Amtsgericht Fürstenfeldbruck Beschluss, 28. Apr. 2016 - XVII 762/14

Gericht
Tenor
Die Betreuung wird erweitert.
Als Betreuer bleibt bestellt: Herr Rechtsanwalt N.N. -als Berufsbetreuer-
Der Aufgabenkreis des Betreuers umfasst nunmehr:
- Vermögenssorge
- Geltendmachung von Rechten d. Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten
- Prüfung und Entscheidung über Veräußerung oder Vermietung und Verwaltung der Immobilie N.N., sowie Durchführung der gefundenen Entscheidung
Das Gericht wird spätestens bis zum
Bis zu einer erneuten Entscheidung gelten die getroffenen Regelungen fort.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Gründe
Die Voraussetzungen für die längerfristige Erweiterung der Betreuung (§ 293 FamFG) sind gegeben.
Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus
- dem ärztlichen Gutachten des Sachverständigen Herrn Dr. N.N.
- den Stellungnahmen der Betreuungsbehörde beim Landratsamt N.N.,
- der Stellungnahme des Betreuers N.N.
- der Stellungnahme der Verfahrenspflegerin N.N.
- dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts, den sich dieses bei den Anhörungen der Betreuten in deren üblicher Umgebung, zuletzt am
Die längerfristige Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenkreis der Vermögenssorge ist erforderlich, weil die Regelung der Angelegenheiten der Betreuten anderweitig nicht erfolgen kann.
Bei der Auswahl d. Betreuer ist das Gericht dem bedenkenfreien Vorschlag der Betreuungsbehörde und der Verfahrenspflegerin gefolgt. Zur weiteren Begründung wird auf die Beschlüsse vom
Bei der Festsetzung der Überprüfungsfrist hat das Gericht die Ausführungen des Sachverständigen berücksichtigt und geht davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Betreuten aufgrund des Krankheitsbildes bis zur erneuten Überprüfung nicht wesentlich bessern wird.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 Satz 1 FamFG.

Annotations
(1) Für die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers und die Erweiterung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen gelten die Vorschriften über die Anordnung dieser Maßnahmen entsprechend. Das Gericht hat die zuständige Behörde nur anzuhören, wenn es der Betroffene verlangt oder es zur Sachaufklärung erforderlich ist.
(2) Einer persönlichen Anhörung nach § 278 Abs. 1 sowie der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses (§§ 280 und 281) bedarf es nicht,
- 1.
wenn diese Verfahrenshandlungen nicht länger als sechs Monate zurückliegen oder - 2.
die beabsichtigte Erweiterung nach Absatz 1 nicht wesentlich ist.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann das Gericht von der Einholung eines Gutachtens oder eines ärztlichen Zeugnisses absehen, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers nicht aufgrund einer Änderung des Krankheits- oder Behinderungsbildes des Betroffenen, sondern aufgrund der Änderung seiner Lebensumstände oder einer unzureichenden Wirkung anderer Hilfen erweitert werden soll.
(4) Ist mit der Bestellung eines weiteren Betreuers nach § 1817 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Erweiterung des Aufgabenkreises verbunden, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(1) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Betreuers, über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 300 werden mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam.
(2) Ist die Bekanntgabe an den Betreuer nicht möglich oder ist Gefahr im Verzug, kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit
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dem Betroffenen oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder - 2.
der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe nach Nummer 1 übergeben werden.
(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung nach § 1829 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Gegenstand hat, wird erst zwei Wochen nach Bekanntgabe an den Betreuer oder Bevollmächtigten sowie an den Verfahrenspfleger wirksam.