NFT (Non-fungible-Token)

NFT (non-fungible-token)

erstmalig veröffentlicht: 19.07.2022, letzte Fassung: 19.10.2022
beiRechtsanwalt Film-, Medien- und Urheberrecht

Wenn die Rede von NFT´s ist, denken viele Menschen zunächst an Bilder, die sich digital handeln lassen und im besten Fall den Eigentümer ein kleines Vermögen bescheren. Das ist - prinzipiell - nicht falsch. Allerdings beschränkt sich der Handel von NFT´s  längst nicht mehr nur auf die bildende Kunst. Grundsätzlich kann jeder Vermögenswert digitalisiert werden und damit ein NFT darstellen. So zum Beispiel Zeichnungen, Videoclips, Immobilien, Konzerttickets, aber eben auch Bilder, Texte, Töne und vieles mehr.

Prominente wie William Shatner, Snoop Dogg, Tony Hawk, Lindsay Lohan, Damien Hirst und viele mehr haben längst ihre eigenen NFT´s kreiert und als digitale Sammlerstücke verkauft. Einige Berühmtheiten besitzen selbst eine ganze Sammlung von NFT´s. So kommt es, dass auch die Presse auf den neusten Schrei aus der Krypto-Welt aufmerksam geworden ist und zunehmend von NFT´s berichtet.

Aber was sind NFT´s überhaupt?

NFT ist die Abkürzung für Non-Fungible-Token. In die deutsche Sprache übersetzt bedeutet NFT: Nicht austauschbare Wertmarke. Bei digitalen Wertmarken handelt es sich um digitalisierte Formen eines Vermögenswertes. Sie besitzen einen gewissen Wert oder - in einigen Fällen - eine bestimmte Funktion. Ein NFT kann aber auch physischen Gegenständen, also echten Vermögenswerten zugewiesen werden. Das funktioniert indem die mit dem Vermögensgegenstand verbundenen Rechte und Pflichten auf die Wertmarke (Token) überschrieben werden.

Token können - müssen jedoch nicht austauschbar sein. Nicht austauschbare Token, wie sie die NFT´s darstellen, zeichnen sich durch die Einzigartikeit ihres digitalen Wertes aus. Dieser Vermögenswert kann nicht eins zu eings gegen einen anderen Vermögenswert ausgetauscht werden. Non-fungible Token unterscheiden sich somit von Kryptowährungen, Rohstoffen wie Öl, Aktien, Anleihen und auch nicht-digitalen Währungen wie dem Euro, die im Gegensatz dazu austauschbar sind und deshalb als "fungible" bezeichnet werden.

Der Unterschied zwischen einem echten NFT und einem vielfach geposteten und geteilten Bild - das man sich zusätzlich jederzeit ausdrucken und an den Kühlschrank hängen kann - besteht darin, dass der Eigentümer beweisen kann, dass er das NFT rechtmäßig erworben hat und dementsprechend im legalen Besitz des NFT ist. So kommt es, dass die Social Media Plattform Twitter im Rahmen einer Partnerschaft mit dem NFT-Marktplatz "OpenSea" ihren Nutzern ermöglicht NFT's zu verifizieren und als Profilbilder zu nutzen. Aufgrund der Nachweisbarkeit von Erwerb und Besitz werden NFT´s oft auch als "digitale Eigentumszertifikate für virtuelle und physische Vermögenswerte" bezeichnet. Was prinzipiell richtig ist, denn NFT´s dienen dazu den Wert von digitalen Vermögenswerten zu kennzeichen. Aber wo wird das Besitzverhältnis dokumentiert und aufgeführt?

Blockchain

Zunächst einmal ist es  wichtig zu wissen, dass NFT´s auf einer sogenannten Blockchain basieren. Diese Blockchain, auf der im Übrigen auch Kryptowährungen beruhen, bildet eine dezentrale Datenbank, die sich  aus Informationsblöcken zusammensetzt. Die im NFT enthaltene einzigartige und deshalb klar zuordenbare Zahlenreihenfolge bildet einen Bestandteil einer solchen Blockchain (=Datenbank). In einem Block werden zudem Informationen gespeichert, wie: Name des Verkäufers und Käufers, Transaktionssumme, Zeitstempel etc. Diese Informationen werden hierbei in Form eines kryptographisch sicheren Streuwerts, des sogenannten Hashwerts gespeichert. Der Hashwert ist einzigartig und ermöglicht die Identifizierung des jeweiligen Datensatzes (=Blocks).

Eine Blockchain ist also eine kontinuierlich erweiterbare Liste von Datensätzen, die als "Blöcke" bezeichnet werden und mittels kryptographischer Verfahren miteinander verkettet sind. Dabei enthält jeder Block  die Informationen des unmittelbar vorhergehenden Blocks.

Da die Blockchain eine dezentrale Datenbank ist die auf einem Netzwerk von gleichberechtigten Computern beruht, die alle eine vollständige Kopie der Blockchain besitzen, stellt sie eine besonders sichere Methode der Datenspeicherung dar. Auch das eben genannte Verkettungsprinzip trägt zur Sicherheit der enthaltenen Informationen bei und verhindert Datenmanipulationen.

Durch die Möglichkeit der Zurückverfolgung der Daten in einer Blockchain können individuelle Besitzverhältnisse gut dokumentiert werden.

"Minting" und "Smart Contracts"

Der Begriff "Minting" beschreibt den Prozess für die Erstellung eines neuen NFTs. Dieser Prozess umfasst sowohl die Erstellung als auch die Registrierung auf einer Blockchain. Dabei werden bestimmte Informationen in Form eines sogenannten "Smart Contracts" auf die jeweilige Blockchain geschrieben. Bei dem Smart Contract handelt es sich lediglich um eine Code-Sequenz, die kein Vertrag im juristischen Sinne darstellt (vgl. Kaulartz in DSRITB 2016, 1023, 1030 f.). Der Name "Smart" wurde gewählt, da die Durchsetzung dieser Verträge automitisiert erfolgt. 

Der Programmierer hat die Möglichkeit, den Inhalt, der geschützt werden soll, vollständig in den Smart Contract zu schreiben, um eine digital handelbare Kopie des Inhalts zu erhalten. Die Menge an Informationen die hierzu benötigt werden, erfordert jedoch eine derart hohe Rechnerleistung, dass die Kosten die mit dem Upload eines gesamten Werkes in einem NFT einhergehen, nicht rentabel sind.

Aus diesem Grund wird eine große Mehrheit der Kunstwerke lediglich durch einen Link mit einem NFT verbunden. In diesem Fall ist das Kunstwerk selbst nicht in der Blockchain gespeichert. Der Link zum Kunstwerk wird jedoch direkt in die Code-Sequenz des NFT´s implementiert. Üblich ist das insbesondere bei Kunstwerken, die schlicht zu groß sind, um in der Blockchain gespeichert zu werden. Diese Art der Verbindung des Kunstwerkes mit dem NFT ist jedoch problematisch, da die Verlinkung in der Folgezeit ersetzt oder gelöscht werden kann; die Möglichkeit besteht, dass der Server nicht weiterbetrieben wird oder physische Server abgeschaltet werden könnten, so dass der Link nichtmehr auf den gewünschten Content verweist.

Es besteht schließlich auch die Möglichkeit, dass der schützenswerte Inhalt auf einen externen Datenträger, wie einem USB-Stick an den Erwerber ausgehändigt wird. Auf diese Weise versteigerte der niederländische Künstler Don Diablo das allererste NFT-Vollkonzert für 1,3 Mio. USD und übergab das  einstündige DJ-Set, in Form eines einzigartigen, speziell dafür angefertigten USB-Sticks an den Meistbietenden.

Der Prozess zur Implementierung von Daten in eine Blockchain wird "Minting" genannt.

"Minted" ein Künstler sein Kunstwerk auf einer Blockchain, so wird dieses als das Original des Künstlers bestätigt. Die Urheberrechte des Künstlers sind in einem öffentlichen Blockchain-Datensatz leicht nachweisbar und werden im digitalen Wallet (dt.: Geldbörse) gespeichert. Hier können sowohl fungible Token als auch non-fungible Token aufbewahrt werden. Dem Wallet wird eine individuelle Adresse und ein individueller Schlüssel zugewiesen. Die Bezahlung von der auf der Blockchain gespeicherten NFT´s erfolgt in Kryptowährung.

Alle Märkte auf denen NFT´s gehandelt werden basieren auf einer oder mehreren Blockchains, welche die Transaktionsgrundlage bilden. Derzeit basiert eine große Mehrheit an NFT´s auf der bekannten Blockchain von Ethereum, das die Möglichkeit bietet Smart-Contracts auszuführen.  Denn anders als die Bitcoin-Blockchain handelt es sich bei Ethereum nicht um eine reine Kryptowährung. Um auf der Ethereum-Blockchain  ein NFT zu erwerben wird die Krypto-Währung Ether (ETH)  benötigt. Transaktionen sind jedoch auch auf anderen Blockchains möglich so zum Beispiel auf der Blockchain von Polygon, Avalanche und der Binance Smart Chain. 

Rechtliche Einordnung

Aufgrund fehlender Gerichtsentscheidungen ist die rechtliche Einordnung von Kryptowährungen, insbesondere von NFT´s strittig und noch nicht endgültig geklärt. Aus zivilrechtlicher Perspektive erhält der Käufer bei einem NFT-Kauf zwei Dinge:  Zum einem den Token selbst und zum anderen ein Inhaberschaftsrecht an der durch den Token gesicherten Sache.  Naheliegend wäre daher zunächst an eine kaufrechtliche Einordnung von NFT´s zu denken und den Kauf eines NFT nach §§ 433 ff. BGB zu bewerten. Allerdings handelt es sich bei NFT´s, die im Grunde eine Code-Sequenz darstellen, mangels Sacheigenschaft (räumlich abgrenzbarer und wahrnehmbarer Gegenstand) nicht um Sachen iSd. § 903 BGB. Denn NFT´s verkörpern nicht das Werk selbst, sondern repräsentieren dieses als eine Art "virtuelles Zertifikat". Der Käufer eines NFT´s erhält also kein Eigentum an dem Inhalt der Datei. In den meisten Fällen ist die Datei, die mit dem NFT verbunden ist für jedermann ohne Einschränkung frei zugänglich. Aus  Gründen der Rechtssicherheit ist es daher ratsam, dass zwischen Veräußerer und Erwerber eine Einigung hinsichtlich der Einräumung von Nutzungsrechten  zustandekommt. Eine solche Einigung kann sich insbesondere aus den Lizenzbedingungen des Vertragspartners oder den Beschreibungen des NFT´s ergeben. Werden dem Erwerber beim Kauf eines NFT´s keine Nutzungsrechte eingeräumt, richten sich die Rechtsfolgen einer Transaktion nach dem rechtsgeschäftlichen Willen der beteiligten Parteien.

Weiterhin wird vertreten, dass es sich bei NFT´s um ein sonstiges Recht iSd § 823 Abs. 1 BGB handelt. Denn ein absolutes Recht kennzeichnet sich dadurch aus, dass der Rechtsinhaber jeden von der Benutzung ausschließen kann und selber das Recht beliebig oft nutzen kann. Ähnlich verhält es sich bei NFT´s: Der Programmierer eines NFT`s hat das alleinige Recht das NFT´s zu nutzen und kann andere von der Nutzung ausschließen. Diese Ansicht wird jedoch als ungenau kritisiert: Aus dogmatischer und systematischer Sicht muss das Ausschließlichkeitsrecht das Ergebnis einer von der Rechtsordnung eingeräumten Rechtsposition sein (vgl. BGH, Urt. v. 18.1.2012 - I ZR 187/10), was bei NFT´s derzeit noch nicht der Fall ist.

Fraglich ist, ob Smart-Contracts urheberrechtlichen Schutz genießen. Dazu müsste es sich bei dem Smart-Contract um ein Werk iSd. § 1 UrhG handeln. Der Smart-Contract müsste also eine persönliche geistige Schöpfung sein. Das setzt voraus, dass er auf einer menschlich gestalterischen Tätigkeit beruht, sinnlich wahrnehmbar ist und Individualität aufweist. Zwar wird im Beispielkatalog des § 2 UrhG, indem verschiedene Werkarten aufgeführt werden, der NFT nicht explizit genannt. Nach herrschender Ansicht ist dieser Katalog jedoch nicht abschließend. Anerkannt ist nämlich, dass auch digitale Inhalte urheberrechtlichen Schutz genießen, sofern die eben genannten Voraussetzungen vorliegen.  Der Smart-Contract muss hierfür insbesondere eine ausreichende Schöpfungshöhe aufweisen. Das kann bei einem Smart-Contract in dem das Kunstwerk vollständig eingeschrieben wurde durchaus der Fall sein. Problematisch erweist sich die Schöpfungshöhe eines Smart-Contracts, indem lediglich mithilfe einer Verlinkung auf das Kunstwerk verwiesen wurde. In diesen Fall wird die Schöpfungshöhe regelmäßig nicht gegeben sein. Das gilt nicht für den mit den NFT verknüften Inhalt, der regelmäßig urheberrechtlich geschützt ist. 

Schließlich stellt sich die Frage, ob der Weiterverkauf von einem NFT, das mit einen  urheberrechtlich geschützen Content verknüpft ist, die Rechte des Urhebers tangiert und deshalb seiner Zustimmung bedarf. Hier kommt sowohl eine Vervielfältigung als auch eine Verbreitung des Werkes in Frage, die beide der Zustimmung des Urhebers bedürfen. Allerdings ist das Werk selbst, wie erörtert, in den meisten Fällen mit dem NFT über einen Link verknüpft. Bei einem Weiterverkauf werden in der Blockchain Informationen über die Transaktion und den Erwerber gespeichert, während das Werk selbst unangetastet bleibt. Aus diesem Grund ergeben sich auch keine urheberrechtlichen Probleme aus Weiterverkaufs eines NFT´s.

Fazit

Kryptowährungen und NFT´s waren insbesondere im Jahr 2021 für viele Menschen eine großartige Möglichkeit Geld zu investieren und Geld zu verdienen. Dennnoch handelt es sich insbesondere bei NFT´s um ein Hochrisiko-Investment. Interessenten sollten sich vor dem Kauf eines NFT´s informieren und vergleichen und auf keinesfalls auf eine umfassende Recherche verzichten. Hinsichtlich eines Weiterverkaufs von NFT´s, bei dem lediglich die Metadaten des Contents sowie deren Verlinkung in den Smart-Contract geschrieben sind, bestehen keine rechtlichen und insbesondere keine urheberrechtlichen Probleme. Die rechtliche Zuordnung von NFT´s ist dennoch weiterhin nicht vollständig geklärt. Zudem häufig sich Fälle von gestohlenen Wallets im Zusammenhang mit dem Verkauf und Kauf von  NFT´s. Deshalb solltens die Wallet-Anmeldeinformationen immer sicher aufbewahrt werden. Sollten Sie sich unsicher sein, zögern Sie bitte nicht einen Fachanwalt Ihres Vertrauens aufzusuchen.

Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema? Dann nehmen Sie gerne Kontakt zu Streifler&Kollegen auf und lassen Sie sich fachkundig beraten

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