bei uns veröffentlicht am 08.03.2024
In diesem Urteil wurde entschieden, dass der Einspruch der Beklagten zulässig ist und die Klage der Klägerin unbegründet ist.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 355,20 Euro gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 B