Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 215 Anlagegrundsätze für das Sicherungsvermögen

(1) Die Bestände des Sicherungsvermögens nach § 125 sind unter Berücksichtigung der Art der betriebenen Versicherungsgeschäfte sowie der Unternehmensstruktur so anzulegen, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei jederzeitiger Liquidität des Versicherungsunternehmens unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht werden.

(2) Das Sicherungsvermögen darf nur angelegt werden in

1.
Darlehensforderungen, Schuldverschreibungen und Genussrechten,
2.
Schuldbuchforderungen,
3.
Aktien,
4.
Beteiligungen,
5.
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
6.
Anteilen an Organismen für gemeinschaftliche Anlagen in Wertpapieren im Sinne der Richtlinie2009/65/EGund für andere Anlagen, die nach dem Grundsatz der Risikostreuung angelegt werden, wenn die Organismen einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anteilinhaber unterliegen,
7.
laufenden Guthaben und Einlagen bei Kreditinstituten und
8.
sonstigen Anlagen, soweit sie in der auf Grund von § 217 Satz 1 Nummer 6 erlassenen Verordnung zugelassen werden.
Darüber hinaus darf das Sicherungsvermögen nur angelegt werden, soweit dies die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall auf Antrag vorübergehend gestattet.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 8 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Anlageverordnung - AnlV 2016 | § 1 Anwendungsbereich, Anlagegrundsätze und Anlagemanagement


(1) Diese Verordnung gilt für die Anlage des Sicherungsvermögens von 1. Pensionskassen im Sinne des § 232 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,2. Sterbekassen im Sinne des § 218 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und3. kleinen Versicherungsunternehmen

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 29 Geschäftsführung


(1) Die Geschäftsführung der Versorgungsanstalt obliegt der Bayerischen Versorgungskammer. Sie vertritt die Versorgungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich. (2) Die Geschäftsführung verwaltet die Versorgungsanstalt, soweit durch Gesetz nichts an
wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 125 Sicherungsvermögen


(1) Der Vorstand eines Erstversicherungsunternehmens hat schon im Laufe des Geschäftsjahres Beträge in solcher Höhe dem Sicherungsvermögen zuzuführen und vorschriftsmäßig anzulegen, wie es dem voraussichtlichen Anwachsen des Mindestumfangs nach Absat

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 235 Verordnungsermächtigungen zur Finanzaufsicht


(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Pensionskassen durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen1.über die Berechnung und die Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung;2.über den maßgebenden Mindestbetrag der Mindestkapitalan

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 217 Verordnungsermächtigung


Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für kleine Versicherungsunternehmen zu erlassen1.über die Berechnung und Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung,2.über den für die einzelnen Versicherungssparte

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 240 Verordnungsermächtigung


Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Pensionsfonds, die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörden der Länder unterliegen, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über1.den Wortlaut der versicherungsmathematischen Bestä
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 125 Sicherungsvermögen


(1) Der Vorstand eines Erstversicherungsunternehmens hat schon im Laufe des Geschäftsjahres Beträge in solcher Höhe dem Sicherungsvermögen zuzuführen und vorschriftsmäßig anzulegen, wie es dem voraussichtlichen Anwachsen des Mindestumfangs nach Absat

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 217 Verordnungsermächtigung


Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für kleine Versicherungsunternehmen zu erlassen1.über die Berechnung und Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung,2.über den für die einzelnen Versicherungssparte

Referenzen

(1) Der Vorstand eines Erstversicherungsunternehmens hat schon im Laufe des Geschäftsjahres Beträge in solcher Höhe dem Sicherungsvermögen zuzuführen und vorschriftsmäßig anzulegen, wie es dem voraussichtlichen Anwachsen des Mindestumfangs nach Absatz 2 entspricht...
(1) Der Vorstand eines Erstversicherungsunternehmens hat schon im Laufe des Geschäftsjahres Beträge in solcher Höhe dem Sicherungsvermögen zuzuführen und vorschriftsmäßig anzulegen, wie es dem voraussichtlichen Anwachsen des Mindestumfangs nach Absatz 2 entspricht...
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften für kleine Versicherungsunternehmen zu erlassen1.über die Berechnung und Höhe der Solvabilitätskapitalanforderung,2.über den für die einzelnen Versicherungssparten maßgebenden...