Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 217 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für kleine Versicherungsunternehmen zu erlassen
- 1.
über die Berechnung und Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung, - 2.
über den für die einzelnen Versicherungssparten maßgebenden Mindestbetrag der Mindestkapitalanforderung sowie über seine Berechnung, - 3.
darüber, wie bei Lebensversicherungsunternehmen nicht in der Bilanz ausgewiesene Eigenmittel errechnet werden und in welchem Umfang sie auf die Solvabilitätskapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung angerechnet werden dürfen, - 4.
über den Inhalt, die Form und die Stückzahl der gemäß § 216 zu erstellenden Solvabilitätsübersicht und des Berichts über die Vermögensanlagen sowie die Frist für die Einreichung bei der Aufsichtsbehörde, - 5.
über die Art und Weise der Datenübermittlung, die zu verwendenden Datenformate sowie die einzuhaltende Datenqualität, - 6.
über quantitative und qualitative Vorgaben zur Anlage des Sicherungsvermögens nach Maßgabe des § 215 Absatz 1 und 2 Satz 1; die Verordnung kann die Anlage in sonstigen Anlagen zulassen, wenn diese vergleichbare Sicherheit und Liquidität besitzen wie die in § 215 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Anlagen, - 7.
über einen oder mehrere Höchstwerte für den Rechnungszins bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, - 8.
über weitere Vorgaben zur Ermittlung der Diskontierungszinssätze nach § 341f Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs, - 9.
über die Höchstbeträge für die Zillmerung und - 10.
über die versicherungsmathematischen Rechnungsgrundlagen und die Bewertungsansätze für die Deckungsrückstellung.
Referenzen - Gesetze | § 8a KStG 1977
§ 8a KStG 1977 zitiert oder wird zitiert von 10 §§.
§ 8a KStG 1977 wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.
§ 8a KStG 1977 wird zitiert von 5 anderen §§ im Körperschaftsteuergesetz.
§ 8a KStG 1977 zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.
§ 8a KStG 1977 zitiert 1 andere §§ aus dem Körperschaftsteuergesetz.