Amtsgericht Laufen Endurteil, 12. Jan. 2017 - 2 C 618/16

bei uns veröffentlicht am12.01.2017

Gericht

Amtsgericht Laufen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung abwenden, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %, das heißt im Urteil vollstreckbaren Betrag. Es kommt nämlich die Beklagtenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 1.238,42 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatz-Forderungen.

Die Klägerin buchte für den Zeitraum 20.08.2016 bis 27.08.2016 bei der Beklagten die Ferienwohnung „Alpengruß“. Zum Zeitpunkt der Anreise am 20.08.2016 hatte die Beklagte einen vier Monate alten Zwergpinscher-Welpen, welchen sie mit sich führte. Der Beklagte teilte jedoch mit, dass Haustiere ausnahmslos verboten sind und verweigerte den Zutritt und auch die Übergabe der gebuchten Ferienwohnung. Die Klägerin buchte für sich, ihren Hund und ihre Familie Ersatzunterkünfte, wodurch ihr mehr Mehrkosten in Höhe von 409,71 € entstanden. Zudem hatte die Klägerin bei der Buchung bereits 290 € angezahlt. Mit Schreiben vom 27.08.2016 übersandte die Beklagtenpartei der Klägerin eine Email, indem die Beklagtenpartei einen Ausfallschaden in Höhe von 48,71 € geltend machte und die Beklagte zur Zahlung aufforderte.

Die Klagepartei behauptet, dass ihr zudem noch ein Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 360 € entstanden seien und im Zeitpunkt der Buchung weder auf der Homepage der Beklagtenpartei noch sonst ein Hinweis vorhanden gewesen wäre, wonach die Mit- und Aufnahme von Haustieren in den Ferienwohnungen nicht erlaubt sei. Ferner ist die Klagepartei auch der Ansicht, dass es sich bei der Anmietung von Ferienwohnungen letztlich um Wohnraummietverhältnisse handeln würde, so dass der generelle Ausschluss von Haustieren unwirksam sei.

Die Klagepartei beantragte zuletzt:

  • 1.Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.189,71 € sowie für Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung 201,71 € zu zahlen, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtsfähigkeit.

  • 2.Es wird festgestellt, dass der Beklagte keine Ansprüche an die Klägerin hat.

Die Beklagtenpartei beantragte

Klageabweisung.

Die Beklagtenpartei ist der Ansicht, dass es sich vorliegend um einen Beherbergungsvertrag gehandelt habe und dementsprechend die Rechtslage von gewöhnlichen Wohnraummietverhältnissen nicht auf Ferienunterkünfte übertragbar sei. Darüber hinaus hätte die Klagepartei im Vorfeld ohne weiteres sich bei der Beklagtenpartei erkundigen können und müssen, ob die Mitnahme von Haustieren erlaubt sei.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen, auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie sonstiger Aktenteilen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage erwies sich als voll umfassend unbegründet und war dementsprechend abzuweisen. Der Klagepartei steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Anspruch zu.

1.

Entgegen der Ansicht der Klagepartei handelt es sich bei einem Vertrag über Ferienwohnungen nicht um einen reinen Wohnraummietvertrag, sondern um einen Beherbergungsvertrag. Typischerweise erfolgt die Anmietung von Ferienwohnungen nur für einen relativ kurzen Zeitraum. Zudem ist eine Ferienwohnung typischerweise mit den üblicherweise benötigenden Alltagsgegenständen wie Geschirr, Bettbezüge, Handtücher und dergleichen ausgestattet. Zudem bestehen in der Regel weitere Nutzungsmöglichkeiten, etwa von Aufenthaltsräumen, Spielplätzen und dergleichen mehr. Anders als bei einem gewöhnlichen Wohnraummietverhältnis kommt es daher in aller Regel zu häufigen Mieterwechseln, zudem werden von der Anmietung zusätzliche Leistungen umfasst, die bei der Anmietung von Räumlichkeiten zum dauerhaften Bewohnen üblicherweise nicht vorliegen. Von daher ist zur Überzeugung des Gerichts die tatsächliche wie rechtliche Situation zur Gestattung etwaiger Haustiere nicht vergleichbar. So ist der Reinigungsbedarf nach erfolgter Anmietung gerichtsbekannt bei Haustieren in der Regel höher. Ferner ist aufgrund des Umstandes, dass nicht nur reine Wohnräume vermietet werden, sondern eben gerade auch Gebrauchsgegenstände wie Möbel, Betttücher etc. überlassen werden, die Gefahr größer, dass Tierhaare zurückbleiben. Gerade bei Häufigen Mieterwechseln stellt dies eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung dar, gerade im Hinblick auf etwaige Allergien anderer Gäste.

Insofern lässt sich daher die Rechtsprechung zu Wohnraummietverhältnissen auf die Anmietung von Ferienwohnungen zur Überzeugung des Gerichts nicht übertragen. Letztlich verbleibt es daher in der Privatautonomie des Vermieters, ob er Haustiere zu lässt oder nicht.

2.

Entgegen der Ansicht der Klagepartei kommt es vorlegend auch nicht darauf an, ob der Beklagten ausdrücklich auf ihrer Homepage mitgeteilt hat, ob Haustiere erlaubt sind oder nicht. Unstreitig besaß die Klagepartei im Zeitpunkt der Buchung und damit bei Vertragsschluss noch nicht den hier streitigen Hund. Diesen erlangte die Klägerin vielmehr erst später, so dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Hund noch gar nicht Vertragsgegenstand war. Von daher hätte es der Klagepartei oblegen, bei der Beklagtenpartei nachzufragen, ob das Mitbringen von Haustieren gestattet ist oder nicht. Es ist gerichtsbekannt, dass die Mitnahme von Haustieren bei Ferienwohnungen gänzlich unterschiedlich gehandhabt wird, so dass es der Klagepartei oblegen hätte, rechtzeitig vor Vertragsschluss Erkundigungen zu treffen, ob Haustiere mitgebracht werden können oder nicht. Nachdem dies die Klagepartei jedoch unstreitig unterlassen hat und die Gestattung der Mitnahme auch vertraglich von Seiten der Beklagtenpartei nicht geschuldet war, bestand daher insgesamt kein Anspruch auf Schadenersatz durch die Beklagtenpartei.

Dementsprechend war die Klage bezüglich des geltend gemachten Schadensersatzanspruches abzuweisen. Aus denselben Gründen war auch die begehrte Feststellungsklage abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708, 711, 709 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus einer Addition des begehrten Schadensersatzanspruches und der Feststellungsklage, wobei für die Feststellungsklage der Betrag von 48,71 € anzusetzen war. Daraus ergibt sich der tenorierte Streitwert.

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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Laufen Endurteil, 12. Jan. 2017 - 2 C 618/16 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.