Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost - WiKrAusglWG | § 2
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(1) Von dem Jahresbetrag der Finanzhilfen erhalten die Länder
Berlin | 1.255.000.000 DM, |
Brandenburg | 936.000.000 DM, |
Mecklenburg-Vorpommern | 697.000.000 DM, |
Sachsen | 1.725.000.000 DM, |
Sachsen-Anhalt | 1.041.000.000 DM, |
Thüringen | 946.000.000 DM. |
Der den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nach Satz 1 zustehende Jahresbetrag kann durch bis zum 1. Dezember des der Auszahlung vorausgehenden Jahres, erstmals für das Jahr 1998, abzugebende schriftliche Erklärung des jeweiligen Landes gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen jeweils um bis zu 34.936.056 Deutsche Mark abgesenkt werden.
(2) Die Finanzhilfen nach dem in Artikel 14 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) vereinbarten Krankenhausinvestitionsprogramm sind Bestandteil der Finanzhilfen nach § 1.
(3) Von den Mitteln nach Absatz 1 stellen die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen den Gemeinden für die Grunderneuerung von Straßenbrücken über Schienenwege der ehemaligen Deutschen Reichsbahn in den Jahren 1990 bis 2001 jährlich 10 Millionen Deutsche Mark zur Verfügung.
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Zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums gewährt der Bund den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für die Dauer von vier Jahren ab dem Jah
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Zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums gewährt der Bund den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für die Dauer von vier Jahren ab dem Jah
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published on 03/05/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 61/10 Verkündet am: 3. Mai 2011 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums gewährt der Bund den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für die Dauer von vier Jahren ab dem Jahr 1998...