Amtsgericht Mühldorf am Inn Beschluss, 10. Jan. 2017 - 1 XIV 9/17 (B)

10.01.2017

Tenor

1. Die mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 27.10.2016 bis längstens 10.01.2017 angeordnete Haft zur Sicherung der Abschiebung (58 XIV 34/16) wird bis längstens 20.01.2017 verlängert.

2. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

Die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft zur Sicherung der Abschiebung liegen weiterhin vor.

Insoweit wird vollinhaltlich auf die Begründungen aus den Beschlüssen des Amtsgerichts Nürnberg vom 27.10.2016 (58 XIV 34/16) sowie des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24.11.2016 (18 T 8139/16) Bezug genommen, die sich auch das Amtsgericht Mühldorf a. Inn zur Vermeidung von Wiederholungen zu eigen macht.

Die Anordnung der Haft war antragsgemäß bis 20.01.2017 zu verlängern.

Nachdem durch die ukrainischen Behörden ein notwendiger Heimreiseschein ausgestellt worden war, sollte die Abschiebung des Betroffenen zunächst am 09.01.2017 erfolgen. Die Abschiebung mußte jedoch gestoppt werden, da der Heimreiseschein letztendlich nicht rechtzeitig an den Flughafen München verschickt wurde. Nach Mitteilung der Behörden liegt der Heimreiseschein nunmehr auf. Eine Abschiebung ist nunmehr per Flug am 19.01.2017 möglich.

Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit der Haftanordnung beruht auf § 422 Abs. 2 Satz 1 FamFG.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 422 Wirksamwerden von Beschlüssen


(1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam. (2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung der

Referenzen

(1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.

(2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit

1.
dem Betroffenen, der zuständigen Verwaltungsbehörde oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder
2.
der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Bekanntgabe übergeben werden.
Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(3) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde vollzogen.

(4) Wird Zurückweisungshaft (§ 15 des Aufenthaltsgesetzes) oder Abschiebungshaft (§ 62 des Aufenthaltsgesetzes) im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen, gelten die §§ 171, 173 bis 175 und 178 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes entsprechend, soweit in § 62a des Aufenthaltsgesetzes für die Abschiebungshaft nichts Abweichendes bestimmt ist.