Amtsgericht Ansbach Beschluss, 24. Sept. 2015 - 4 F 1222/15
Gericht
Tenor
1. Für den Betroffene ... wird Herr Rechtsanwalt ..., als Mitvormund mit dem Wirkungskreis „Regelung der asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten“ bestellt. Der Mitvormund übt die Mitvormundschaft berufsmäßig aus.
2. Von einer Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Entscheidung ergeht antragsgemäß.
Dem Betroffenen war Herr Rechtsanwalt ... als Mitvormund zur Regelung der asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten zu bestellen, da besondere Gründe für eine Bestellung vorliegen. Diese liegen darin, dass das Jugendamt als Amtsvormund hinreichend dargetan hat, dass es über keine ausreichenden Kenntnisse im Asyl- und Ausländerrecht verfügt, um die für den Mündel anstehenden ausländerrechtlichen Fragen zu beantworten und die notwendigen Anträge zu stellen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG.
III.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 45 FamGKG.
Annotations
(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.
(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn
- 1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat; - 2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste; - 3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat; - 4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat; - 5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.
(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.
(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.
(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.
(1) In einer Kindschaftssache, die
- 1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge, - 2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft, - 3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, - 4.
die Kindesherausgabe oder - 5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.
(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.