§ 8Amtlich · § 5 UrhG
Führung des Namensverzeichnisses
Zeitreise: 05.07.2021‹ § 7
Das Namensverzeichnis kann elektronisch geführt werden. Im Übrigen richtet sich die Führung des Namensverzeichnisses nach den Vorschriften über die Aktenführung.
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