Amtsgericht Aichach Beschluss, 13. Aug. 2015 - M 1019/15

13.08.2015
nachgehend
Landgericht Augsburg, 41 T 3175/15, 08.10.2015

Gericht

Amtsgericht Aichach

Tenor

1. Der Antrag des Gläubigers ... vom 02.06.2015, gerichtet auf den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 02.06.2015, wird in vollem Umfang zurückgewiesen.

2. Der Beschluss wird mit Rechtskraft wirksam.

Gründe

Der gestellte Antrag ist unzulässig.

Dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses konnte wegen erheblicher Mängel nicht entsprochen werden. Diese wurden in der Zwischenverfügung vom 08.06.2015 mitgeteilt.

Zur Beseitigung der Mängel wurde eine Frist von 4 Wochen gesetzt.

Die Gläubigerpartei nahm mit Schriftsatz vom 10.07.2015 Stellung zu der erlassenen Zwischenverfügung, die Mängel wurden jedoch nicht beseitigt. Auch auf die weitere Zwischenverfügung vom 14.07.2015 hin wurden die Mängel nicht behoben.

Der dafür vorgetragenen Argumentation des Gläubigervertreters ist nicht zu folgen; insbesondere orientiert diese sich weder an der Rechtsprechung noch an dem üblichen gerichtlichen Vorgehen. Zur weiteren Begründung wird auf den bei den Akten befindlichen Schriftverkehr zwischen Gericht und Gläubigerseite Bezug genommen.

Die Antragsabweisung wurde für den Fall, dass die Mängel nicht bis zum Fristablauf behoben werden, angedroht.

Da die Mängel nach wie vor bestehen, kann der beantragte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht erlassen werden; der entsprechende Antrag war daher abzuweisen.

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