Amtsgericht Schwabach Endurteil, 09. Nov. 2016 - 2 C 671/16

published on 09/11/2016 00:00
Amtsgericht Schwabach Endurteil, 09. Nov. 2016 - 2 C 671/16
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 965,09 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.09.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 965,09 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 16.12.2013 auf der BAB 6.

Dem Grunde nach ist die vollumfängliche Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Kfz unstreitig. Im Streit stehen nur noch die Mietwagenkosten.

Das Fahrzeug des Klägers, eines Angehörigen des Berufsfeuerwehr M., war aufgrund der Beschädigungen nicht mehr verkehrssicher. Dies hatte der Kläger aber nicht erkannt und war mit dem Fahrzeug vom Unfallort noch weiter gefahren, nachdem auch die Polizei hiergegen keine Einwendungen erhoben hatte. Er hat das beschädigte Fahrzeug am 27.12.2013 in eine Reparaturwerkstatt an seinem Wohnort gebracht sowie am gleichen Tag auch den Sachverständigen mit der Begutachtung des Schadens beauftragt. Das schriftliche Gutachten lag am 02.01.2014 der Werkstatt vor. Das Fahrzeug wurde zur Erstellung des Gutachtens bereits am 27.12.2013 zerlegt. Die erste Ersatzteilbestellung erfolgte am 02.01.2014. Die Reparatur wurde von der Werkstatt am 09.01.2014 begonnen, da sich der Karosseriemitarbeiter in Urlaub befunden hatte. Die Reparatur war am 24.01.2014 beendet. Der Kläger hatte vom 27.12.2013 bis 25.01.2014 ein Ersatzfahrzeug angemietet, für das er 1.930,18 € für 30 Miettage gezahlt hat. In dieser Zeit hat er mit dem Mietwagen 563 km zurück gelegt. Auf die Mietkosten hat die Beklagte 965,09 € bezahlt. Der Sachverständige hat in seinem Schadensgutachten eine Reparaturdauer von ca. 9 Arbeitstagen angegeben.

Der Kläger trägt vor, dass die Mietwagenkosten in vollem Umfang zu ersetzen sind. Er sei auf Mobilität angewiesen, da er als Feuerwehrbeamter auch in der Freizeit verpflichtet sei in maximal 30 Minuten in der Dienststelle zu sein. Zudem könne seine Ehefrau aufgrund einer psychischen Erkrankung öffentliche Verkehrsmittel nur schwerlich benutzen. Sie sei auf das Fahrzeug angewiesen und sei in dieser Zeit auch in ärztlicher Behandlung gewesen. Zudem müssten für die im Hause mitlebende 78jährige Mutter Einkäufe erledigt und Arzttermine mit dieser wahrgenommen werden. Das Risiko einer längeren Reparaturdauer trage allein der Schädiger.

Der Kläger beantragt daher:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 965,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2014 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt hiergegen

Klageabweisung.

Sie ist der Ansicht, dass über das Gezahlte hinaus kein weiterer Ersatzanspruch mehr bestehe. Es seine 16 Tage anerkannt und abgerechnet worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger 11 Tage lang nach dem Unfall nicht auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen gewesen sei, aber dann 32 Tage lang. Er sei verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten. Die Reparaturunterbrechung von 14 Tagen sei allein deshalb zustande gekommen, weil der maßgebliche Karosseriemitarbeiter in Urlaub gewesen sei. Für die Dauer des Urlaubs dieses Mitarbeiters könnten in keinem Fall Mietwagenkosten ersetzt verlangt werden. Den Kläger träfe insoweit ein Auswahlverschulden bezüglich der beauftragten Reparatur. Es läge auch ein Verschulden darin, dass sich der Kläger nicht zügig nach dem Unfall um eine Reparatur bemüht habe.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden. Der Kläger wurde informatorisch angehört.

Gründe

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz der vollen Mietwagenkosten für die Zeit vom 27.12.2013 bis 25.01.2014, also 30 Tage. Dem Kläger sind für diese Zeit Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 1.930,18 € entstanden, auf die die Beklagte 965,09 € bezahlt hat, so dass ein restlicher Anspruch in Höhe von 965,09 € besteht.

Dem Kläger kann kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden. Unbestritten hat dem Kläger die Polizei es gestattet, das beschädigte Fahrzeug nach dem Unfall weiter zu benutzen. Bei dem Kläger handelt es sich um einen technischen Laien, für den nicht erkennbar war, dass das Fahrzeug nur - wie es der Sachverständige in seinem Gutachten niedergelegt hat - bedingt fahrfähig bis zur Werkstatt war. Zudem ist auch nicht ersichtlich, wodurch bei einem Werkstattauftrag bereits am Unfalltag sich die Anmietdauer verringert hätte. Zwischen dem Unfalltag und dem Tag der Inreparaturgabe lagen nur 5 Arbeitstage, wo bei der 23.12.2013 ein Montag war, und nicht davon ausgegangen werden kann, dass an diesem Tag in einer Kfz-Werkstatt Arbeiten durchgeführt werden. Ein Auswahlverschulden kann dem Kläger ebenfalls nicht angelastet werden; denn bei der beauftragten Werkstatt handelt es sich um ein Autohaus das für den VW-Konzern tätig ist und damit um eine sog. Fachwerkstatt. Der Kläger musste nicht damit rechnen, dass es hier zu einer längerandauernden Reparaturunterbrechung wegen des Urlaubs eines Mitarbeiters kommen würde. Grundsätzlich hat der Schädiger auch das sog. Reparaturrisiko oder Werkstattrisiko zu tragen. Das hat sich hier verwirklicht, Besonderheiten liegen nicht vor, die eine Ausnahme von den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen rechtfertigen würde. Die Beklagte sollte bedenken, dass der Unfall unmittelbar vor den Weihnachtsfeiertagen und Neujahr geschah und dass bekanntermaßen in der Zeit zwischen 24. Dezember und 6. Januar in vielen Firmen und Betrieben nur eingeschränkt gearbeitet wird.

Zwar trifft es zu, dass der Kläger mit dem gemieteten Fahrzeug nur 563 km zurückgelegt hat und somit durchschnittlich täglich 18,77 km. Jedoch hat er schlüssig und für das Gericht nachvollziehbar dargetan, dass er das Auto schon allein deshalb benötigt, weil er Berufsfeuerwehrmann ist und als solcher auch außerhalb der regulären Dienstzeit in einer Rufbereitschaft sich befindet und dann Innerhalb kürzester Zeit sich zur Feuerwache begeben muss. Dem Gericht sind aus eigener Anschauung und Kenntnis die Verhältnisse in einer Feuerwache bekannt und es hat ihm ausgereicht, aufgrund der eigenen Angaben des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung es als wahr zu unterstellen, dass er sich in einer derartigen Rufbereitschaft befindet, wenn er in Mannheim vor Ort ist. Die Beklagte hat auch nicht bestritten, dass die 79jährige Mutter des Klägers bei ihm im Haushalt wohnt. Die psychische Belastung der Ehefrau ist vom Kläger ebenfalls glaubhaft dargestellt worden bei seiner informatorischen Anhörung. Zwar kann unter Umständen ein nur geringer Fahrbedarf des Geschädigten die Anmietung eines Mietwagens unzweckmäßig und deshalb gem. § 249 BGB nicht erforderlich erscheinen lassen. Die Grenze für einen solchen geringen Fahrbedarf wird im Allgemeinen bei einer Tageskilometerleistung von 20 Kilometern gesehen. Hierbei handelt es sich aber nicht um eine starre Grenze. Denn es kann im Einzelfall durchaus allein die Notwendigkeit der ständigen Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeuges die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges rechtfertigen, ohne dass es auf die gefahrene Kilometerleistung ankommt. So liegt der Fall hier. Die Kosten des angemieteten Fahrzeuges waren auch nicht unverhältnismäßig hoch, so dass der Kläger ersatzweise auf ein Taxi hätte verwiesen werden müssen.

Der Anspruch auf Ersatz von Zinsen ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB; denn die Beklagte befand sich spätestens seit 16.09.2014 in Verzug:

Der Klage ist daher in vollem Umfang statt zu geben.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Annotations

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.