Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (FuAG) : Zwangsgeld und Beiträge, Vorverfahren
§ 34 Zwangsgeld
(1) Hat die Bundesnetzagentur Grund zu der Annahme, dass eine Funkanlage die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse stehende und durch dieses Gesetz geschützte Werte wie die effektive und effiziente Nutzung des Funkspektrums oder die Vermeidung funktechnischer oder elektromagnetischer Störungen gefährdet, so prüft sie, ob die Funkanlage den Anforderungen dieses Gesetzes genügt. Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit der Bundesnetzagentur zusammenzuarbeiten.
(2) Gelangt die Bundesnetzagentur zu dem Ergebnis, dass die Funkanlage den Anforderungen dieses Gesetzes nicht genügt, so fordert sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer von ihr festgesetzten, der Art der Gefahr angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit die Funkanlage den Anforderungen dieses Gesetzes genügt oder um die Funkanlage zurückzunehmen oder zurückzurufen. Die Bundesnetzagentur unterrichtet die notifizierte Stelle, die das Konformitätsbewertungsverfahren für die Funkanlage durchgeführt hat, über das Ergebnis ihrer Prüfung.
(3) Gelangt die Bundesnetzagentur zu dem Ergebnis, dass die Funkanlage den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, aber dennoch die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse stehende und durch dieses Gesetz geschützte Werte gefährdet, wie die effektive und effiziente Nutzung des Funkspektrums oder die Vermeidung funktechnischer oder elektromagnetischer Störungen, so fordert sie den betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit die Funkanlage bei ihrem Inverkehrbringen die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse stehende und durch dieses Gesetz geschützte Werte nicht mehr gefährdet, oder dafür zu sorgen, dass sie innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen, vertretbaren Frist zurückgenommen oder zurückgerufen wird. Die Bundesnetzagentur fordert zu den genannten Korrekturmaßnahmen unter dem Vorbehalt auf, dass sie von der Kommission entsprechend Artikel 42 Absatz 4 der Richtlinie 2014/53/EU abgeändert oder aufgehoben werden kann.
(4) Der Wirtschaftsakteur hat sicherzustellen, dass sich Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf alle betroffenen Funkanlagen erstrecken, die er auf dem Markt der Europäischen Union bereitgestellt hat.
(1) Ergreift der Wirtschaftsakteur, in dessen Verantwortungsbereich sich eine nichtkonforme Funkanlage befindet, innerhalb der in § 24 Absatz 2 Satz 1 gesetzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so trifft die Bundesnetzagentur alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung der Funkanlage auf dem deutschen Markt einzuschränken oder zu untersagen, oder sie ordnet an, dass die Funkanlage zurückgenommen oder zurückgerufen wird. Ist kein Wirtschaftsakteur im Markt der Europäischen Union ansässig, können die Maßnahmen gegen jeden gerichtet werden, der die Weitergabe im Auftrag des Wirtschaftsakteurs vornimmt.
(2) Ist die Bundesnetzagentur der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränkt, so
- 1.
trifft sie die Maßnahmen nach Absatz 1 unter dem Vorbehalt, dass sie widerrufen werden, wenn die Kommission nach Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2014/53/EU feststellt, dass die Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind, und - 2.
informiert sie die nationalen Wirtschaftsakteure in geeigneter Weise im Amtsblatt der Bundesnetzagentur über die Maßnahmen und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme; die Frist zur Stellungnahme beträgt vier Wochen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt.
§ 26 Maßnahmen auf Messen und Ausstellungen
(1) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass eine Funkanlage, die auf Messen, Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt ist oder vorgeführt wird, den Anforderungen des § 8 Absatz 2 nicht genügt, so fordert sie unverzüglich den ausstellenden Wirtschaftsakteur auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit die Funkanlage den Anforderungen dieses Gesetzes genügt.
(2) Ergreift der Aussteller keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so untersagt die Bundesnetzagentur die Vorführung oder Ausstellung der Funkanlage.
§ 27 Maßnahmen bei fehlerhaften technischen Unterlagen
(1) Genügen die technischen Unterlagen nicht den Anforderungen des § 21 und ergibt sich daraus, dass die vorgelegten einschlägigen Daten oder die Mittel, die zur Sicherstellung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 eingesetzt werden, nicht ausreichend sind, so kann die Bundesnetzagentur den Hersteller oder den Einführer auffordern, die Konformität auf eigene Kosten prüfen zu lassen.
(2) Die Prüfung muss von einer Konformitätsbewertungsstelle durchgeführt werden, die von der Bundesnetzagentur anerkannt ist. Die Bundesnetzagentur bestimmt die Frist, innerhalb derer die Prüfung durchzuführen ist.
§ 28 Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität
(1) Stellt die Bundesnetzagentur eine formale Nichtkonformität fest, so fordert sie den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, die Nichtkonformität innerhalb einer angemessenen Frist zu korrigieren.
(2) Formale Nichtkonformität liegt vor, wenn
- 1.
die CE-Kennzeichnung nicht oder nicht unter Einhaltung der Vorgaben des § 19 Absatz 1 bis 4 angebracht wurde, - 2.
die Kennnummer der notifizierten Stelle im Fall des Konformitätsbewertungsverfahrens nach Anhang IV der Richtlinie 2014/53/EU nicht oder unter Nichteinhaltung der Vorgaben des § 19 Absatz 5 angebracht wurde, - 3.
die EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurde, - 4.
die technischen Unterlagen nicht verfügbar oder nicht vollständig sind, - 5.
die Angaben des Herstellers nach § 10 Absatz 1 und 2 oder des Einführers nach § 13 Absatz 1 fehlen oder falsch oder unvollständig sind, - 6.
die Anforderungen des § 16 an die Identifizierung der Wirtschaftsakteure nicht erfüllt werden, - 7.
die Anforderungen des § 6 an die Registrierung von Funkanlagen bestimmter Kategorien nicht erfüllt sind oder - 8.
eine andere formale Verpflichtung nach den §§ 9, 10, 12 oder 13 nicht erfüllt ist.
(3) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der gesetzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so trifft die Bundesnetzagentur alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung der Funkanlage auf dem Markt zu beschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass die Funkanlage zurückgenommen oder zurückgerufen wird. § 25 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 29 Pflichten der Bundesnetzagentur bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht
(1) Ist die Bundesnetzagentur der Auffassung, dass die nach § 24 Absatz 2 beanstandeten Funkanlagen auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt werden, so unterrichtet sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierüber. Außerdem unterrichtet die Bundesnetzagentur die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über das Ergebnis der Beurteilung nach § 24 Absatz 1 und die Maßnahmen, die zu ergreifen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat.
(2) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass eine konforme Funkanlage nach § 24 Absatz 3 die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse stehende Werte wie die effektive und effiziente Nutzung des Funkspektrums oder die Vermeidung funktechnischer oder elektromagnetischer Störungen gefährdet, so unterrichtet sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich hierüber. Die Unterrichtung der Bundesnetzagentur umfasst alle verfügbaren Angaben, insbesondere die Daten für die Identifizierung der betreffenden Funkanlage, die Herkunft der Funkanlage, die Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
(3) Trifft die Bundesnetzagentur Maßnahmen nach § 25 Absatz 1, so unterrichtet sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die getroffenen Maßnahmen. Die Unterrichtung der Bundesnetzagentur umfasst alle verfügbaren Angaben, insbesondere die Daten für die Identifizierung der nicht konformen Funkanlage, die Herkunft der Funkanlage, die Art der behaupteten Nichtkonformität und der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Stellungnahme des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Bundesnetzagentur gibt insbesondere an, ob die behauptete Nichtkonformität darauf beruht, dass
- 1.
die Funkanlage den Anforderungen des § 4 nicht genügt oder - 2.
die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung nach § 17 eine Konformitätsvermutung gilt, mangelhaft sind.
(4) Die Bundesnetzagentur ändert die Maßnahme nach § 24 Absatz 3 oder hebt den Vorbehalt auf, sofern die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 42 Absatz 4 der Richtlinie 2014/53/EU getroffen hat. Die endgültige Maßnahme ist dann im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen.
(5) Die Bundesnetzagentur hebt den Widerrufsvorbehalt nach § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 auf, wenn
- 1.
die Frist von drei Monaten nach Artikel 41 Absatz 7 der Richtlinie 2014/53/EU verstrichen ist, ohne dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union Einwände gegen die Maßnahmen erhoben hat, oder - 2.
die Kommission nach Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2014/53/EU festgestellt hat, dass die Maßnahmen gerechtfertigt sind.
(6) Die Bundesnetzagentur widerruft die nach § 25 Absatz 1 getroffenen Maßnahmen, wenn die Kommission nach Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2014/30/EU feststellt, dass die Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind.
(1) Die Bundesnetzagentur kann von den Wirtschaftsakteuren, von sonstigen Akteuren, die Funkanlagen ausstellen, betreiben, lagern oder die Weitergabe von Funkanlagen vermittelnd unterstützen, und von den notifizierten Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung unentgeltlich verlangen. Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) Die Beauftragten der Bundesnetzagentur dürfen während der Geschäfts- und Betriebszeiten Betriebsgrundstücke, Betriebs- und Geschäftsräume sowie Fahrzeuge der Auskunftspflichtigen betreten, auf oder in denen Funkanlagen
- 1.
hergestellt werden, - 2.
geprüft werden, - 3.
zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt oder der Weitergabe gelagert werden, - 4.
angeboten werden, - 5.
ausgestellt sind oder - 6.
betrieben werden.
(3) Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Absatz 2 zu dulden.
§ 35 Beiträge, Verordnungsermächtigung
§ 24 Maßnahmen bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht
(1) Hat die Bundesnetzagentur Grund zu der Annahme, dass eine Funkanlage die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse stehende und durch dieses Gesetz geschützte Werte wie die effektive und effiziente Nutzung des Funkspektrums oder die Vermeidung funktechnischer oder elektromagnetischer Störungen gefährdet, so prüft sie, ob die Funkanlage den Anforderungen dieses Gesetzes genügt. Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit der Bundesnetzagentur zusammenzuarbeiten.
(2) Gelangt die Bundesnetzagentur zu dem Ergebnis, dass die Funkanlage den Anforderungen dieses Gesetzes nicht genügt, so fordert sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer von ihr festgesetzten, der Art der Gefahr angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit die Funkanlage den Anforderungen dieses Gesetzes genügt oder um die Funkanlage zurückzunehmen oder zurückzurufen. Die Bundesnetzagentur unterrichtet die notifizierte Stelle, die das Konformitätsbewertungsverfahren für die Funkanlage durchgeführt hat, über das Ergebnis ihrer Prüfung.
(3) Gelangt die Bundesnetzagentur zu dem Ergebnis, dass die Funkanlage den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, aber dennoch die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse stehende und durch dieses Gesetz geschützte Werte gefährdet, wie die effektive und effiziente Nutzung des Funkspektrums oder die Vermeidung funktechnischer oder elektromagnetischer Störungen, so fordert sie den betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit die Funkanlage bei ihrem Inverkehrbringen die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse stehende und durch dieses Gesetz geschützte Werte nicht mehr gefährdet, oder dafür zu sorgen, dass sie innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen, vertretbaren Frist zurückgenommen oder zurückgerufen wird. Die Bundesnetzagentur fordert zu den genannten Korrekturmaßnahmen unter dem Vorbehalt auf, dass sie von der Kommission entsprechend Artikel 42 Absatz 4 der Richtlinie 2014/53/EU abgeändert oder aufgehoben werden kann.
(4) Der Wirtschaftsakteur hat sicherzustellen, dass sich Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf alle betroffenen Funkanlagen erstrecken, die er auf dem Markt der Europäischen Union bereitgestellt hat.
§ 25 Maßnahmen bei nichtkonformen Funkanlagen
(1) Ergreift der Wirtschaftsakteur, in dessen Verantwortungsbereich sich eine nichtkonforme Funkanlage befindet, innerhalb der in § 24 Absatz 2 Satz 1 gesetzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so trifft die Bundesnetzagentur alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung der Funkanlage auf dem deutschen Markt einzuschränken oder zu untersagen, oder sie ordnet an, dass die Funkanlage zurückgenommen oder zurückgerufen wird. Ist kein Wirtschaftsakteur im Markt der Europäischen Union ansässig, können die Maßnahmen gegen jeden gerichtet werden, der die Weitergabe im Auftrag des Wirtschaftsakteurs vornimmt.
(2) Ist die Bundesnetzagentur der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränkt, so
- 1.
trifft sie die Maßnahmen nach Absatz 1 unter dem Vorbehalt, dass sie widerrufen werden, wenn die Kommission nach Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2014/53/EU feststellt, dass die Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind, und - 2.
informiert sie die nationalen Wirtschaftsakteure in geeigneter Weise im Amtsblatt der Bundesnetzagentur über die Maßnahmen und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme; die Frist zur Stellungnahme beträgt vier Wochen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt.
§ 26 Maßnahmen auf Messen und Ausstellungen
(1) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass eine Funkanlage, die auf Messen, Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt ist oder vorgeführt wird, den Anforderungen des § 8 Absatz 2 nicht genügt, so fordert sie unverzüglich den ausstellenden Wirtschaftsakteur auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit die Funkanlage den Anforderungen dieses Gesetzes genügt.
(2) Ergreift der Aussteller keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so untersagt die Bundesnetzagentur die Vorführung oder Ausstellung der Funkanlage.
§ 27 Maßnahmen bei fehlerhaften technischen Unterlagen
(1) Genügen die technischen Unterlagen nicht den Anforderungen des § 21 und ergibt sich daraus, dass die vorgelegten einschlägigen Daten oder die Mittel, die zur Sicherstellung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 eingesetzt werden, nicht ausreichend sind, so kann die Bundesnetzagentur den Hersteller oder den Einführer auffordern, die Konformität auf eigene Kosten prüfen zu lassen.
(2) Die Prüfung muss von einer Konformitätsbewertungsstelle durchgeführt werden, die von der Bundesnetzagentur anerkannt ist. Die Bundesnetzagentur bestimmt die Frist, innerhalb derer die Prüfung durchzuführen ist.
§ 28 Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität
(1) Stellt die Bundesnetzagentur eine formale Nichtkonformität fest, so fordert sie den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, die Nichtkonformität innerhalb einer angemessenen Frist zu korrigieren.
(2) Formale Nichtkonformität liegt vor, wenn
- 1.
die CE-Kennzeichnung nicht oder nicht unter Einhaltung der Vorgaben des § 19 Absatz 1 bis 4 angebracht wurde, - 2.
die Kennnummer der notifizierten Stelle im Fall des Konformitätsbewertungsverfahrens nach Anhang IV der Richtlinie 2014/53/EU nicht oder unter Nichteinhaltung der Vorgaben des § 19 Absatz 5 angebracht wurde, - 3.
die EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurde, - 4.
die technischen Unterlagen nicht verfügbar oder nicht vollständig sind, - 5.
die Angaben des Herstellers nach § 10 Absatz 1 und 2 oder des Einführers nach § 13 Absatz 1 fehlen oder falsch oder unvollständig sind, - 6.
die Anforderungen des § 16 an die Identifizierung der Wirtschaftsakteure nicht erfüllt werden, - 7.
die Anforderungen des § 6 an die Registrierung von Funkanlagen bestimmter Kategorien nicht erfüllt sind oder - 8.
eine andere formale Verpflichtung nach den §§ 9, 10, 12 oder 13 nicht erfüllt ist.
(3) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der gesetzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so trifft die Bundesnetzagentur alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung der Funkanlage auf dem Markt zu beschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass die Funkanlage zurückgenommen oder zurückgerufen wird. § 25 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 29 Pflichten der Bundesnetzagentur bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht
(1) Ist die Bundesnetzagentur der Auffassung, dass die nach § 24 Absatz 2 beanstandeten Funkanlagen auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt werden, so unterrichtet sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierüber. Außerdem unterrichtet die Bundesnetzagentur die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über das Ergebnis der Beurteilung nach § 24 Absatz 1 und die Maßnahmen, die zu ergreifen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat.
(2) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass eine konforme Funkanlage nach § 24 Absatz 3 die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse stehende Werte wie die effektive und effiziente Nutzung des Funkspektrums oder die Vermeidung funktechnischer oder elektromagnetischer Störungen gefährdet, so unterrichtet sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich hierüber. Die Unterrichtung der Bundesnetzagentur umfasst alle verfügbaren Angaben, insbesondere die Daten für die Identifizierung der betreffenden Funkanlage, die Herkunft der Funkanlage, die Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.
(3) Trifft die Bundesnetzagentur Maßnahmen nach § 25 Absatz 1, so unterrichtet sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die getroffenen Maßnahmen. Die Unterrichtung der Bundesnetzagentur umfasst alle verfügbaren Angaben, insbesondere die Daten für die Identifizierung der nicht konformen Funkanlage, die Herkunft der Funkanlage, die Art der behaupteten Nichtkonformität und der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Stellungnahme des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Bundesnetzagentur gibt insbesondere an, ob die behauptete Nichtkonformität darauf beruht, dass
- 1.
die Funkanlage den Anforderungen des § 4 nicht genügt oder - 2.
die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung nach § 17 eine Konformitätsvermutung gilt, mangelhaft sind.
(4) Die Bundesnetzagentur ändert die Maßnahme nach § 24 Absatz 3 oder hebt den Vorbehalt auf, sofern die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 42 Absatz 4 der Richtlinie 2014/53/EU getroffen hat. Die endgültige Maßnahme ist dann im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen.
(5) Die Bundesnetzagentur hebt den Widerrufsvorbehalt nach § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 auf, wenn
- 1.
die Frist von drei Monaten nach Artikel 41 Absatz 7 der Richtlinie 2014/53/EU verstrichen ist, ohne dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union Einwände gegen die Maßnahmen erhoben hat, oder - 2.
die Kommission nach Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2014/53/EU festgestellt hat, dass die Maßnahmen gerechtfertigt sind.
(6) Die Bundesnetzagentur widerruft die nach § 25 Absatz 1 getroffenen Maßnahmen, wenn die Kommission nach Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2014/30/EU feststellt, dass die Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind.
- 1.
dem eine Frequenz zugeteilt ist oder - 2.
der eine Frequenz aufgrund sonstiger Verwaltungsakte oder dauerhaft ohne Zuteilung nutzt, insbesondere aufgrund der bis zum 1. August 1996 erteilten Rechte, soweit sie die Nutzung von Frequenzen betreffen.