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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Zeitreise: 12.05.2004

Der Ausbildungsberuf Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik/Mechanikerin für Reifen- und Vulkanisationstechnik wird gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 41 der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

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Ende des Gesetzes