Wirtschaftsstrafgesetz 1954 - WiStrG 1954 | § 11 Verfahren

(1) Im Strafverfahren ist die Abführung des Mehrerlöses im Urteil auszusprechen. Für das selbständige Verfahren gelten § 435 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und § 436 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 oder 3 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(2) Im Bußgeldverfahren ist die Abführung des Mehrerlöses im Bußgeldbescheid auszusprechen. Im selbständigen Verfahren steht der von der Verwaltungsbehörde zu erlassende Bescheid einem Bußgeldbescheid gleich.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 434 Entscheidung im Nachverfahren


(1)Die Entscheidung über die Einziehung im Nachverfahren trifft das Gericht des ersten Rechtszuges. (2) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, gegen den sofortige Beschwerde zulässig ist. (3) Über einen zulässigen Antrag wird auf Grund münd

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 26. Feb. 2019 - 22 B 16.1447

bei uns veröffentlicht am 26.02.2019

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie des Revisionsverfahrens 8 C 2.15 zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf

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(1)Die Entscheidung über die Einziehung im Nachverfahren trifft das Gericht des ersten Rechtszuges. (2) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, gegen den sofortige Beschwerde zulässig ist. (3) Über einen zulässigen Antrag wird auf Grund mündlicher...