Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 7d Beratung, Information und Widerruf bei bestimmten Gruppenversicherungen
Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 7d Beratung, Information und Widerruf bei bestimmten Gruppenversicherungen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Gesetz über den Versicherungsvertrag Inhaltsverzeichnis
Der Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrags für Restschuldversicherungen hat gegenüber der versicherten Person die Beratungs- und Informationspflichten eines Versicherers. Die versicherte Person hat die Rechte eines Versicherungsnehmers, insbesondere das Widerrufsrecht. Über dieses Widerrufsrecht ist eine Woche nach Abgabe der Vertragserklärung erneut in Textform zu belehren. Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten ist mit dieser Belehrung erneut zur Verfügung zu stellen. Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor Zugang dieser Unterlagen.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 22/05/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 73/18 Verkündet am: 22. Mai 2019 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.