bei uns veröffentlicht am 22.10.2004
Tenor
1. Das AG Rottweil ist gem. § 4 Abs. 1 FreihEntzG örtlich unzuständig, das Verfahren wird an das örtlich zuständige AG Tübingen verwiesen.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §§ 4 Abs. 2, 11 FreihEntzG wird zur