Amtsgericht Lüdinghausen Beschluss, 20. Apr. 2015 - 19 OWi-89 Js 399/15-25/15

Gericht
Tenor
Das Verfahren wird nach Anhörung des Betroffenen nach § 47 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Seine notwendigen Auslagen hat der Betroffene selbst zu tragen.
1
Gründe:
2Die Parkscheibe war im Seitenfenster (Fahrerseite) angebracht, was durchaus für § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO ("gut lesbar") ausreichen kann, vgl. OLG Naumburg NZV 1998, 168. Die Sicht auf die Scheibe war jedoch durch ein an der Seite des Fahrzeugs sich befindendes Beet deutlich eingeschränkt, trotzdem aber noch möglich. So erschien die Einstellung geboten.
3Lüdinghausen, 20.04.2015 Amtsgericht Unterschrift Richter am Amtsgericht |

Annotations
(1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde. Solange das Verfahren bei ihr anhängig ist, kann sie es einstellen.
(2) Ist das Verfahren bei Gericht anhängig und hält dieses eine Ahndung nicht für geboten, so kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn durch den Bußgeldbescheid eine Geldbuße bis zu einhundert Euro verhängt worden ist und die Staatsanwaltschaft erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
(3) Die Einstellung des Verfahrens darf nicht von der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung oder sonstige Stelle abhängig gemacht oder damit in Zusammenhang gebracht werden.