Wehrstrafgesetz - WStrG | § 38 Anmaßen von Befehlsbefugnissen

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Wehrstrafgesetz Inhaltsverzeichnis

Wer sich Befehlsbefugnis oder Disziplinarbefugnis anmaßt oder seine Befehlsbefugnis oder Disziplinarbefugnis überschreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 39 mit Strafe bedroht ist.

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published on 15/03/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 40/11 vom 15. März 2011 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja StGB §§ 132, 132a Zur Strafbarkeit wegen Amtsanmaßung und wegen unbefugten Tragens von inländischen Uniformen u
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