Wirtschaftsstrafgesetz 1954 - WiStrG 1954 | § 3 Verstöße gegen die Preisregelung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in anderen als den in den §§ 1, 2 bezeichneten Fällen vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsvorschrift über
- 1.
Preise, Preisspannen, Zuschläge oder Abschläge, - 2.
Preisangaben, - 3.
Zahlungs- oder Lieferungsbedingungen oder - 4.
andere der Preisbildung oder dem Preisschutz dienende Maßnahmen
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
Referenzen - Gesetze |
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Wirtschaftsstrafgesetz 1954 - WiStrG 1954 | § 1 Strafbare Verstöße gegen Sicherstellungsvorschriften
(1) Wer eine Zuwiderhandlung nach 1. § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes,2. § 26 des Verkehrssicherstellungsgesetzes,3. § 22 des Ernährungssicherstellungsgesetzes,4. § 28 des Wassersicherstellungsgesetzesbegeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren...
Verweisen Vorschriften der in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art auf die Straf- und Bußgeldvorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 1. Januar 1975 geltenden Fassung, auf die Straf- und Bußgeldvorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes in der früher geltenden...