Rechtsgebiet
Fixgeschäfte
3 Schlüsselnormen
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Das Fixgeschäft stellt im Insolvenzverfahren eine extreme Ausnahme vom normalen Wahlrecht des Insolvenzverwalters dar. Ein Fixgeschäft liegt vor, wenn die Leistung (z. B. die Lieferung von Saisonmode oder einer Hochzeitstorte) vertraglich derart an einen Stichtag gebunden ist, dass eine verspätete Lieferung sinnlos wird. Die Sondervorschrift hierfür ist § 104 InsO. Während der Verwalter nach § 103 InsO sonst das freie Wahlrecht hat, ob er Verträge erfüllt oder nicht (und den Gläubiger in der Schwebe lässt), entfällt dieses Recht bei Fixgeschäften und Finanztermingeschäften. Das Gesetz ordnet einen Automatismus an. Liegt der fixierte Liefertermin nach der Insolvenzeröffnung, wird der Vertrag von Gesetzes wegen aufgelöst. Es kann keine Erfüllung mehr verlangt werden. Stattdessen wird auf einen reinen Schadensersatzanspruch umgestellt. Dieser berechnet sich starr nach der Differenz zum aktuellen Marktpreis. Den Schaden kann der Gläubiger nur noch als Insolvenzforderung (§ 38 InsO) anmelden, womit er faktisch oft fast leer ausgeht.
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Spezialregelungen“.
Schlüsselnormen
- § 38 InsOBegriff der Insolvenzgläubiger
- § 103 InsOWahlrecht des Insolvenzverwalters
- § 104 InsOFixgeschäfte, Finanzleistungen, vertragliches Liquidationsnetting
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