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§ 8Amtlich · § 5 UrhG

Führung des Namensverzeichnisses

Zeitreise: 05.07.2021‹ § 7

Das Namensverzeichnis kann elektronisch geführt werden. Im Übrigen richtet sich die Führung des Namensverzeichnisses nach den Vorschriften über die Aktenführung.

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