UV-Schutz-Verordnung - UVSV | § 11 Inkrafttreten
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Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung Inhaltsverzeichnis
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2012 in Kraft.
(2) § 4 Absatz 1 tritt am 1. November 2012 in Kraft.
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(1) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat sicherzustellen, dass 1. mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten nach Absatz 4 qualifizierte Person (Fachpersonal) während der Betriebszeiten der UV-Bestrahlungsgeräte
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published on 15/12/2014 00:00
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheit
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Annotations
(1) Wer ein UV-Bestrahlungsgerät betreibt, hat sicherzustellen, dass 1. mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten nach Absatz 4 qualifizierte Person (Fachpersonal) während der Betriebszeiten der UV-Bestrahlungsgeräte für den...