Amtsgericht Dillingen an der Donau Urteil, 09. Mai 2017 - 307 Ls 303 Js 101523/16
Gericht
Tenor
1. Der Angeklagte K. wird frei gesprochen.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Angewandte Vorschrift: § 467 StPO
Gründe
I.
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Nr. |
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Datum |
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Uhrzeit |
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Bestellung |
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Preis |
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1 |
27.11.2014 |
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100 Gramm Amphetamin |
239,00 EUR | |||||
2 |
03.01.2015 |
04:17:06 |
100 Gramm Amphetamin + 100 Ecstasy-Tabletten „Chupa Chups“ |
494,00 EUR | |||||
3 |
03.01.2015 |
22:15:03 |
100 Gramm Amphetamin + 75 Ecstasy-Tabletten „Chupa Chups“ |
469,25 EUR | |||||
4 |
27.01.2015 |
21:56:46 |
3 Gramm Kokain |
228,00 EUR | |||||
5 |
12.02.2015 |
17:07:58 |
65 Ecstasy-Tabletten „Chupa Chups“ |
213,35 EUR |
II.
Im Einzelnen:
a) Der Angeklagte hat sich nicht zum Tatvorwurf eingelassen.
b) Die beiden einvernommenen Zeugen konnten zur tatsächlichen Beteiligung des Angeklagten an der Bestellung der hier gegenständlichen Betäubungsmittel keine Angaben machen.
Persönliche Beobachtungen in diesem Zusammenhang, die auf die Täterschaft des Angeklagten hätten schließen lassen können oder diese bestätigen würden, haben sich nicht ergeben. Die Zeugin G. hat im Laufe ihrer Ermittlungen bei der Firma V. in B. das Postpaket sichergestellt, das an den Angeklagten adressiert war. Anhaltspunkte dafür, dass er die dazugehörige Bestellung auch tatsächlich getätigt hätte, vermochte sie indes nicht zu machen.
Selbiges gilt für den Polizeibeamten, den Zeugen B.
Im Rahmen der beim Angeklagten durchgeführten Durchsuchung seien geringste Mengen Marihuana sichergestellt worden, jedoch kein Amphetamin, keine Ecstasy-Tabletten und auch kein Kokain. Auch sei im Rahmen der Durchsuchung kein Hinweis auf die Bestellungen laut Anklageschrift gefunden worden. Soweit es möglich war, wurden auch technische Geräte des Angeklagten ausgewertet. Weitere Hinweise auf die Tätigung der Bestellungen ließen sich hierbei jedoch nicht finden.
Weitere unmittelbare Tatzeugen waren nicht vorhanden.
c) Auch aus den verlesenen Urkunden haben sich letztlich keine belastbaren Beweise für die Tatbegehung durch den Angeklagten ergeben. Die Bitcoin-Transaktionen können keinen tatsächlich existierenden Personen zugeordnet werden, nachdem es sich um ein anonymisiertes Zahlungsmittel handelt. Persönlichen Kontakt zwischen dem Verkäufer und dem Erwerber gab es nur mittels der Emailadresse [email protected]. Die Ermittlungen beim Internetprowider haben als Inhaber dieser Emailadresse nicht den Angeklagten, sondern eine fiktive Person ergeben.
d) Sonstige Beweismittel, die auf den Angeklagten als Täter hätten schließen lassen, waren nicht vorhanden.
III.
Annotations
(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
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die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder - 2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.