Amtsgericht Landau a.d.Isar Beschluss, 10. März 2017 - 002 F 28/17

10.03.2017

Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers auf Übertragung des Teilbereichs der elterlichen Sorge zur Regelung rechtlicher Angelegenheiten wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Der Antragsteller ist der Vater der Kinder Lea-Amanda und Marco Skiba, für die er die Übertragung des Teilbereichs der elterlichen Sorge zur Regelung rechtlicher Angelegenheiten beantragt.

Er ist der Ansicht, die Kinder würden für das Verfahren 002 F 179/16 des Amtsgerichts Landau/Isar einen Rechtsanwalt benötigen. Da die Mutter, welche ebenfalls Mitinhaberin der gemeinsamen elterlichen Sorge ist, diesem Wunsch der Rechtsanwaltbestellung nicht zustimmt, wurde der entsprechende Antrag bei Gericht gestellt.

Das Gericht hat einen Verfahrensbeistand für die Kinder bestellt, welcher am 22.02.2017 eine Stellungnahme abgegeben hat.

Ebenso wurde der Antrag dem Jugendamt zur Stellungnahme übermittelt, welches am 20.02.2017 eine entsprechende Stellungnahme an das Gericht übermittelt hat.

Von einer persönlichen Anhörung der Beteiligten hat das Gericht abgesehen, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind und bereits im laufenden Parallelverfahren 002 F 179/16 mehrere Termine stattgefunden haben, bei denen sich die Beteiligten umfassend äußern konnten und unter anderem auch die Bestellung eines eigenen Anwaltes für die Kinder Thema war. Auch von einer Anhörung der Kinder sind keine neuen und gewinnbringenden Erkenntnisse zu erwarten.

Das Gericht schließt sich der Stellungnahme des Verfahrensbeistandes insoweit an, als eine Übertragung des Teilbereiches auf den Antragsteller nicht dem Kindeswohl entspricht.

Die Kinder haben einen Verfahrensbeistand, welcher ihre Rechte im Umgangsverfahren 002 F 179/16 umfassend vertritt. Eine Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung besteht nicht, da § 158 FamFG in erster Linie die Vertretung durch einen Verfahrensbeistand vorsieht. Zudem stellt sich die Problematik, dass für den Fall, dass der Teilbereich der elterlichen Sorge auf den Vater übertragen wird, dieser den Kindern einen Rechtsanwalt aussuchen würde, was wiederum dazu führen würde, dass die Mutter sich im Nachteil sehen würde. Immerhin würden die Kinder durch den Anwalt dann im Verfahren „gegen“ die Mutter vertreten werden. Gleiches gilt für den Fall, dass das Gericht einen Rechtsanwalt wählen würde. Einer der Beteiligten würde sich immer im Nachteil sehen. Dies zeigt sich bereits jetzt, da kein Einverständnis mit der Bestellung eines neutralen Sozialpädagogen als Verfahrensbeistand besteht, sondern zusätzlich noch ein Rechtsanwalt gewünscht wird. Dies bläht ein Verfahren unnötig und übermäßig auf, anstatt zu einer sachrechten Lösung zu kommen. Im Parallelverfahren wurde mittlerweile zudem ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, welches sich mit einem eventuellen Umgangsausschluss oder ggfls. einem wie auch immer gearteten Umgang befassen soll.

Zudem gibt das Gericht zu bedenken, dass für den Fall, dass tatsächlich ein Rechtsanwalt für die Kinder bestellt wird, die Kinder, welche ohnehin schon durch das ganze Verfahren belastet sind, mit einer weiteren Person konfrontiert werden würden. Es wurden bereits durch das Jugendamt und durch den Verfahrensbeistand Gespräche geführt und es fanden auch Kontakte mit der Vertreterin des Antragstellers statt, so dass es nicht als kindeswohlförderlich erachtet wird, die Kinder mit einer weiteren (sozialpädagogisch nicht geschulten) Person zu konfrontieren, die mit ihnen das immer gleiche Thema bespricht.

Ein Grund für eine anwaltliche Vertretung bzw. eine Zweckmäßigkeit wird daher nicht gesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Landau a.d.Isar Beschluss, 10. März 2017 - 002 F 28/17 zitiert 2 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 158 Bestellung des Verfahrensbeistands


(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfah

Referenzen

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.