Gericht

Amtsgericht Deggendorf

Gründe

Amtsgericht Deggendorf

Az.: 1 M 510/15

Abteilung für Vollstreckungssachen

Der Beschluss ist rechtskräftig

Deggendorf, 24. Aug. 2015

Geschäftsstelle der Amtsgerichts

...

In der Zwangsvollstreckungssache

1) ...

- Gläubiger -

2) ...

- Gläubiger -

3) ...

- Gläubiger -

Prozessbevollmächtigte zu 1 und 3: ...

Prozessbevollmächtigter zu 2: ...

gegen

...

- Schuldner -

erlässt das Amtsgericht Deggendorf

am 10.07.2015

folgenden Beschluss

Die Erinnerung der Gläubigervertreters gegen die Art und Weise der durch den Gerichtsvollzieher erteilten Drittstellenauskunft wird kostenfällig zurückgewiesen.

Gründe:

Die Gläubiger betreiben gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung. In diesem Rahmen begehren die Gläubiger die Bekanntgabe der Ergebnisse der Drittstellenauskünfte gemäß § 802 l ZPO.

Der zuständige Gerichtsvollzieher hat das Ergebnis der Drittstellenauskunft, hier das Ergebnis des Kontenabrufersuchens durch das Bundeszentralamt für Steuern, dem Inhalt nach mitteilen lassen und dabei für das Vollstreckungsverfahren nicht erforderliche Informationen weggelassen.

Hiergegen wendet sich der Gläubigervertreter mit der Begründung, der Gerichtsvollzieher hätte die Drittstellenauskunft in Kopie zuleiten müssen und dabei lediglich Schwärzungen durchführen dürfen.

Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.

Der Gerichtsvollzieher hat die Drittstellenauskunft ordnungsgemäß erteilt. In § 802 l Absatz 2 ZPO ist lediglich geregelt, dass der Gerichtsvollzieher Daten, die für die Vollstreckung nicht erforderlich sind, zu löschen oder zu sperren hat. Die Löschung hat er zu protokollieren. Die Art und Weise, wie der Gerichtsvollzieher die Daten gegenüber dem Gläubiger sperren darf, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Dies kann er nach Ansicht des Gerichts entweder durch Schwärzen der entsprechenden Auskunft oder durch Mitteilung des relevanten Inhalts machen. Der Einwand des Gläubigervertreters, dass durch das eigenhändige Zusammenstellen der Informationen durch den Gerichtsvollzieher Fehler passieren können, die die Auskunft falsch oder unvollständig machen, verfängt daher nicht, da auch bei Schwärzungen Fehler durch den Gerichtsvollzieher passieren können, die der Gläubiger aufgrund der Schwärzung nicht überprüfen kann.

Soweit der Gläubigervertreter einwendet, dass Auskünfte auch darüber erteilt werden müssen, auf welchen Konten der Schuldner verfügungsberechtigt ist, so trifft dies zwar zu (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 802 l, Rn. 10), spielt vorliegend jedoch keine Rolle, da der Schuldner nur verfügungsberechtigt über bereits gelöschte Konten war. Nach Aktenlage ist die Auskunft gegenüber den Gläubigern durch den Gerichtsvollzieher ordnungsgemäß erteilt worden. Die Art und Weise der Löschung bzw. Sperre der Daten muss aus Praktikabilitätserwägungen dem Gerichtsvollzieher überlassen beleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO entsprechend.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Deggendorf

Amanstr. 17

94469 Deggendorf

oder bei dem

Landgericht Deggendorf

Amanstr. 17

94469 Deggendorf

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden, die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.