Vergabeverordnung - VgV 2016 | § 71 Ausrichtung
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Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge Inhaltsverzeichnis
(1) Die an einem Planungswettbewerb Interessierten sind vor Wettbewerbsbeginn über die geltenden Durchführungsregeln zu informieren.
(2) Die Zulassung von Teilnehmern an einem Planungswettbewerb darf nicht beschränkt werden
- 1.
unter Bezugnahme auf das Gebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einen Teil davon oder - 2.
auf nur natürliche oder nur juristische Personen.
(3) Bei einem Planungswettbewerb mit beschränkter Teilnehmerzahl hat der öffentliche Auftraggeber eindeutige und nichtdiskriminierende Auswahlkriterien festzulegen. Die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert werden, muss ausreichen, um den Wettbewerb zu gewährleisten.
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 10/08/2017 00:00
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 27.04.2017, Az. 23319411-03/17 wird zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahre
published on 27/01/2017 00:00
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird untersagt, im nicht offenen Realisierungswettbewerb zur Errichtung eines K…in M… vor Durchführung einer Neuwertung des Teilnahmeantrags des Antragstellers die vorgesehenen Preise zu vergeb
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