Wirtschaftsstrafgesetz 1954 - WiStrG 1954 | § 11 Verfahren
Wirtschaftsstrafgesetz 1954 - WiStrG 1954 | § 11 Verfahren
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Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts Inhaltsverzeichnis
(1) Im Strafverfahren ist die Abführung des Mehrerlöses im Urteil auszusprechen. Für das selbständige Verfahren gelten § 435 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und § 436 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 oder 3 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(2) Im Bußgeldverfahren ist die Abführung des Mehrerlöses im Bußgeldbescheid auszusprechen. Im selbständigen Verfahren steht der von der Verwaltungsbehörde zu erlassende Bescheid einem Bußgeldbescheid gleich.
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(1)Die Entscheidung über die Einziehung im Nachverfahren trifft das Gericht des ersten Rechtszuges.
(2) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, gegen den sofortige Beschwerde zulässig ist.
(3) Über einen zulässigen Antrag wird auf Grund münd
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published on 26/02/2019 00:00
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie des Revisionsverfahrens 8 C 2.15 zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
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