Amtsgericht Hamburg-Barmbek Urteil, 10. Jan. 2024 - 812C37/23

12.03.2024

Rechtsgebiete

Eingereicht durch

Christian Braun

DeutschEnglisch

Gericht

Zusammenfassung des Autors

Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek, Aktenzeichen 812 C 37/23, erging am 07.01.2024 ohne mündliche Verhandlung durch Richter Dr. Hofschroer. Es handelte sich um einen Rechtsstreit zwischen der Parknotruf GmbH (Klägerin) und einem unbekannten Beklagten. Die Klage wurde größtenteils zugunsten der Klägerin entschieden.

Der Beklagte wurde dazu verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 163,76 € nebst Zinsen sowie weitere 52,92 € zu zahlen. Dies erfolgte aufgrund eines unberechtigten Parkens des Beklagten vor einer gemieteten Garage, was als verbotene Eigenmacht betrachtet wurde.

Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin einen wirksamen Schadensersatzanspruch durch eine Abtretung des Schadensersatzanspruchs der Mieterin gegen den Beklagten geltend machen konnte. Zusätzlich wurde die Klägerin dazu berechtigt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Zinsen als Verzugsschaden zu verlangen.

Die Klägerin wurde verpflichtet, 15 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, während der Beklagte 85 % tragen muss. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Details zu den Anwälten des Falls wurden ebenfalls genannt:

Prozessbevollmächtigter der Klägerin: Rechtsanwalt Lutz Schroeder
Prozessbevollmächtigte des Beklagten: Nicht namentlich genannt
Das Urteil wurde am 10.01.2024 beglaubigt von einer Urkundsbeamtin des Amtsgerichts Hamburg.
 
 
 
 

Leitsätze der/s Einreichenden

Ein unberechtigtes Parken vor einer gemieteten Garage stellt eine verbotene Eigenmacht gemäß § 858 BGB dar, die Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB begründet.
Der Befreiungsanspruch des berechtigten Parkplatzbesitzers nach § 859 Abs. 1 BGB kann durch eine wirksame Abtretung an Dritte, wie beispielsweise ein Abschleppunternehmen, geltend gemacht werden.
Die Umsetzungskosten des Fahrzeugs, einschließlich einer Leerfahrt des Abschleppunternehmens, sind als Schadensersatzersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB erstattungsfähig.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können als Verzugsschaden gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 4 BGB geltend gemacht werden, wenn die Gegenseite in Verzug gerät.
Die Kostenentscheidung im Rechtsstreit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und kann auch bei teilweisem Unterliegen der Parteien differenziert ausfallen.

Beglaubigte Abschrift

Amtsgericht Hamburg-Barmbek
Az.: 812 C 37/23

 

Urteil
IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

Parknotruf GmbH, gesetzlich vertreten durch: Geschäftsführernde Gesellschafterin Nicole Frömming, Geschäftsführender Gesellschafter Paul-Lukas Struck, Schauenburgstraße 116, 24118 Kiel

-        Klägerin -

Prozessbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Lutz Schroeder, Andreas-Gayk-Straße 7-11, 24103 Kiel, Gz.: HH-L-1784 gegen

-        Beklagter -

Prozessbevollmächtigte:

erkennt das Amtsgericht Hamburg-Barmbek - Abteilung 812 - durch den Richter am Amtsgericht Dr. Hofschroer am 07.01.2024 ohne mündliche Verhandlung gemäß S 495a ZPO für Recht:

1 . Der Vollstreckungsbescheid vom 14.02.2023 bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 163,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2023 sowie weitere 52,92 € zu zahlen.

Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid vom 14.02.2023 aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

2.                Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 15 % und der Beklagte 85

% zu tragen.

 

3.                Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.                Der Streitwert wird auf 190,85 € festgesetzt.

Tatbestand

(weggelassen nach S 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe
Der zulässige Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid hat in der Sache überwiegend keine Aussicht auf Erfolg. Die zulässige Klage ist bis auf die Nebenforderungen begründet.

l. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 137,61 € netto aus abgetretenem Recht aus SS 398, 823 Abs. 2 i.V.m. SS 858, 859 BGB.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Zedentin und Zeugin die Klägerin mit dem Abschleppvorgang am 13.10.2022 beauftragt hat, ein Schaden in Höhe von 137,61 € entstanden ist und die streitgegenständlichen Ansprüche an die Klägerin abgetreten wurden.

1. Eine verbotene Eigenmacht des Beklagten liegt vor.

Wer schuldhaft eine verbotene Eigenmacht begeht, schuldet Schadensersatz nach S 823 Abs. 2 i.V.m. S 858 BGB. Bei der Regelung des S 858 BGB handelt es sich um ein Schutzgesetz im

Sinne von S 823 Abs. 2 BGB.

Der Beklagte hat durch das unberechtigte Abstellen seines Pkws vor der von der Zeugin

angemieteten Garage Nr. 4 des Anwesens in Hamburg eine verbotene Eigenmacht im Sinne von S 858 BGB begannen.

Die Zeugin sagte in der mündlichen Verhandlung schlüssig, nachvollziehbar und insgesamt glaubhaft aus, der Beklagte haben seinen Pkw am 13.10.2022 derart vor ihren Pkw stellt, dass sie ihren Wagen nicht mehr nutzen konnte. Sie habe zunächst die Polizei gerufen, woraufhin der Beklagte seinen Pkw wegfuhr. Im Anschluss an den Polizeieinsatz stellte sich der Beklagte jedoch zum wiederholten Male derart vor die von der Zeugin angemietete Garage, dass diese nicht mehr aus dieser Garage herausfahren konnte. Auf den eingereichten Lichtbildern ist, in Übereinstimmung mit der Aussage der Zeugin zu erkennen, dass ein Herausfahren aus der Garage nicht mehr möglich war. Der Aussage der Zeugin ist zudem zu entnehmen, dass es sich bei dem Hof nicht um einen allgemeinen Parkplatz für alle Pkw der Bewohnenden des Mietshauses handelt. Auf dem Hof befinden sich Garagen, welche vermietet werden.

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Markierungen für weitere Parkplätze vor den Garagen existieren nicht. Daher können Dritte nicht von einer allgemein genutzten Parkfläche auf dem Hof ausgehen. Zudem sagte die aus, sie habe die Garage Nr. 1 angemietet und nicht der Beklagte.

Das Gericht ist demnach im Rahmen der ihm nach S 286 Abs. 1 S. 1 ZPO vorzunehmenden Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass die streitige Behauptung der Klägerin als bewiesen anzusehen ist. Nach diesem Grundsatz ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und vernünftige Zweifel ausgeräumt sind. Das ist vorliegend der Fall. Die Zeugin war sichtlich bemüht, dass damals Erlebte richtig zu erinnem und wiederzugeben. Damit hat die Klägerin zwar nicht die ursprüngliche Behauptung, der Beklagte habe seinen Pkw auf dem privat genutzten Stellplatz der Zeugin abgestellt, nachgewiesen. Allerdings stellt auch ein Zuparken in der Gestalt, dass ein Herausfahren aus einer Garage durch andere Kraftfahrzeuge nicht mehr möglich ist, eine Besitzbeeinträchtigung im Sinne von S 858 BGB dar. Eine Rechtfertigung für das Parkverhalten des Beklagten besteht nicht. Aus der Aussage der Zeugin folgt schon, dass der Beklagte gerade nicht berechtigt war, vor der von der Zeugin angemieteten Garage zu parken. Ein milderes Mittel zum Umsetzten des Kraftfahrzeugs wird vom S 859 BGB nicht verlangt. Zumal eine Aufforderung der Zeugin zum Wegfahren gegenüber dem Beklagten ihrer Aussage nach nicht erfolgreich war und auch die Aufforderung seitens der Polizei zum Wegfahren des Pkws nur kurzzeitig die Besitzbeeinträchtigung unterbrechen konnte. Dementsprechend greift der Einwand des Beklagten nicht durch, der Halter oder Fahrer hätte binnen kurzer Zeit emittelt werden können. Nach der glaubhaften Aussage der Zeugin hat sich der Beklagte vielmehr geweigert, sein Fahrzeug wegzufahren.

Die Selbsthilfekosten, die dem berechtigten Parkplatzbesitzer dadurch entstehen, dass er sich der verbotenen Eigenmacht nach S 859 Abs. 1 sowie Abs. 3 BGB in zulässigerweise wehrt, indem er einen Umsetzauftrag für das Kraftfahrzeug erteilt, sind als Schadensersatz ersatzfähig (vgl. BGH NJW 2014, 3727). Als erforderliche Aufwendung gilt auch die in diesem Falle durchgeführte „Leerfahrt" (zum Umfang der erstattungsfähigen Kosten vgl. BGH, Urt. v. 4. Juli 2014 - V ZR 229/13), bei der es durch ein zwischenzeitliches Entfernen des Fahrzeugs nicht mehr zur Umsetzung kommt. Die von der Klägerseite hierfür geltend gemachten Kosten für die „Leerfahrt" sind demnach nicht zu beanstanden. Irrelevant ist die Frage, ob der Klägerin selbst durch die Weitergabe des Abschleppauftrags an ein anderes Unternehmen Kosten in Rechnung gestellt wurden. Vielmehr besteht ein Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht. Die Zeugin ist durch die Beauftragung des Abschleppauftrags eine Verbindlichkeit gegenüber der

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Klägerin eingegangenen, aufgrund derer sie vom Beklagten gemäß S 257 Satz 1 BGB Freistellung von dieser Verbindlichkeit verlangen kann. Diesen Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Kosten hat die Zeugin wirksam an die Klägerin abgetreten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht auch davon überzeugt, dass die Zeugin die Klägerin mit dem Abschleppvorgang beauftragt hat. Sie hat ausgeführt, sie selbst habe an dem fraglichen Tag mittels App die Klägerin mit dem Abschleppvorgang beauftragt. Aus den klägerseits eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Zeugin die streitgegenständlichen Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat und die Klägerin die Abtretung angenommen hat. Auch geht das Gericht nach der Beweisaufnahme und dem gesamten Akteninhalt davon aus, dass die Abtretung an die Klägerin angenommen wurde. Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, die Zeugin habe mittels der App eine Abtretungserklärung gegenüber der Klägerin erklärt. Die Annahme der Abtretung folgt aus der nachfolgenden E-Mail an die Zeugin dahingehend, dass der Abschleppdienst unterwegs sei. Die Zeugin hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass ein Abschleppuntemehmen vor Ort war, woraus zu schließen ist, dass die Klägerin den Auftrag und die Abtretung angenommen hat. Durch die Abtretung dieses Befreiungsanspruchs an den Gläubiger der eingegangenen Verbindlichkeit, also an die Klägerin, hat sich der Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (vgl. BGH NJW 2010, 2197).

2. Die Ansicht des Beklagten, der Zedentin stand mangels entstandener Kosten kein abtretbarer Befreiungsanspruch zu, wird von Gericht nicht geteilt. Eine wirksame Abtretung geht auf der Auftrags- und Abtretungserklärung hervor. Zwar heißt es in dieser Erklärung, dass ein Beauftragender keine Zahlungen an die Parknotruf GmbH leisten muss. Im Folgenden heißt es jedoch: „Die durch die Umsetzung entstehenden ortsüblichen Kosten wird die Parknotruf GmbH auf eigenes Risiko bei dem Halter des entfemten Fahrzeugs geltend machen. Hiermit trete ich daher alle Ansprüche, die mir gegen den Halter des Fahrzeugs mit dem unter „Kennzeichen" angegebenen amtlichen Kennzeichen aufgrund des rechtswidrigen Abstellen des Fahrzeugs auf dem oben genannten Grundstück zustehen, an die Parknotruf GmbH ab. Dies sind insbesondere die Ersatzansprüche wegen der Kosten für das Umsetzen des Fahrzugs in den öffentlichen Verkehrsraum. Die Parknotruf GmbH akzeptiert diese Abtretung an Erfüllung statt. Das bedeutet, dass mit dieser Abtretung alle Ansprüche der Parknotruf GmbH gegen mich aufgrund dieses Auftrags als erfüllt betrachtet werden. Und zwar auch dann, wenn es der Parknotruf GmbH nicht gelingt, eine Zahlung von dem Falschparker zu erhalten. " Die Vereinbarung ist nach SS 133, 157 BGB auszulegen. Zwar könnte dieser Erklärung entnommen werden, dass ein Beauftragender mit Erteilung des Abschleppauftrages keine Verbindlichkeit eingeht. Dies widerspräche allerdings dem Interesse eines Abschleppunternehmens. Auch kann nach objektivem Empfängerhorizont

 

nicht davon ausgegangen werden, dass eine Leistung seitens des Abschleppunternehmens kostenlos erfolgt. Der Vereinbarung ist vielmehr unmissverständlich zu entnehmen, dass eine

Umsetzung zu den ortsüblichen Kosten erfolgen wird. Auch wenn die Verbindlichkeit, welche die Zeugin vorliegend bei Beauftragung der Klägerin einging, bei Auftragserteilung noch nicht bestimmt war, war der Befreiungsanspruch, der ihr gegenüber dem Beklagten zustand, im Zeitpunkt des Abschleppauftrags bestimmbar - ein Umsetzen des Kraftfahrzeugs zu den ortsüblichen Abschleppkosten. Eine erforderliche Bestimmbarkeit der Forderung im Zeitpunkt ihres Entstehens ist grundsätzlich ausreichend (vgl. Lorenz, in: NJW 2009, 1025, 1028). Damit ist eine Einigung über die essentialia negotii vorliegend zu bejahen. Die Formulierung „Ich muss aufgrund dieses Auftrags keine Zahlungen an die Parknotruf GmbH leisten" ist daher im

Sinne der falsa demonstration non nocet dahingehend auszulegen, dass die Zedentin die

Entgeltschuld nicht in Geld entrichten muss, sondern - im Sinne einer Abtretung an Erfüllung statt - ihre Schadensersatzansprüche beziehungsweise ihren Befreiungsanspruch an die Klägerin abtritt. Der Befreiungsanspruch ist als höchstpersönlicher Anspruch ausnahmsweise auch abtretbar (vgl. BGH NJW 2954, 795).

Demnach kann die Klägerin von dem Beklagten 137,61 € an Abschleppkosten verlangen. Zusätzlich steht der Klägerin ein Anspruch auf 26,15 € an Mwst. zu. Zwar ist die Klägerin zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dagegen ist die Zeugin auf die es für den abgetretenen Anspruch ankommt, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, so dass die Klägerin die Mwst. verlangen kann.

Il. Die „Dokumentationskosten" sowie die Beweissicherungskosten von insgesamt 10,08 € netto sind dagegen nicht erstattungsfähig. Der Zeugin sowie Zedentin ist hierfür kein Schaden entstanden, weshalb die Abtretung der Schadensersatzansprüche die Beweissicherungskosten nicht mit umfasst. Nach dem Vortrag der Klägerin hat die Zeugin selbst das Fahrzeug des Beklagten fotografiert und diese Bilder mithilfe der App hochgeladen. Dass der Zeugin hier ein Schaden entstanden ist wurde nicht dargelegt. Ein eigener Anspruch der Klägerin besteht ebenfalls nicht. Diesbezüglich wurde weder ein Aufwand der Klägerin noch ein Schaden dargelegt. Dass die in der „Auftrags- und Abtretungserklärung" genannten 10,- € an die Zeugin gezahlt wurden, wurde nicht vorgetragen. Auch die Kosten für die Halterabfrage in Höhe von insgesamt 12,69 € netto sind nicht erstattungsfähig. Zwar gehören zu den adäquat verursachten Schäden auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppens entstanden sind, worunter auch eine Halterabfrage fällt (vgl. BGH NJW 2012, 528, 529). Allerdings war der Halter - der Beklagte - der Zeugin vorliegend bekannt. Es handelte sich um ihren

Nachbarn, was nach Aussage der Zeugin dieser auch bekannt war. Der Beklagte habe bereits in

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der Vergangenheit der von ihr angemieteten Garage blockiert. Zumal sowohl sie als auch die durch die Zeugin hinzugerufene Polizei den Beklagten zuvor zum Wegfahren aufforderte. Insofern war die Halterabfrage sowie die im Rahmen derer entstandene Kosten im vorliegenden Fall nicht erforderlich gewesen, weshalb diese kein adäquat kausalen Schaden sind.

III.   Die Klägerin kann die ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 52,92 € als Verzugsschaden gemäß SS 286 Abs. 1, 288 Abs. 4 BGB ersetzt verlangen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus SS 291, 288 Abs. 1 BGB.

IV.     Die Kostenentscheidung beruht auf S 92 Abs. 1 ZPO. Zwar ist das Unterliegen der Klägerin hinsichtlich der Nebenforderungen verhältnismäßig geringfügig. Nach Bildung eines fiktiven Streitwertes entspricht das Unterliegen der Klägerin ca. 15 %. Diesbezüglich ist die Klägerin an den Kosten zu beteiligen.

V.      Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus SS 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. IV. Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß S 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Zulassung zur Berufung hat nur dann zu erfolgen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (S 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage umfasst, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fällen stellen kann und deshalb wie ein „Musterprozess" eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung für die Allgemeinheit hätte. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist dann angezeigt, wenn die in der Entscheidung zugrundegelegten Rechtsregel von der Judikatur eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht. Beide diese Voraussetzungen sind für den vorliegenden Fall nicht erfüllt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Hamburg

Sievekingplatz 1

20355 Hamburg einzulegen.

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Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Amtsgericht Hamburg-Barmbek Spohrstraße 6

22083 Hamburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende IJnmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen   mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder   von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:   auf einem sicheren Übermittlungsweg oder   an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf S 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils

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geltenden Fassung sowie auf die Intemetseite www.justiz.de verwiesen.

Dr. Hofschroer

Richter am Amtsgericht

 Für die Richtigkeit der Abschrift

Hamburg, 10.01.2024

Gäding, JAng

Urkundsbeamtin der 

Kommentar des Autors

Das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek in dem Fall zwischen der Parknotruf GmbH und dem Beklagten zeigt die Rechtsprechung im Zusammenhang mit unberechtigtem Parken und den daraus resultierenden Schadensersatzansprüchen. Es verdeutlicht die Bedeutung von Rechtsgrundsätzen wie der verbotenen Eigenmacht gemäß § 858 BGB und der Möglichkeit einer wirksamen Abtretung von Schadensersatzansprüchen.

Die Entscheidung des Gerichts unterstreicht die Verantwortung von Fahrzeugbesitzern, ihre Fahrzeuge ordnungsgemäß zu parken und die Eigentumsrechte anderer zu respektieren. Es zeigt auch die Bedeutung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden, um die gesetzlich vorgesehene Entschädigung für den geschädigten Partei zu gewährleisten.

Die differenzierte Kostenentscheidung, bei der die Parteien entsprechend ihres jeweiligen Unterliegens an den Prozesskosten beteiligt werden, trägt zur Fairness des Verfahrens bei und berücksichtigt die jeweiligen Umstände des Falles.

Insgesamt zeigt das Urteil die Anwendung und Auslegung relevanter Rechtsgrundsätze im Zusammenhang mit Parkvergehen und verdeutlicht die Bedeutung einer fairen und ausgewogenen Rechtsprechung.
 
 
 
 
 

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