Gesetz über das Verlagsrecht - VerlG | § 23

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Die Vergütung ist bei der Ablieferung des Werkes zu entrichten. Ist die Höhe der Vergütung unbestimmt oder hängt sie von dem Umfange der Vervielfältigung, insbesondere von der Zahl der Druckbogen, ab, so wird die Vergütung fällig, sobald das Werk vervielfältigt ist.

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published on 31/05/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 73/10 Verkündet am: 31. Mai 2012 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
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