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§ 16Amtlich · § 5 UrhG

Bekanntmachung der Liste der Wahlberechtigten

Zeitreise: 19.06.2023‹ § 15§ 17 ›

Die Liste der Wahlberechtigten oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.

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