IntGüRVGAmtlich · § 5 UrhG
Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz
Rechtsstand: 17.12.2018Fundstelle: BGBl I 2018, 2573Ausgefertigt: 17.12.2018
Gliederung
32 Vorschriften- Abschnitt 1Anwendungsbereich; allgemeine Bestimmungen
- Abschnitt 2Bürgerliche Streitigkeiten
- Abschnitt 3Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung
- Unterabschnitt 1Vollstreckbarkeit ausländischer Titel
- Unterabschnitt 2Beschwerde; Rechtsbeschwerde
- Unterabschnitt 3Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung
- § 15 Einwände gegen die Beschränkung auf Maßregeln zur Sicherung
- § 16 Sicherheitsleistung durch den Schuldner
- § 17 Versteigerung beweglicher Sachen
- § 18 Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen
- § 19 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung
- § 20 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung
- Unterabschnitt 4Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung
- Unterabschnitt 5Vollstreckungsabwehrklage; besonderes Aufhebungs- und Änderungsverfahren; Schadensersatz
- Unterabschnitt 6Entscheidungen deutscher Gerichte zu inländischen Titeln; Mahnverfahren
- Abschnitt 4Authentizität von Urkunden