Rechtsgebiet
WLAN
Dieser Text wurde von einer KI erstellt. Die redaktionelle Kontrolle durch einen Menschen steht noch aus.
Die Haftung für offene WLAN-Netzwerke war jahrelang das umstrittenste Thema des Internetrechts. Das Kernproblem war die „Störerhaftung“: Beging ein Dritter über ein ungesichertes Café-WLAN eine massive Urheberrechtsverletzung (Filesharing), wurde der WLAN-Inhaber streng auf Schadensersatz und Unterlassung abgemahnt. Dies blockierte den Ausbau freier Hotspots in Deutschland. Erst durch die Reform des Telemediengesetzes (TMG) wurde das Risiko entschärft. Nach § 7 Abs. 1 DDG gilt die Haftungsprivilegierung der reinen Durchleitung (Art. 4 der Verordnung (EU) 2022/2065) für alle Diensteanbieter, auch für WLAN-Betreiber. Sie haften rechtlich nicht mehr für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer. Die Störerhaftung auf Unterlassung ist faktisch abgeschafft; das WLAN muss auch nicht mehr zwingend mit einem Passwort gesichert werden. Völlig aus dem Schneider ist der Betreiber jedoch nicht. Der Rechteinhaber kann vom Betreiber eine Sperrung verlangen, wenn er keine andere Möglichkeit hat, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen (§ 8 DDG). Werden wiederholt illegale Filme geteilt, kann der Rechteinhaber den Café-Betreiber rechtlich zwingen, den Zugang zu bestimmten illegalen Filesharing-Webseiten durch technische Maßnahmen (z. B. DNS-Sperren) auf eigene Kosten dauerhaft zu blockieren.
Rechtliche Grundlagen Das Recht der Kommunikationsnetze und -dienste umfasst unter anderem das Telemediengesetz (TMG), das Telekommunikationsgesetz (TKG) und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Weiterlesen ›
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Recht der Kommunikationsnetze und -dienste“.
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