Amtsgericht München Berichtigungsbeschluss, 07. Dez. 2016 - 453 C 13159/16

bei uns veröffentlicht am07.12.2016

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 27.10.2016 wird im Tenor unter Ziffer 1 wie folgt berichtigt:

Der Betrag 93% wird durch 86% und der Betrag 17% durch 14% ersetzt.

Gründe

Es liegt ein offensichtlicher Rechenfehler vor, § 319 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht München Berichtigungsbeschluss, 07. Dez. 2016 - 453 C 13159/16 zitiert 1 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.