Amtsgericht Amberg Endurteil, 01. März 2017 - 3 C 916/16

bei uns veröffentlicht am01.03.2017

Gericht

Amtsgericht Amberg

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, die im 1. Obergeschoß rechts des Anwesens ... in ... gelegene 2-Zimmer-Wohnung zu räumen und mit 3 Haustür-, 5 Zimmer- und 2 Briefkastenschlüsseln an die Klägerin in vertragsgemäßem Zustand herauszugeben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 413,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.10.2016 zu bezahlen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 3.600,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Räumung einer Wohnung nach erfolgter Kündigung.

Die Klägerin ist Eigentümerin und Vermieterin der Wohnung im 1. Obergeschoß rechts des Anwesens ... in ... Der Beklagte ist ihr Mieter.

Die Parteien schlossen mit Wirkung zum 01.10.2002 einen Mietvertrag über die genannte Wohnung. Mietpartei war damals neben dem Beklagten auch die mittlerweile nicht mehr in der Wohnung lebende Ehefrau des Beklagten. Die Ehefrau des Beklagten zog in Oktober 2006 aus der Wohnung aus.

Der Beklagte inserierte die Wohnung gegen August 2015 ohne Wissen der Klägerin bei dem Untervermietungsportal a...com und empfing zwischen August 2015 und Mai 2016 mindestens dreimal Gäste in der Wohnung, an die er für Urlaubsaufenthalte Räume untervermietete. Wegen dieses Verhaltens wurde der Beklagte nicht abgemahnt. Das Inserat wurde Anfang Juli 2016 aus dem Internet entfernt. Zudem betreibt der Beklagte ein Reisebegleitungsunternehmen unter www.r...e.de.

Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis am 23.05.2016 fristlos, hilfsweise ordentlich.

Die Klägerin behauptet, ihr Vertrauen zum Beklagten sei dermaßen erschüttert, dass es eine Fortsetzung des Mietverhältnisses ausschließe. Der Beklagte habe durch die unerlaubte Untervermietung die Wohnung gewerblich genutzt und eine erhebliche Gefährdung der Wohnung verursacht. Zudem habe der Beklagte trotz mehrfacher Aufforderung einen Schuhschrank vom Gang vor seiner Haustür nicht entfernt, obwohl das Abstellen aus Brandschutzgründen verboten sei.

Zudem habe der Beklagte auch die vereinbarte Miete nicht pünktlich bezahlt, sondern häufiger nur zum 15. oder zum 20. Tag eines Monats.

Die Klägerin beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, die im 1. OG rechts des Anwesens ... in ... gelegene 2-Zimmer-Wohnung zu räumen und mit 3 Haustür-, 5 Zimmer- und 2 Briefkastenschlüsseln an die Klägerin in vertragsgemäßem Zustand herauszugeben.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten 413,64 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung und trägt vor:

Er habe die Wohnung nur zur Kompensation seiner Kosten untervermietet. Zudem habe er großes Interesse an Fremdsprachen. Er habe zudem die Inserate sofort nach Beratung mit seinem Prozessvertreter gelöscht. Auch der Schuhschrank sei nicht so abgestellt worden, dass er den Verkehr oder die Fluchtwege im Treppenhaus gehindert hätte. Zudem habe er die Miete zwar tatsächlich über einen Zeitraum aus persönlichen Gründen nicht zum im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt entrichtet, jedoch liege dieser Zeitraum zwei Jahre zurück. Zudem sei die Entrichtung der Miete zum 15. Tag eines Monats mit der Klägerseite vereinbart gewesen. Zudem sei die Kündigung unwirksam, weil die Ehefrau des Beklagten immer noch Mietpartei sei. Ihr gegenüber sei jedoch nicht gekündigt worden.

Die mündliche Verhandlung fand am 07.02.2017 statt. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens und der eingereichten Anlagen wird auf das Sitzungsprotokoll und die Prozessakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 12, 13 ZPO. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 23 Nr. 2 GVG.

II.

Die Klage ist begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, die Wohnung an die Klägerin geräumt herauszugeben.

Die Parteien haben einen Mietvertrag nach § 535 BGB geschlossen. Nach § 546 Abs. 1 BGB ist der Mieter verpflichtet, zum Ende der Mietzeit die Mietsache an den Vermieter herauszugeben.

1. Das Mietverhältnis wurde durch die fristlose Kündigung der Klägerin vom 23.05.2016 beendet.

a) Entgegen der Meinung des Beklagten war es ausreichend, die Kündigung alleine ihm gegenüber zu erklären. Wie aus dem selbst gefertigten Schreiben des Beklagten vom 08.01.2007 hervorgeht, beantragte der Beklagte selbst bei der Klägerin die Entlassung seiner Ehefrau aus dem Mietvertrag. Wie die Parteien übereinstimmend vortragen, hat in der Zukunft alleine der Beklagte die Miete entrichtet. Eine Aufhebungsvereinbarung, durch die der eine Mieter aus einem Mietvertrag entlassen wird, kann formlos, unter anderem durch konkludentes Verhalten geschlossen werden. Durch den Auszug der Ehefrau des Beklagten und dessen Entlassungsantrag an die Klägerin, bzw. die über 10 Jahre erfolgte Weiterbezahlung der Miete durch den Beklagten sieht das Gericht als erwiesen an, dass das Mietverhältnis mit der Ehefrau des Beklagten aufgehoben wurde. Daher konnte auf die angebotene Zeugin ... verzichtet werden. Da sie aber keine Partei im Mietverhältnis mehr war, war es nicht notwendig, die Kündigung auch ihr gegenüber zu erklären.

b) Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist nach § 543 Abs. 1, Abs. 3 BGB gegeben, wenn der Mieter seine Pflichten aus dem Mietvertrag in einem Maße verletzt, was die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unter Abwägung der Interessen beider Parteien unzumutbar macht.

Eine Pflichtverletzung, die generell zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist nach Ansicht des Gerichts gegeben. Die unerlaubte Inserierung und Untervermietung der Wohnung stellt eine erhebliche Verletzung der vertraglichen Pflichten dar, die der Klägerin nicht zumutbar ist (LG Berlin vom 27.07.2016, Az.: 67 S 154/16; LG Berlin vom 03.02.2015, Az.: 67 T 29/15; AG Charlottenburg vom 07.12.2015, Az.: 237 C 280/15). Durch die unerlaubte entgeltliche Untervermietung maßt sich der Mieter grundlegende Rechte des Vermieters an, indem er selbst eine Gebrauchsüberlassung vornimmt. Die Rechtsverletzung ist umso größer, als der Beklagte laut Profilbeschreibung auch in Abwesenheit bereit war, die Wohnung gänzlich Fremden zu überlassen und damit der Klägerin die Kontrolle über die eigene Mietsache komplett zu entziehen. Auch erschwerend zu berücksichtigen ist, dass die Untervermietung der Wohnung mehrfach, nachweislich dreimal erfolgte. Ein Verhalten, mit dem er sich als Eigentümer der Mietsache geriert, stellt eine erhebliche Pflichtverletzung dar und ist an sich geeignet, eine fristlose Kündigung zu begründen. Zudem nimmt die Rechtsprechung bereits das Inserieren der Wohnung bei Untervermietungsportalen als schwerwiegende, eine fristlose Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung an (LG Berlin vom 27.07.2016, Az.: 67 S 154/16; LG Berlin vom 03.02.2015, Az.: 67 T 29/15; AG Charlottenburg vom 07.12.2015, Az.: 237 C 280/15). Die schwerwiegende Anmaßung der Eigentümerrechte erfolgt nämlich bereits durch die dauerhafte, in diesem Fall etwa ein Jahr umfassende Darbietung der Wohnung auf dem Markt.

Auch erfolgte die Gebrauchsüberlassung nach Ansicht des Gerichts gewerbsmäßig und mit Erwerbsabsicht. Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Mieter die Mietsache für eine gewisse Dauer in einem gewissen Umfang zum Bestreiten des Lebensunterhalts überlässt. Da der Beklagte selbst geäußert hat, durch die Untervermietung einen Teil der eigenen Miete decken zu wollen, liegt eine Überlassung zum Bestreiten des eigenen Lebensunterhaltes vor. Da die Wohnung etwa ein Jahr lang im Internet angeboten wurde, liegt auch eine nicht mehr unerhebliche Dauer vor.

c) Eine Abmahnung war im vorliegenden Fall nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich. Zwar muss ein Mieter vor dem Ausspruch einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 3 S. 1 BGB grundsätzlich abgemahnt werden. Eine Abmahnung erfolgte im vorliegenden Fall nicht. Die Erfordernis einer Abmahnung besteht jedoch in den Fällen der unerlaubten Untervermietung nicht, wenn der Mieter die Mietsache an fremde Touristen mehrfach überlässt (LG Berlin vom 18.11.2014, Az.: 67 S 360/14; ähnlich LG Berlin vom 03.02.2015, Az.: 67 T 29/15) und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht erwartet werden kann. Das ist auch dann der Fall, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Mieter nicht zur Gebrauchsüberlassung an Dritte befugt war (Schmidt-Futterer/Blank, 12. Aufl. 2015, BGB, § 543 Rn. 75–77).

Auf eine Abmahnung kann nur verzichtet werden, wenn sie offensichtlich erfolglos bleiben würde oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass eine Abmahnung unzumutbar erscheint (§ 543 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BGB). Nach Ansicht des Gerichts fehlt es zwar an der Offensichtlichkeit nach § 543 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BGB. Eine kategorische Weigerung des Beklagten zur Unterlassung der Untervermietung liegt nicht vor. Es mag zwar richtig sein, dass der Beklagte das Inserat erst wenige Wochen nach Erhalt der Kündigung entfernt hat, jedoch ist diese Zeitverzögerung nicht ausreichend, um eine unterlassene Abmahnung als offensichtlich entbehrlich erscheinen zu lassen.

Jedoch wiegt die Pflichtverletzung nach Ansicht des Gerichts derart schwer, dass eine Abmahnung der Klägerin nicht zugemutet werden konnte. Der Beklagte hat die Wohnung fast ein Jahr lang unbemerkt und unerlaubt wiederholt an Dritte überlassen. Er hat diese Tätigkeit als „Kompensation“ seiner Kosten verstanden, sodass im Vordergrund eine finanzielle, gewerbsmäßige Motivation stand. Die entgeltliche Gebrauchsüberlassung ist das ureigene Recht der Klägerin. Auch ist es unerheblich, wie häufig eine Überlassung tatsächlich erfolgte. Alleine die Tatsache der Inserierung begründet die schwerwiegende Pflichtverletzung (LG Berlin vom 18.11.2014, Az.: 67 S 360/14; ähnlich LG Berlin vom 03.02.2015, Az.: 67 T 29/15). Auch muss berücksichtigt werden, dass der Beklagte selbst nach Erhalt der Kündigung das Inserat nicht sofort entfernte. Es ist zwar dem Beklagten zuzugestehen, sich über sein Verhalten rechtlich beraten zu lassen. Jedoch ist nicht ersichtlich, warum der Beklagte zunächst nicht hätte das Angebot entfernen und nach eventuell positiver rechtlicher Beratung das Inserat wieder freischalten können. Vielmehr ist aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen, dass der Beklagte zunächst ungeachtet der Kündigung die Wohnung weiterhin anbieten wollte und sich dann durch seinen Prozessvertreter umstimmen ließ. Jedoch soll nach Ansicht des Gerichts jedem pflichtbewussten Mieter spätestens zum Zeitpunkt des Erhalts einer fristlosen Kündigung gerade aus diesem Grund erkennbar sein, dass eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung an Dritte möglicherweise nicht erlaubt ist und die Tätigkeit zumindest bis zur Klärung der Sache sofort eingestellt werden soll.

2. Die fristlose Kündigung kann jedoch nicht auf die verspätete Mietzahlung gestützt werden. Der Beklagte erklärte schriftsätzlich, dass die verzögerten Zahlungen bereits seit zwei Jahren nicht mehr erfolgten. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte geltend gemacht, dass die Zahlungen mindestens seit einem Jahr pünktlich erfolgen. Die Klägerin hat diese Angabe nicht bestritten. Die unpünktliche Zahlung der Miete kann zwar einen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen. Eine unzumutbare Interessenlage seitens der Klägerin, die eine ordentliche Kündigung ausschließt, ist jedoch nach Ansicht des Gerichts auf keinen Fall gegeben, wenn keine Mietrückstände bestehen und die Mietzahlungen seit geraumer Zeit termingerecht erfolgen.

3. Auch die geltend gemachte Abstellung eines Schuhschranks im Treppenhaus kann die fristlose Kündigung nicht stützen. Ungeachtet der Behauptung, ob der Schuhschrank die Fluchtwege behindert hat, hätte dieses Verhalten durch die Klägerin vor Ausspruch der fristlosen Kündigung nach § 543 Abs. 3 S. 1 BGB abgemahnt werden müssen. Zwar behauptete die Klägerin, eine Abmahnung ausgesprochen zu haben. Das wurde jedoch vom Beklagten bereits in der Klageerwiderung bestritten. Für den Ausspruch einer Abmahnung ist die Vermieterin beweispflichtig. Diesen Beweis hat sie im späteren Verfahren nicht erbracht.

4. Das vom Beklagten betriebene Reisebegleitungsunternehmen geht nach glaubhafter Darstellung des Beklagten mit keinem Parteiverkehr in der Wohnung einher. Vielmehr findet die Aktivität aufgrund der Natur der Sache außerhalb der Wohnung statt. Die Tatsache, dass der Beklagte ein Unternehmen betreibt und im Impressum seine Anschrift angibt, bedeutet noch keinesfalls, dass er die Wohnung der Klägerin über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus in Anspruch nimmt. Derartige Behauptungen hat auch die Klägerin nicht aufgestellt. Die Art des Unternehmens an sich legt jedoch einen vertragswidrigen Gebrauch nicht nahe, da ein Reisebegleiter seinen Beruf gerade nicht in der eigenen Wohnung, sondern auf Reisen mit der Kundschaft ausübt.

III.

Da der Hauptantrag Erfolg hatte, musste über den Hilfsantrag nicht mehr entschieden werden.

Die Nebenforderungen ergeben sich aus § 288 Abs. 1 BGB. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind nach den Regeln eines Verzugsschadens erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 7, 711 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Amberg Endurteil, 01. März 2017 - 3 C 916/16 zitiert 10 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags


(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und s

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 546 Rückgabepflicht des Mieters


(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. (2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch

Zivilprozessordnung - ZPO | § 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff


Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 23


Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:1.Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Gelde

Zivilprozessordnung - ZPO | § 13 Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes


Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

Referenzen

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.
der Mieter
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.