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§ 17Amtlich · § 5 UrhG

Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung

Zeitreise: 23.03.2022‹ § 16§ 18 ›

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Herstellen von temporären partiellen Prothesen, Schienen und analog modellierten Kronenmit 20 Prozent,2.Zahntechnische Werkstückemit 10 Prozent,3.Zahntechnische Aufträge durchführen mit 40 Prozent,4.Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle mit 20 Prozent sowie5.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie folgt bewertet worden sind: 1.das Gesamtergebnis der Teile 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“,2.das Ergebnis des Teiles 2 mit mindestens „ausreichend“,3.im Prüfungsbereich Zahntechnische Aufträge durchführen mit mindestens „ausreichend“,4.in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen. | 1. | Herstellen von temporären partiellen Prothesen, Schienen und analog modellierten Kronen | mit 20 Prozent, | | --- | --- | --- | | 2. | Zahntechnische Werkstücke | mit 10 Prozent, | | 3. | Zahntechnische Aufträge durchführen | mit 40 Prozent, | | 4. | Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle | mit 20 Prozent sowie | | 5. | Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |

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