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Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit folgt aus § 43 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG, da die Annehmende ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat.
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Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts – Vormundschaftsgericht – Rottweil folgt aus § 43 b Abs. 2 FGG.
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Auf die Adoption kommt nach Artikel 22 Abs. 1 EGBGB materiell rechtlich österreichisches Recht zur Anwendung.
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Das österreichische internationale Privatrecht enthält keine Weiterverweisung und nimmt die Verweisung an (§ 26 IPR-Gesetz).
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Dabei findet nach Artikel III § 2 des österreichischen Adoptionsrechts-Änderungsgesetzes 2004 auf die vorliegende Adoption das frühere österreichische Adoptionsrecht Anwendung, da der Adoptionsantrag am 24.10.2003 beim Vormundschaftsgericht Rottweil eingegangen ist.
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Dies ergibt sich aus dem vom Gericht eingeholten Rechtsgutachten zum österreichischen bzw. nepalesischem Adoptionsrecht des gerichtlichen Sachverständigen Dr. A W (Gutachten Seite 10).
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Nach § 180 a ABGB ist die Annahme zu bewilligen, wenn eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll.
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Ist das Wahlkind eigenberechtigt, so muss ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegen.
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Die notwendigen Erklärungen für die Genehmigung der Adoption liegen vor.
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Die Annehmende und der Anzunehmende haben am 22.10.2003 gegenüber dem Notar in R (UR Nr. …/2003 Notariat R I) die Adoption beantragt bzw. in die Adoption eingewilligt.
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Am 01.09.2005 schlossen die Annehmende (Adoptivmutter) und der Anzunehmende (Adoptivsohn) einen schriftlichen Adoptionsvertrag, der am 26.10.2005 vor dem Notariat R I (UR Nr. …/2005) notariell beurkundet wurde.
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Nach Artikel 23 EGBGB bestimmt sich die Erforderlichkeit und die Erteilung der Zustimmung des Kindes und einer Person, zu der das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht zusätzlich dem Recht des Staates, dem das Kind angehört.
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Die leiblichen Eltern des Anzunehmenden haben am 08.01.2005 in Kathmandu/Nepal vor dem stellvertretenden Bezirksvorsitzenden Beamten der Bezirksverwaltung Kathmandu in die Adoption eingewilligt.
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Sowohl das österreichische Recht als auch nach dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten das nepalesische Recht kennen bzw. erlauben die Erwachsenenadoption (Gutachten Seite 41).
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Die Annehmende und der Anzunehmende wurden durch das Gericht persönlich angehört. Im Rahmen der Anhörung und auch im Verlauf des weiteren Verfahrens hat das Gericht den Eindruck gewonnen, dass zwischen der Adoptivmutter und dem Adoptivsohn ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist, sodass von einem gerechtfertigten Anliegen als Grundlage der Annahme auszugehen ist.
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Die Folgen der Annahme bestimmen sich nach österreichischem Recht.
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Namensrechtlich hat die Annahme als Kind (noch) keine Auswirkungen. Wendet man auf die Namensregelung im Zusammenhang mit einer Adoption mit der herrschenden Meinung das sogenannte Namensstatut an (Artikel 10 Abs. 1 EGBGB) ist hier nepalesisches Namensrecht anzuwenden.
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Nach dem eingeholten Gutachten zum nepalesischem Recht (Seite 42) ist aber der Erwerb des Familiennamens "..." durch den Angenommenen von der ausdrücklichen Einwilligung des leiblichen Vaters des Anzunehmenden abhängig, die hinsichtlich des Namenserwerbs nicht vorliegt (Seite 45).
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