Amtsgericht Hamburg-Barmbek Urteil, 10. Jan. 2024 - 812 C 37/23

17.04.2024

Rechtsgebiete

Eingereicht durch

Christian Braun

DeutschEnglisch

Gericht

Amtsgericht Hamburg-Barmbek

Zusammenfassung des Autors

Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek verneinte damals die Abtretbarkeit von Ansprüchen, die dem 
Parkplatzberechtigten zustehen. Nun stellte das gleiche Gericht im Jahre 2023 ausdrücklich fest, dass 
alle in Betracht kommenden und dem Parkplatzberechtigten zustehenden Ansprüche 
selbstverständlich an die Parknotruf GmbH abgetreten werden können und dann gegen den 
jeweiligen Falschparker gerichtlich geltend gemacht werden können. Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek stand mit ihrer damaligen Auffassung zur Abtretbarkeit von Ansprüchen bereits recht 
alleine dar. Letztlich revidierte das Gericht im Jahre 2023 jedoch ihre Auffassung zur Abtretbarkeit
von Ansprüchen und führte aus, dass fehlende Kosten der Nutzer von Parknotruf eine wirksame 
Abtretung von Ansprüchen nicht schädlich sind. 
Die Abtretbarkeit von Forderungen spielt stets dann eine Rolle, wenn diese gerichtlich geltend 
gemacht wird und diese letztlich nicht mehr vom originären Forderungsinhaber (dem Nutzer der 
Parknotruf Applikation) sondern von der Parknotruf GmbH geltend gemacht wird. Wichtig ist 
demnach, dass die Forderung wirksam an die Parknotruf GmbH abgetreten werden kann, was durch 
dieses zugrundeliegende Urteil nochmals ausdrücklich bejaht wird.

Leitsätze der/s Einreichenden

Eine Abtretung von Ansprüchen scheitert nicht bereits deshalb, weil die Nutzung einer bestimmten Dienstleistung unentgeltlich ist, wie beispielsweise die der Parknotruf GmbH. Letztlich resultiert dies daraus, dass die Ansprüche des Privatparkplatzberechtigten, welche diesem gegenüber dem Besitzstörer zustehen in jedem Fall einen Kostenerstattungsanspruch bzw. Schadensersatzanspruch nachsichziehen. Dieser Anspruch ist regelmäßig auf Entschädigung in Geld gerichtet und kann gleichwohl an andere Personen abgetreten werden. Dieser Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder unerlaubter Handlung, welcher auf Zahlung von Geld gerichtet ist, kann dann im Wege der Abtretung von anderen Personen geltend gemacht werden. 

Beglaubigte Abschrift 
Amtsgericht Hamburg-Barmbek 
Az.: 812 C 37/23 
 
Urteil 
IM NAMEN DES VOLKES 
In dem Rechtsstreit 
Parknotruf GmbH, gesetzlich vertreten durch: Geschäftsführernde Gesellschafterin ges 
mein, Geschäftsführender Gesellschafter Tg RE 
RR 
- Klägerin - 
P nächsten 
gegen 
Rechtsan ve ti 
- Beklagter - 
erkennt das Amtsgericht Hamburg-Barmbek - Abteilung 812 - durch den Richter am Amtsgericht 
GE am 07.01.2024 ohne mündliche Verhandlung gemäß 8 495a ZPO für Recht: 
% Der Vollstreckungsbescheid vom 14.02.2023 bleibt mit der Maßgabe 
aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 163,76 € 
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 
25.01.2023 sowie weitere 52,92 € zu zahlen. 
Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid vom 14.02.2023 aufgehoben und 
die Klage wird abgewiesen. 
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 15 % und der Beklagte 85 
% zu tragen.
812 C 37/23 -Seite 2 - 
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 
4. Der Streitwert wird auf 190,85 € festgesetzt. 
Tatbestand 
(weggelassen nach $ 313a Abs. 1 ZPO
Entscheidungsgründe 
Der zulässige Einspruch des Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid hat in der Sache 
überwiegend keine Aussicht auf Erfolg. Die zulässige Klage ist bis auf die Nebenforderungen 
begründet. 
I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 137,61 € netto aus 
abgetretenem Recht aus 88 398, 823 Abs. 2 i.V.m. 88 858, 859 BGB
Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Zedentin und Zeugin die Klägerin mit dem 
Abschleppvorgang am 13.10.2022 beauftragt hat, ein Schaden in Höhe von 137,61 € entstanden 
ist und die streitgegenständlichen Ansprüche an die Klägerin abgetreten wurden. 
1. Eine verbotene Eigenmacht des Beklagten liegt vor. 
Wer schuldhaft eine verbotene Eigenmacht begeht, schuldet Schadensersatz nach $ 823 Abs. 2 
i.V.m. & 858 BGB. Bei der Regelung des $ 858 BGB handelt es sich um ein Schutzgesetz im 
Sinne von $ 823 Abs. 2 BGB
Der Beklagte hat durch das unberechtigte Abstellen seines Pkws vor der von der Zeugin 
angemieteten Garage Nr. 4 des Anwesens in Hamburg eine verbotene 
Eigenmacht im Sinne von $ 858 BGB begannen. 
Die Zeugin sagte in der mündlichen Verhandlung schlüssig, nachvollziehbar und insgesamt 
glaubhaft aus, der Beklagte haben seinen Pkw am 13.10.2022 derart vor ihren Pkw stellt, dass 
sie ihren Wagen nicht mehr nutzen konnte. Sie habe zunächst die Polizei gerufen, woraufhin der 
Beklagte seinen Pkw wegfuhr. Im Anschluss an den Polizeieinsatz stellte sich der Beklagte 
jedoch zum wiederholten Male derart vor die von der Zeugin angemietete Garage, dass diese 
nicht mehr aus dieser Garage herausfahren konnte. Auf den eingereichten Lichtbildern ist, in 
Übereinstimmung mit der Aussage der Zeugin zu erkennen, dass ein Herausfahren aus der 
Garage nicht mehr möglich war. Der Aussage der Zeugin ist zudem zu entnehmen, dass es sich 
bei dem Hof nicht um einen allgemeinen Parkplatz für alle Pkw der Bewohnenden des 
Mietshauses handelt. Auf dem Hof befinden sich Garagen, welche vermietet werden.
812 C 37123 -Seite 3 - 
Markierungen für weitere Parkplätze vor den Garagen existieren nicht. Daher können Dritte nicht 
von einer allgemein genutzten Parkfläche auf dem Hof ausgehen. Zudem sagte die aus, 
sie habe die Garage Nr. 1 angemietet und nicht der Beklagte. 
Das Gericht ist demnach im Rahmen der ihm nach $ 286 Abs. 1 S. 1 ZPO vorzunehmenden 
Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass die streitige Behauptung der Klägerin als 
bewiesen anzusehen ist. Nach diesem Grundsatz ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht 
unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen 
Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung 
überzeugt ist und vernünftige Zweifel ausgeräumt sind. Das ist vorliegend der Fall. Die Zeugin war 
sichtlich bemüht, dass damals Erlebte richtig zu erinnern und wiederzugeben. Damit hat die 
Klägerin zwar nicht die ursprüngliche Behauptung, der Beklagte habe seinen Pkw auf dem privat 
genutzten Stellplatz der Zeugin abgestellt, nachgewiesen. Allerdings stellt auch ein Zuparken in 
der Gestalt, dass ein Herausfahren aus einer Garage durch andere Kraftfahrzeuge nicht mehr 
möglich ist, eine Besitzbeeinträchtigung im Sinne von $ 858 BGB dar. Eine Rechtfertigung für das 
Parkverhalten des Beklagten besteht nicht. Aus der Aussage der Zeugin folgt schon, dass der 
Beklagte gerade nicht berechtigt war, vor der von der Zeugin angemieteten Garage zu parken. Ein 
milderes Mittel zum Umsetzten des Kraftfahrzeugs wird vom $& 859 BGB nicht verlangt. Zumal 
eine Aufforderung der Zeugin zum Wegfahren gegenüber dem Beklagten ihrer Aussage 
nach nicht erfolgreich war und auch die Aufforderung seitens der Polizei zum Wegfahren des 
Pkws nur kurzzeitig die Besitzbeeinträchtigung unterbrechen konnte. Dementsprechend greift der 
Einwand des Beklagten nicht durch, der Halter oder Fahrer hätte binnen kurzer Zeit ermittelt 
werden können. Nach der glaubhaften Aussage der Zeugin hat sich der Beklagte vielmehr 
geweigert, sein Fahrzeug wegzufahren. 
Die Selbsthilfekosten, die dem berechtigten Parkplatzbesitzer dadurch entstehen, dass er sich 
der verbotenen Eigenmacht nach $ 859 Abs. 1 sowie Abs. 3 BGB in zulässigerweise wehrt, 
indem er einen Umsetzauftrag für das Kraftfahrzeug erteilt, sind als Schadensersatz ersatzfähig 
(vgl. BGH NJW 2014, 3727). Als erforderliche Aufwendung gilt auch die in diesem Falle 
durchgeführte „Leerfahrt“ (zum Umfang der erstattungsfähigen Kosten vgl. BGH, Urt. v. 4. Juli 
2014 - V ZR 229/13), bei der es durch ein zwischenzeitliches Entfernen des Fahrzeugs nicht 
mehr zur Umsetzung kommt. Die von der Klägerseite hierfür geltend gemachten Kosten für die 
„Leerfahrt“ sind demnach nicht zu beanstanden. Irrelevant ist die Frage, ob der Klägerin selbst 
durch die Weitergabe des Abschleppauftrags an ein anderes Unternehmen Kosten in Rechnung 
gestellt wurden. Vielmehr besteht ein Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht. Die Zeugin 
ist durch die Beauftragung des Abschleppauftrags eine Verbindlichkeit gegenüber der
812 C 37123 -Seite 4 - 
Klägerin eingegangenen, aufgrund derer sie vom Beklagten gemäß $ 257 Satz 1 BGB 
Freistellung von dieser Verbindlichkeit verlangen kann. Diesen Anspruch auf Ersatz der ihr 
entstandenen Kosten hat die Zeugin wirksam an die Klägerin abgetreten. Nach dem Ergebnis der 
Beweisaufnahme ist das Gericht auch davon überzeugt, dass die Zeugin die Klägerin mit 
dem Abschleppvorgang beauftragt hat. Sie hat ausgeführt, sie selbst habe an dem fraglichen Tag 
mittels App die Klägerin mit dem Abschleppvorgang beauftragt. Aus den klägerseits eingereichten 
Unterlagen geht hervor, dass die Zeugin die streitgegenständlichen Ansprüche an die 
Klägerin abgetreten hat und die Klägerin die Abtretung angenommen hat. Auch geht das Gericht 
nach der Beweisaufnahme und dem gesamten Akteninhalt davon aus, dass die Abtretung an die 
Klägerin angenommen wurde. Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, die Zeugn _ habe 
mittels der App eine Abtretungserklärung gegenüber der Klägerin erklärt. Die Annahme der 
Abtretung folgt aus der nachfolgenden E-Mail an die Zeugin dahingehend, dass der 
Abschleppdienst unterwegs sei. Die Zeugin hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, 
dass ein Abschleppunternehmen vor Ort war, woraus zu schließen ist, dass die Klägerin den 
Auftrag und die Abtretung angenommen hat. Durch die Abtretung dieses Befreiungsanspruchs an 
den Gläubiger der eingegangenen Verbindlichkeit, also an die Klägerin, hat sich der 
Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (vgl. BGH NJW 2010, 2197). 
2. Die Ansicht des Beklagten, der Zedentin stand mangels entstandener Kosten kein 
abtretbarer Befreiungsanspruch zu, wird von Gericht nicht geteilt. Eine wirksame Abtretung geht 
auf der Auftrags- und Abtretungserklärung hervor. Zwar heißt es in dieser Erklärung, dass ein 
Beauftragender keine Zahlungen an die Parknotruf GmbH leisten muss. Im Folgenden heißt es 
jedoch: „Die durch die Umsetzung entstehenden ortsüblichen Kosten wird die Parknotruf 
GmbH auf eigenes Risiko bei dem Halter des entfernten Fahrzeugs geltend machen. 
Hiermit trete ich daher alle Ansprüche, die mir gegen den Halter des Fahrzeugs mit dem 
unter „Kennzeichen“ angegebenen amtlichen Kennzeichen aufgrund des rechtswidrigen 
Abstellen des Fahrzeugs auf dem oben genannten Grundstück zustehen, an die 
Parknotruf GmbH ab. Dies sind insbesondere die Ersatzansprüche wegen der Kosten für 
das Umsetzen des Fahrzugs in den öffentlichen Verkehrsraum. Die Parknotruf GmbH 
akzeptiert diese Abtretung an Erfüllung statt. Das bedeutet, dass mit dieser Abtretung alle 
Ansprüche der Parknotruf GmbH gegen mich aufgrund dieses Auftrags als erfüllt 
betrachtet werden. Und zwar auch dann, wenn es der Parknotruf GmbH nicht gelingt, 
eine Zahlung von dem Falschparker zu erhalten.“ Die Vereinbarung ist nach $8 133, 157 BGB 
auszulegen. Zwar könnte dieser Erklärung entnommen werden, dass ein Beauftragender mit 
Erteilung des Abschleppauftrages keine Verbindlichkeit eingeht. Dies widerspräche allerdings 
dem Interesse eines Abschleppunternehmens. Auch kann nach objektivem Empfängerhorizont
812 C 37/23 -Seite 5 - 
nicht davon ausgegangen werden, dass eine Leistung seitens des Abschleppunternehmens 
kostenlos erfolgt. Der Vereinbarung ist vielmehr unmissverständlich zu entnehmen, dass eine 
Umsetzung zu den ortsüblichen Kosten erfolgen wird. Auch wenn die Verbindlichkeit, welche die 
Zeugin vorliegend bei Beauftragung der Klägerin einging, bei Auftragserteilung noch nicht 
bestimmt war, war der Befreiungsanspruch, der ihr gegenüber dem Beklagten zustand, im 
Zeitpunkt des Abschleppauftrags bestimmbar - ein Umsetzen des Kraftfahrzeugs zu den 
ortsüblichen Abschleppkosten. Eine erforderliche Bestimmbarkeit der Forderung im Zeitpunkt 
ihres Entstehens ist grundsätzlich ausreichend (vgl. Lorenz, in: NJW 2009, 1025, 1028). Damit ist 
eine Einigung über die essentialia negotii vorliegend zu bejahen. Die Formulierung „Ich muss 
aufgrund dieses Auftrags keine Zahlungen an die Parknotruf GmbH leisten“ ist daher im 
Sinne der falsa demonstration non nocet dahingehend auszulegen, dass die Zedentin die 
Entgeltschuld nicht in Geld entrichten muss, sondern - im Sinne einer Abtretung an Erfüllung statt 
- Ihre Schadensersatzansprüche beziehungsweise ihren Befreiungsanspruch an die Klägerin 
abtritt. Der Befreiungsanspruch ist als höchstpersönlicher Anspruch ausnahmsweise auch 
abtretbar (vgl. BGH NJW 2954, 795). 
Demnach kann die Klägerin von dem Beklagten 137,61 € an Abschleppkosten verlangen. 
Zusätzlich steht der Klägerin ein Anspruch auf 26,15 € an Mwst. zu. Zwar ist die Klägerin zum 
Vorsteuerabzug berechtigt. Dagegen ist die Zeugin auf die es für den abgetretenen 
Anspruch ankommt, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, so dass die Klägerin die Mwst. 
verlangen kann. 
I. Die „Dokumentationskosten“ sowie die Beweissicherungskosten von insgesamt 10,08 € netto 
sind dagegen nicht erstattungsfähig. Der Zeugin sowie Zedentin _ ist hierfür kein Schaden 
entstanden, weshalb die Abtretung der Schadensersatzansprüche die Beweissicherungskosten 
nicht mit umfasst. Nach dem Vortrag der Klägerin hat die Zeugin selbst das Fahrzeug des 
Beklagten fotografiert und diese Bilder mithilfe der App hochgeladen. Dass der Zeugin hier ein 
Schaden entstanden ist wurde nicht dargelegt. Ein eigener Anspruch der Klägerin besteht 
ebenfalls nicht. Diesbezüglich wurde weder ein Aufwand der Klägerin noch ein Schaden 
dargelegt. Dass die in der „Auftrags- und Abtretungserklärung“ genannten 10,- € an die Zeugin 
gezahlt wurden, wurde nicht vorgetragen. Auch die Kosten für die Halterabfrage in Höhe von 
insgesamt 12,69 € netto sind nicht erstattungsfähig. Zwar gehören zu den adäquat verursachten 
Schäden auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppens 
entstanden sind, worunter auch eine Halterabfrage fällt (vgl. BGH NJW 2012, 528, 529). Allerdings 
war der Halter - der Beklagte - der Zeugin vorliegend bekannt. Es handelte sich um ihren 
Nachbarn, was nach Aussage der Zeugin dieser auch bekannt war. Der Beklagte habe bereits in
812 C 37/23 - Seite 6 - 
der Vergangenheit der von ihr angemieteten Garage blockiert. Zumal sowohl sie als auch die 
durch die Zeugin hinzugerufene Polizei den Beklagten zuvor zum Wegfahren aufforderte. Insofern 
war die Halterabfrage sowie die im Rahmen derer entstandene Kosten im vorliegenden Fall nicht 
erforderlich gewesen, weshalb diese kein adäquat kausalen Schaden sind. 
Il. Die Klägerin kann die ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 52,92 € als 
Verzugsschaden gemäß 88 286 Abs. 1, 288 Abs. 4 BGB ersetzt verlangen. Der Zinsanspruch 
ergibt sich aus 88 291, 288 Abs. 1 BGB
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf $ 92 Abs. 1 ZPO. Zwar ist das Unterliegen der Klägerin 
hinsichtlich der Nebenforderungen verhältnismäßig geringfügig. Nach Bildung eines fiktiven 
Streitwertes entspricht das Unterliegen der Klägerin ca. 15 %. Diesbezüglich ist die Klägerin an 
den Kosten zu beteiligen. 
V. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus $8 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. IV. Die Berufung 
gegen dieses Urteil ist gemäß 8 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Zulassung zur 
Berufung hat nur dann zu erfolgen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die 
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine 
Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert ($ 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO). Grundsätzliche 
Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und 
klärungsfähige Rechtsfrage umfasst, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fällen 
stellen kann und deshalb wie ein „Musterprozess“ eine über den Einzelfall hinausgehende 
Bedeutung für die Allgemeinheit hätte. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist dann 
angezeigt, wenn die in der Entscheidung zugrundegelegten Rechtsregel von der Judikatur eines 
höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht. Beide diese Voraussetzungen sind für den 
vorliegenden Fall nicht erfüllt. 
Rechtsbehelfsbelehrung: 
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur 
zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten 
Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat. 
Die Berufung ist binnen einer Noffrist von einem Monat bei dem 
Landgericht Hamburg 
einzulegen.
812 C 37/23 -Seite 7 - 
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten 
nach der Verkündung der Entscheidung. 
Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die 
Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass 
Berufung eingelegt werde. 
Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt 
mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung. 
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, 
wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde 
zugelassen hat. 
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem 
et Hamburg-Barmbek 
GERERSEHEEN 
einzulegen. 
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen 
Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist 
festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser 
Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der 
Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. 
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des 
genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; 
die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. 
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. 
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt 
den gesetzlichen Anforderungen nicht. 
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine 
juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben 
gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei 
denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die 
Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der 
Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische 
Dokument nachzureichen. 
Elektronische Dokumente müssen 
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder 
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. 
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden 
Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden: 
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder 
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und 
Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts. 
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf $ 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. 
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die 
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das 
besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils
812 C 37/23 - Seite 8 - 
geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen. 
Richter am Amtsgericht 
Für die Richtigkeit der Abschrift 
Hamburg, 10.01.2024 

JAng, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 

Kommentar des Autors

Dieses Urteil ist besonders deshalb erwähnenswert, weil es verdeutlicht, dass die Abtretung einer Forderung stets lediglich voraussetzt, dass die Forderung besteht. Es ist jedoch nicht schädlich, wenn diese Forderung im Rahmen einer Dienstleistung abgetreten wird, die für den Endverbraucher unentgeltlich ist. Stimmen, die die Abtretung deshalb scheitern ließen, weil die Dienstleistung unentgeltlich ist, sind demnäch nicht von Belang, da es lediglich auf das Bestehen der Forderung ankommt.  

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Referenzen

(1) Der Richter bestimmt die Laufzeit der Weisungen. Die Laufzeit darf zwei Jahre nicht überschreiten; sie soll bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 nicht mehr als ein Jahr, bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 nicht mehr als sechs Monate...