Amtsgericht Fürth (Hessen) Endurteil, 14. Sept. 2016 - 370 C 1210/16

published on 14/09/2016 00:00
Amtsgericht Fürth (Hessen) Endurteil, 14. Sept. 2016 - 370 C 1210/16
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Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 156,60 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dein jeweiligen Basiszinssatz seit 24.11.2015 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 70,20 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.11.2015 zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 156,60 € festgesetzt.

Tatbestand

(entbehrlich gem. § 313 a ZPO)

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Gemäß § 495 a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Folgende leitende Erwägungen, gemäß §§ 286, 313 Abs. 2 ZPO kurz zusammengefasst, liegen der Entscheidung zugrunde:

1.

Der Kläger hat Anspruch auf restlichen Schadensersatz aus § 7 Abs. 1 StVG nach Verkehrsunfall aus abgetretenem Recht der Eigentümerin des unfallgeschädigten Fahrzeugs. Diese hat nach einem Unfall vom 14.02.2012 den Kläger mit Erstellung eines Reparaturkostengutachtens beauftragt, und hat Anspruch auf Übernahme der Gutachtenskosten durch den Unfallschädiger, den Beklagten, den sie an den Kläger abgetreten hat. Dem Grunde nach ist dies zwischen den Parteien unstreitig.

2.

Der Beklagte bemängelt die Höhe der Gutachterkosten, die der Kläger mit insgesamt 479,39 € in Rechnung gestellt hat, vorgerichtlich wurden durch den hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherer 322,79 € bezahlt.

Infolge Abtretung durch den Unfallgeschädigten an Erfüllungs Statt kann der Kläger die Restforderung nun im eigenen Namen gegen den Unfallschädiger geltend machen. Die Abtretung erfolgte schriftlich am 22.02.2012, noch vor der Rechnungsstellung, welche am 02.05.2012 erfolgte.

3.

Der Hohe nach entspricht die vom Kläger berechnete Vergütung der zwischen seinem Auftraggeber und ihm schriftlich im Vertrag vom 22.02.2012 vereinbarten Vergütung. Die vereinbarte Vergütung nach § 631 Abs. 1 BGB ergibt sich aus der Vertragsanlage. Alle Rechnungspositionen sind dort aufgeführt, und zwar der Höhe nach mit den dann später verrechneten Beträgen. Das Gericht hat keine Zweifel, dass der unfallgeschädigte Zedent ohne die Zession zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung in Höhe der vom Kläger gestellten Rechnung verpflichtet gewesen wäre, hätte er die Forderung nicht abgetreten.

Auch der Beklagte als Unfallschädiger ist in dieser Höhe zur Zahlung verpflichtet, denn nach § 249 Abs. 1 BGB hat er den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dies bedeutet auch, dass der Unfallgeschädigte, der berechtigt ein Reparaturgutachten zur Schadenshöhe am beschädigten Fahrzeug einholte, die entstandenen Kosten vom Schädiger verlangen kann, denn ohne den Unfall wären diese Kosten nicht entstanden.

Der Beklagte kann auch nicht einwenden, dass der Unfallgeschädigte hier zu hohe Kosten veranlasst hätte, denn die im konkreten Fall verlangte Sachverständigenvergütung liegt innerhalb des Gebührenrahmens, der bei einer Befragung, die zwischen September 2012 und dem ersten Quartal 2013 von den Sachverständigenverbänden VKS (Verband der unabhängigen Kraftfahrzeug-Sachverständigen e.V.) und BVK (Bundesverband öffentlich bestellter, vereidigter oder anerkannter qualifizierter Kraftfahrzeug-Sachverständiger e.V.) durchgeführt wurde, als tatsächlich angefallene Sachverständigenvergütung ermittelt wurde. Ausgewertet wurden Honorarrechnungen, die vollständig durch die jeweilige Haftpflichtversicherung reguliert worden sind.

Für den vom Kläger ermittelten Schaden bis 1.500,- € inklusive MwSt wurde in der Befragung ein Grundhonorarkorridor zwischen 235,- € und 355,- € ermittelt. Mit 265,- € Grundhonorar liegt die Rechnung des Klägers im unteren Bereich dieser Variationsbreite. Gleiches gilt für die Nebenkosten, die üblicherweise zusätzlich berechnet werden, hier handelt es sich um Lichtbilder, Porto, Fernsprechgebühren, Kopien für Duplikate und Schreibkosten, die auch nach der VKS/BVK Honorarumfrage üblicherweise gesondert berechnet werden. Der Kläger hat damit Anspruch auf Bezahlung der Differenz, soweit noch nicht bezahlt, in Höhe von 156,60 €, denn dem Auftraggeber des Klägers kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, eine ersichtlich zu hohe Honorarvereinbarung abgeschlossen zu haben.

4.

Der Anspruch auf Verzugszinsen beruht auf § 286 Abs. 2 Ziffer 3, § 288 Abs. 1 BGB. Nach unstreitigem Klägervortrag hat der Haftpflichtversicherer des Beklagten in dessen Namen mit Schreiben vom 24.11.2015 jegliche weitere Zahlung verweigert.

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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Annotations

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.