Systematisches Kommentar zu § 57b StGB
Authors
Strafgesetzbuch - StGB | § 57b Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
Ist auf lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt, so werden bei der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
Allgemeines:
Der § 57b des Strafgesetzbuches (StGB) regelt die Möglichkeit der Aussetzung des Strafrestes bei lebenslangen Freiheitsstrafen. Diese Aussetzung kann nur in bestimmten Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen.
Der Zweck dieser Regelung besteht darin, den Strafgefangenen, der eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt, die Möglichkeit zu geben, nach einer bestimmten Zeit wieder in die Gesellschaft integriert zu werden, wenn er sich während seiner Haftzeit positiv entwickelt hat und die Gefahr, dass er erneut eine Straftat begeht, gering ist.
Die Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe trifft das Gericht nach Anhörung des Strafgefangenen und der Staatsanwaltschaft. Die Aussetzung des Strafrestes bedeutet nicht, dass die lebenslange Freiheitsstrafe aufgehoben wird. Der Strafgefangene bleibt zwar in Freiheit, muss aber bestimmte Auflagen erfüllen, um die Aussetzung des Strafrestes nicht zu verlieren. Sollte er diese Auflagen nicht erfüllen oder erneut eine Straftat begehen, kann die Aussetzung des Strafrestes widerrufen und der Strafgefangene muss den Rest seiner Strafe verbüßen.
Voraussetzungen:
Die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe kann nur unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmten Fällen in Betracht gezogen werden. Dazu gehören insbesondere:
· Der Strafgefangene muss seine Haftzeit zumindest zur Hälfte verbüßt haben.
· Der Strafgefangene muss sich während seiner Haftzeit positiv entwickelt haben und darf keine schweren Straftaten begangen haben.
· Der Strafgefangene muss eine Perspektive für seine Integration in die Gesellschaft aufzeigen können.
· Die Gefahr, dass der Strafgefangene erneut eine Straftat begeht, muss gering sein.
Rechte und Pflichten:
Für die betroffene Person, die eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt und deren Strafrest ausgesetzt wurde, folgen aus dem Paragrafen § 57b StGB bestimmte Rechte und Pflichten.
Rechte:
· Der Strafgefangene hat das Recht, einen Antrag auf Aussetzung des Strafrestes zu stellen, wenn er die Strafe zur Hälfte verbüßt hat.
· Der Strafgefangene hat das Recht, an der Anhörung im Rahmen der Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes teilzunehmen und sich zu den geltend gemachten Voraussetzungen und der Gefahr, dass er erneut eine Straftat begeht, zu äußern.
Pflichten:
·Der Strafgefangene muss sich während seiner Haftzeit positiv entwickelt haben und darf keine schweren Straftaten begangen haben.
·Der Strafgefangene muss eine Perspektive für seine Integration in die Gesellschaft aufzeigen können.
·Der Strafgefangene muss bestimmte Auflagen erfüllen, um die Aussetzung des Strafrestes nicht zu verlieren. Diese Auflagen können beispielsweise die Teilnahme an einer Maßnahme zur Bewährungshilfe, die Meldung bei einer Bewährungshilfebehörde oder die Teilnahme an einer Therapie sein.
· Der Strafgefangene darf keine Straftaten begehen und muss sich kooperativ verhalten. Sollte er diese Auflagen nicht erfüllen oder erneut eine Straftat begehen, kann die Aussetzung des Strafrestes widerrufen und der Strafgefangene muss den Rest seiner Strafe verbüßen.
Mögliche Kritikpunkte:
Es gibt verschiedene Kritikpunkte an der Regelung des § 57b StGB, die die Möglichkeit der Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe betrifft. Einige dieser Kritikpunkte sind:
· Die Hälfte der verbüßten Haftzeit als Voraussetzung für die Aussetzung des Strafrestes kann als zu hoch angesehen werden. Manche Kritiker argumentieren, dass der Strafgefangene bereits früher die Möglichkeit haben sollte, sich für die Aussetzung des Strafrestes zu bewerben, wenn er sich positiv entwickelt hat und die Gefahr, dass er erneut eine Straftat begeht, gering ist.
· Die Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe liegt allein beim Gericht. Manche Kritiker argumentieren, dass auch andere Fachleute, wie beispielsweise Psychologen oder Sozialarbeiter, in die Entscheidung einbezogen werden sollten, um eine umfassendere Einschätzung der Gefahr, dass der Strafgefangene erneut eine Straftat begeht, zu erhalten.
· Die Möglichkeit der Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe gilt nur für Verurteilte, die eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßen. Manche Kritiker argumentieren, dass auch Verurteilten, die eine andere Art von Freiheitsstrafe verbüßen, die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, ihren Strafrest auszusetzen, wenn sie sich während ihrer Haftzeit positiv entwickelt haben und die Gefahr, dass sie erneut eine Straftat begehen, gering ist.
Bezüge zu anderen Paragrafen:
Der § 57b StGB, lässt sich auf mehrere andere Paragrafen des StGB beziehen.
Zunächst besteht ein Bezug zum § 57a StGB, der die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung bei anderen Freiheitsstrafen als lebenslanger Freiheitsstrafe regelt. Der § 57b StGB sieht vor, dass die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe nur dann in Betracht gezogen werden kann, wenn die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 57a vorliegen. Dazu gehört insbesondere, dass der Strafgefangene bisher noch nicht wegen einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde und dass die Gefahr, dass er erneut eine Straftat begeht, nach den bisherigen Erkenntnissen gering ist.
Zudem besteht ein Bezug zum § 57c StGB, der die Möglichkeit der bedingten Entlassung aus der Haft bei lebenslanger Freiheitsstrafe regelt. Der § 57c StGB sieht vor, dass der Strafgefangene, der eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt, nach 15 Jahren Haftzeit die Möglichkeit hat, auf Antrag bedingt entlassen zu werden, wenn die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 57a vorliegen und die Gefahr, dass der Verurteilte erneut eine Straftat begeht, nach den bisherigen Erkenntnissen gering ist. Der § 57b StGB unterscheidet sich von § 57c StGB dadurch, dass die Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe bereits früher, nämlich nach Verbüßen der Hälfte der Haftzeit, in Betracht gezogen werden kann.
Schließlich besteht auch ein Bezug zum § 57d StGB, der die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassung aus der Haft bei lebenslanger Freiheitsstrafe regelt. Der § 57d StGB sieht vor, dass der Strafgefangene, der eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt, nach 20 Jahren Haftzeit die Möglichkeit hat, auf Antrag vorzeitig entlassen zu werden.
Dieser Text wurde von der künstlichen Intelligenz "OpenAI" erstellt.
Hinweis: Alle Inhalte bei denen OpenAI als Autor genannt wird, wurden auf www.openai.com erstellt. Die Erzeugung von Inhalten mithilfe der künstlichen Intelligenz "OpenAI" erfolgt derzeit experimentell. Inhalte, die durch OpenAI generiert wurden ersetzen keine qualifizierte Rechtsberatung. Die Stellung der Fragen sowie die Überarbeitung der Inhalte erfolgt durch die Mitarbeitenden der Ra.de-Redaktion. Bitte wenden Sie sich bei Fragen und Kritik an [email protected]. |
Annotations
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
- 1.
fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind, - 2.
nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und - 3.
die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.
(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.