Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost - WiKrAusglWG | § 1

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Gesetz zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den neuen Ländern Inhaltsverzeichnis

Zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums gewährt der Bund den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für die Dauer von vier Jahren ab dem Jahr 1998 Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in Höhe von jährlich insgesamt 6,6 Milliarden Deutsche Mark, es sei denn, der Jahresbetrag wird nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 2 abgesenkt.

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(1) Von dem Jahresbetrag der Finanzhilfen erhalten die Länder Berlin1.255.000.000 DM,Brandenburg936.000.000 DM,Mecklenburg-Vorpommern697.000.000 DM,Sachsen1.725.000.000 DM,Sachsen-Anhalt1.041.000.000 DM,Thüringen946.000.000 DM. Der den Ländern Brande
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(1) Von dem Jahresbetrag der Finanzhilfen erhalten die Länder Berlin1.255.000.000 DM,Brandenburg936.000.000 DM,Mecklenburg-Vorpommern697.000.000 DM,Sachsen1.725.000.000 DM,Sachsen-Anhalt1.041.000.000 DM,Thüringen946.000.000 DM. Der den Ländern Brande
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published on 03/05/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 61/10 Verkündet am: 3. Mai 2011 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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(1) Von dem Jahresbetrag der Finanzhilfen erhalten die Länder Berlin1.255.000.000 DM,Brandenburg936.000.000 DM,Mecklenburg-Vorpommern697.000.000 DM,Sachsen1.725.000.000 DM,Sachsen-Anhalt1.041.000.000 DM,Thüringen946.000.000 DM. Der den Ländern Brandenburg...