Rechtsgebiet
Riesenradfonds
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Riesenradfonds sind hochspekulative Exoten des Grauen Kapitalmarkts. Privatanleger investieren Millionen in Fonds (GbR oder KG), die gigantische Aussichtsräder planen. Da diese massiven Baurisiken unterliegen, enden sie oft in der totalen Insolvenz, noch bevor sich das Rad jemals gedreht hat. Die juristische Zentralnorm zur Aufarbeitung ist die Prospekthaftung nach § 306 KAGB (Kapitalanlagegesetzbuch) oder § 280 BGB. Der Emissionsprospekt muss zwingend ein absolut lückenloses Bild zeichnen. Fehlen Hinweise (z. B. fehlende Baugenehmigung), haften die Initiatoren auf vollen Schadensersatz. Ein gefährliches Streitfeld ist die Rechtsform. Wurde der Fonds als GbR gegründet, haften die Anleger heute für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner persönlich (§ 721 BGB); für Altfälle kann Vertrauensschutz gelten. Bei einer GmbH & Co. KG ist die Haftung zwar gedeckelt (§ 171 HGB), wurden aber anfänglich fiktive „Garantierenditen“ ausgezahlt, lebt die persönliche Einlagehaftung gegenüber dem Insolvenzverwalter zwingend wieder auf (§ 172 Abs. 4 HGB).
Beteiligungen an Riesenradfonds (wie Global View Great Wheel) gehören zum so genannten Grauen Kapitalmarkt und sind geschlossene Fonds mit vielen unternehmerischen Risiken. Weiterlesen ›
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Grauer Kapitalmarkt“.
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