert. Es kann daher ausgeschlossen werden, dass der Erblasser das Testament erst nach dem Tod der ersten Ehefrau einseitig geändert hätte, um die Beteiligte v... d... D... zu begünstigen.

Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, welches Interesse der Erblasser gehabt haben sollte, Verwandte der Ehefrau durch Veränderung der Erbeinsetzung einseitig ohne Beteiligung der Ehefrau zu begünstigen oder zu benachteiligen.

Nach dem gemeinschaftlichen Testament sind daher die Beteiligte S... zu 1/3 und R... S... zu 2/3 Schlusserben geworden. Die Zuwendung der Immobilie H...str. 23 stellt sich hinsichtlich der Beteiligten S... als Vorausvermächtnis und hinsichtlich der Beteiligten v... d... D... als Vermächtnis dar, so dass die Beteiligte v... d... D... nicht Miterbin geworden ist.

Da R... S... vor Eintritt des Schlusserbfalls verstorben ist, sind ihre Abkömmlinge, Clemens S... und Christoph S..., als Ersatzerben an ihre Stelle getreten.

Das gemeinschaftliche Testament enthält zwar keine ausdrückliche Ersatzerbregelung. Aus der Zuweisung der aus der Familie der Ehefrau stammenden Immobilien wiederum an die nächsten Verwandten der Ehefrau ergibt sich jedoch, dass die benannten Erben nicht als Einzelperson, sondern als erste ihres Stammes bedacht sein sollten. Gerade die vorgenommene Änderung der ursprünglichen Zuweisung zeigt, dass die Ehegatten eine Konzentration der Immobilien auf einen Stamm der Verwandtschaft gerade nicht wollten, so dass durch das Vorversterben der R... S... keine Anwachsung bei der Beteiligten S... eingetreten ist.

Aufgrund der bindenden Schlusserbeinsetzung und des Vorversterbens der R... S... sind somit die Beteiligte S... sowie die Beteiligten Clemens und Christoph S... Erben zu je 1/3 geworden. Dem Hilfsantrag der Beteiligten S... war daher zu entsprechen, die übrigen Erbscheinsanträge zurückzuweisen.

Eine Kostenentscheidung gemäß § 81 FamFG ist nicht veranlasst.

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.