Zivilprozessordnung - ZPO | § 226 Abkürzung von Zwischenfristen
(1) Einlassungsfristen, Ladungsfristen sowie diejenigen Fristen, die für die Zustellung vorbereitender Schriftsätze bestimmt sind, können auf Antrag abgekürzt werden.
(2) Die Abkürzung der Einlassungs- und der Ladungsfristen wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass infolge der Abkürzung die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze nicht vorbereitet werden kann.
(3) Der Vorsitzende kann bei Bestimmung des Termins die Abkürzung ohne Anhörung des Gegners und des sonst Beteiligten verfügen; diese Verfügung ist dem Beteiligten abschriftlich mitzuteilen.
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Anzeigen >FGO | § 54
(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts oder der Entscheidung oder mit dem Zeitpunkt, an dem die Bekanntgabe als bewirkt gilt.
(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§..
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1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 226 ZPO.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Sept. 2015 - XII ZB 166/13
16.09.2015
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
XII ZB 166/13
vom
16. September 2015
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VersAusglG §§ 51, 52; FamFG § 48 Abs. 2, 226 Abs. 2; ZPO §§ 256, 580 Nr. 7 b
a) Zur..